+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T entnimmt das Sparbuch seiner Großmutter O aus deren Schreibtisch und hebt damit 200€ bei der öffentlichen Sparkasse ab. Anschließend legt T das Sparbuch - wie von Anfang an geplant - in einem unbeobachteten Moment zurück.

Einordnung des Falls

Objekt der Zueignung | Sparbuch - Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Sparbuch als fremde bewegliche Sache weggenommen im Sinne von §242 Abs. 1 StGB.

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Genau, so ist das!

Bei dem Sparbuch handelt es sich um eine im Eigentum der O stehende, also für T fremde bewegliche Sache. Wegnahme bezeichnet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams. T hat die tatsächliche Sachherrschaft der O über das Sparbuch gegen deren Willen(vorübergehend) aufgehoben und eigenen Gewahrsam begründet, somit weggenommen.

2. T hat 200 € in bar weggenommen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Das Bargeld wurde dem T von einem Mitarbeiter der Bank übergeben. Es kam also insoweit zu keinem Gewahrsamsbruch, da ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorlag.

3. Für die Zueignungsabsicht kommt es nach herrschender Meinung lediglich darauf an, ob sich der Täter die Sachsubstanz zueignen möchte.

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Nein!

Umstritten ist, was Objekt der Zueignung(sabsicht) sein kann. Dabei stehen sich im Wesentlichen Substanz- und Sachwerttheorien gegenüber. Das Reichsgericht hatte früher eine strenge Substanztheorie vertreten. Nach den Sachwerttheorien ist es ausreichend, wenn der der Sache unmittelbar innewohnende Wert (lucrum ex re), nach einer weitergehenden Ansicht sogar auch der mit der Sache wirtschaftlich erzielbare Wert (lucrum ex negotium cum re). Nach der mittlerweile vorherrschenden pragmatischen Vereinigungstheorie kann sowohl die Sachsubstanz als auch der Sachwert Gegenstand der Zueignungsabsicht sein.

4. T handelte in der Absicht, sich den dem Sparbuch unmittelbar verkörperten Wert zuzueignen.

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Genau, so ist das!

Der von T abgehobene Teilbetrag stellt einen Teil des Sachwerts des Sparbuchs als qualifiziertem Legitimationspapier im Sinne von §808 BGB dar, welcher Gegenstand der Zueignung sein kann.Zueignungsabsicht bezeichnet die Absicht zumindest vorübergehender Aneignung sowie den Vorsatz dauerhafter Enteignung. Jedenfalls hinsichtlich des Sachwerts, also der Forderung gegen die Bank liegen beide Elemente vor.

5. T wollte sich auch die Sachsubstanz des Sparbuchs zueignen.

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Nein, das trifft nicht zu!

T handelte zwar in der Absicht der vorübergehenden Aneignung, da er sich beim Abheben des Geldes eine Eigentümerstellung anmaßen muss. Aufgrund seines konkreten Rückführungswillens fehlt es jedoch am Vorsatz der dauerhaften Enteignung.

6. O ist die Verletzte des Delikts.

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Ja!

Verletzt ist diejenige Person, deren durch die Strafvorschrift geschütztes Rechtsgut betroffen ist. Durch die Entziehung des Sachwerts des Sparbuch wurde das Eigentum der O betroffen.

7. Zur Verfolgung der Straftat müsste O einen Strafantrag stellen.

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Genau, so ist das!

Ein Strafantrag wäre nach §247 StGB materielle Strafverfolgungsvoraussetzung, wenn es sich bei der Verletzten O um eine Angehörige des T handelte. Nach der Begriffsbestimmung des §11 StGB sind Angehörige alle in gerader Linie verwandte. Nach §1589 Abs. 1 S. 1, 3 BGB ist T durch die durch einen Elternteil vermittelte Geburt in gerader Linie mit der O verwandt. Ein Strafantrag wäre somit Prozessvoraussetzung.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

31.1.2021, 14:44:19

Was für ein Diebstahl liegt denn nun vor: des Sparbuchs oder des Geldes? Bzgl des Sparbuchs fehlt es ja an der Enteignung bzw. hinsichtlich des Geldes an der Wegnahme... Oder verstehe ich etwas falsch?

Vulpes

Vulpes

31.1.2021, 15:04:48

Der Diebstahl liegt bzgl des Sparbuchs vor. Es liegt zwar keine Zueignungsabsicht bzgl. des Büchleins vor, aber bzgl. des in ihm verkörperten Sachwerts nämlich des Geldes. Dies lässt die Rspr. und ein Teil der Lehre (sog. Vereinigunstheorie) zur Bejahung genügen und nimmt vollendeten Diebstahl an. Vertreter der Sachsubstanztheorie müssten konsequenter Weise die Zueignungsabsicht verneinen, da das Spurbuch regelmässig nicht vom Täter behalten werden will. Nach der Sachwerttheorie liegt ebenfalls ein Diebstahl vor.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

31.1.2021, 15:07:48

Ich verstehe! Dankeschön! 👍🏻

CR7

CR7

15.2.2023, 11:56:07

Sehr schön, dass ihr Querverweise ins Zivilrecht einfügt. So wiederholt man nochmals, was Verwandte in gerader Linie sind 😅

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 11:26:25

Hallo A.F. danke für das Lob! Schön, dass es dir gefällt. Je mehr die App wächst, desto mehr versuchen wir auch das vernetzte Lernen auszubauen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

24.7.2023, 11:45:48

Brauche ich den §1589 BGB überhaupt ? Ist nicht §11 StGab ausreichend ?

Lord Denning

Lord Denning

1.6.2024, 23:32:58

Würdet Ihr hier den Streitentscheid um die Vereinigungstheorie führen?

LELEE

Leo Lee

3.6.2024, 12:08:50

Hallo Lord Denning, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die Vereinigungstheorie ist grds. ein Streit, der – wie immer, typisch jura – nur dann angesprochen werden sollte, wenn es wirklich darauf ankommt. Da es hier auf das Verhältnis zw. der Sache selbst und dem Sachwert ankommt, wird diese Theorie also in denjenigen Fällen wichtig, wo die Zueignung sich etwa auf den Umgang der Sache bezieht (etwa aus der reinen Nutzung). Allerdings reicht es erfahrungsgemäß. In den allermeisten Fällen/Klausuren aus, die heute vorherrschende Meinung der Vereinigungstheorie (also Sache bzw. Sachwert) zu vertreten und diese Theorie quasi als „Maßstab“ für die Lösung zu nehmen, ohne groß zu diskutieren! Falls nur die reine Nutzung betroffen sein sollte, reicht i.d.R. ein Verweis auf die Gebrauchsanmaßung aus. Falls diese strafbewährt ist (wie bei 248b StGB) sollte man den TB prüfen; wenn nicht, bleibt der Täter straffrei :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Lord Denning

Lord Denning

3.6.2024, 13:28:58

Super, vielen Dank.


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