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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A nimmt das Handy des B weg um auf dem Gerät Beweisfotos dafür zu suchen, dass B ein Verhältnis zu A's Schwester hat. Danach gibt er das Handy – wie von Anfang an geplant – an B zurück.

Einordnung des Falls

Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A handelte in der Absicht, sich die Sachsubstanz anzueignen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aneignungsabsicht als Komponente der Zueignungsabsicht setzt voraus, dass es dem Wegnehmenden gerade darauf ankommt sich zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer zu gerieren und sich die Sachsubstanz oder den Wert der Sache in sein Vermögen einzuverleiben.Hier diente die Wegnahme allerdings nur der Ermöglichung einer Gebrauchsanmaßung, ohne dass dies sich positiv auf das Vermögen des A ausgewirkt hätte bzw. zum Verbrauch der Sache geführt hätte oder sonst den Vermögensbestand des B negativ beeinflusst hätte.

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NAT

nati

5.11.2021, 10:02:59

Hallo :) Wieso wird hier nicht auf den mangelnden Enteignungsvorsatz, zwecks Rückführwillen abgestellt? Hätte es daran und nicht an der Aneignungsabsicht scheitern lassen LG😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 11:32:32

Danke für die Frage. An dem Enteignungsvorsatz fehlt es tatsächlich auch. Da hast Du völlig recht. Das spannende an der Entscheidung ist jedoch, dass der BGH hier sogar den Aneigungswillen verneint hat (wie zB auch in den Fällen, in denen die Sache zerstört werden soll oder als Druckmittel gegen den Eigentümer eingesetzt ). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NAT

nati

5.11.2021, 12:05:10

Danke für die Antwort :)


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