Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial
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7. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (5.687 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A nimmt das Handy des B weg um auf dem Gerät Beweisfotos dafür zu suchen, dass B ein Verhältnis zu A's Schwester hat. Danach gibt er das Handy – wie von Anfang an geplant – an B zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A handelte in der Absicht, sich die Sachsubstanz anzueignen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nati
5.11.2021, 10:02:59
Hallo :) Wieso wird hier nicht auf den mangelnden
Enteignungsvorsatz, zwecks Rückführwillen abgestellt? Hätte es daran und nicht an der
Aneignungsabsichtscheitern lassen LG😊

Lukas_Mengestu
5.11.2021, 11:32:32
Danke für die Frage. An dem
Enteignungsvorsatzfehlt es tatsächlich auch. Da hast Du völlig recht. Das spannende an der Entscheidung ist jedoch, dass der BGH hier sogar den Aneigungswillen verneint hat (wie zB auch in den Fällen, in denen die Sache zerstört werden soll oder als Druckmittel gegen den Eigentümer eingesetzt ). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nati
5.11.2021, 12:05:10
Danke für die Antwort :)