Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nimmt das Handy des B weg um auf dem Gerät Beweisfotos dafür zu suchen, dass B ein Verhältnis zu A's Schwester hat. Danach gibt er das Handy – wie von Anfang an geplant – an B zurück.
Einordnung des Falls
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A handelte in der Absicht, sich die Sachsubstanz anzueignen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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nati
5.11.2021, 10:02:59
Hallo :) Wieso wird hier nicht auf den mangelnden Enteignungsvorsatz, zwecks Rückführwillen abgestellt? Hätte es daran und nicht an der Aneignungsabsicht scheitern lassen LG😊
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
5.11.2021, 11:32:32
Danke für die Frage. An dem Enteignungsvorsatz fehlt es tatsächlich auch. Da hast Du völlig recht. Das spannende an der Entscheidung ist jedoch, dass der BGH hier sogar den Aneigungswillen verneint hat (wie zB auch in den Fällen, in denen die Sache zerstört werden soll oder als Druckmittel gegen den Eigentümer eingesetzt ). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nati
5.11.2021, 12:05:10
Danke für die Antwort :)