Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Objekt der Zueignung | EC-Karten – Fall
Objekt der Zueignung | EC-Karten – Fall
16. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (56.506 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Student T nimmt die Geldautomatenkarte seiner Mitbewohnerin O aus deren auf dem Küchentisch liegenden Geldbörse. Damit geht er kurzerhand zum nächsten Bankautomaten, hebt 100 € in bar ab und legt die Karte wie von Anfang an geplant zurück in die Geldbörse.
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Einordnung des Falls
Objekt der Zueignung | EC-Karten – Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die EC-Karte, eine fremde bewegliche Sache, weggenommen im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegenstand der Zueignung kann entweder die Sachsubstanz selbst oder der durch sie verkörperte Sachwert sein.
Ja!
3. T handelte in der Absicht, sich die Sachsubstanz der EC-Karte zuzueignen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T handelte in der Absicht, sich den in der EC-Karte unmittelbar verkörperten Sachwert zuzueignen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine Wegnahme an dem durch den Automaten ausgegebenen Bargeld scheidet aus, da dieser durch T äußerlich ordnungsgemäß bedient wurde.
Ja!
6. Die Geldscheine im Ausgabefach des Geldautomaten sind für T fremd.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
31.1.2021, 14:46:37
Welche Strafbarkeit liegt denn nun hier vor?

Vulpes
31.1.2021, 15:19:47
Jacob
7.11.2022, 12:28:42
Was ist mit § 246 Abs. 1?

Paul
21.12.2023, 11:13:58
§ 246 liegt tatbestandlich vor, scheidet aber auf Konkurrenzebene aus, weil aus § 263a bestraft wird.

Falsus Prokuristor
18.5.2024, 19:42:35
Wobei man zu Paul noch ergänzen könnte, dass die Details des Konkurrenzverhältnisses etwas umstritten sind, im Ergebnis aber völlig richtig (und mehr als in den meisten Klausuren geschrieben werden wird).
HanDerenoglu
10.2.2025, 13:30:52
263a liegt nicht vor, Computerbetrug wurde verneint. Es liegt lediglich Diebstahl bzgl. des Bar
geldes vor was am Automatenkasten geöffnet wurde

Ranii
5.6.2022, 12:41:00
Vielleicht könnte man hier bevor man auf die
Wegnahmeeingeht kurz die Frage behandeln, wieso die
Geldscheine fremd sind (weil 929 mit dem Nichtberechtigten ausscheidet) :)

Nora Mommsen
23.6.2022, 17:19:07
Hallo Leo Lee, wir haben den Hinweis zum Anlass genommen die Aufgabe um eine Frage zur Fremdheit zu ergänzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.

Niklas3461
8.3.2025, 15:24:53
Hi Nora, liegt dann im dem Nehmen der
Geldscheine aus dem Ausgabefach ein Diebstahl vor oder gibt die Bank mit dem Ausgeben in das Ausgabefach den Gewahrsam auf ? Danke dir für die Mühe. VG Niklas

Edward Hopper
19.3.2025, 12:38:00
Finde nur ich das problematisch dass hier ein Eigentumserwerb an den Scheinen verneint wird, da die Bank nur an den Berechtigten übereignen möchte? Das wäre ja eine WE unter Bedingung. Aus dem Rahmenvertrag Kunde - Bank ergibt sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch aber auf dinglicher Ebende kann man hier nicht die Übereignugn verneinen? Siehe auch bei Betrugsdelikten bei Auszahlung des Bank mitarbeiters an unbefugte - Die Üebreigung ist immer wirksam und ein Automat ist nichts andres als ein "digitaler Mitarbeiter".

Edward Hopper
19.3.2025, 12:38:13
Finde nur ich das problematisch dass hier ein Eigentumserwerb an den Scheinen verneint wird, da die Bank nur an den Berechtigten übereignen möchte? Das wäre ja eine WE unter Bedingung. Aus dem Rahmenvertrag Kunde - Bank ergibt sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch aber auf dinglicher Ebende kann man hier nicht die Übereignugn verneinen? Siehe auch bei Betrugsdelikten bei Auszahlung des Bank mitarbeiters an unbefugte - Die Üebreigung ist immer wirksam und ein Automat ist nichts andres als ein "digitaler Mitarbeiter".