Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Objekt der Zueignung | Sparbuch - Fall
Objekt der Zueignung | Sparbuch - Fall
16. Februar 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (52.258 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T entnimmt das Sparbuch seiner Großmutter O aus deren Schreibtisch und hebt damit 200€ bei der öffentlichen Sparkasse ab. Anschließend legt T das Sparbuch - wie von Anfang an geplant - in einem unbeobachteten Moment zurück.
Diesen Fall lösen 79,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Objekt der Zueignung | Sparbuch - Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat das Sparbuch als fremde bewegliche Sache weggenommen im Sinne von §242 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat 200 € in bar weggenommen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Für die Zueignungsabsicht kommt es nach herrschender Meinung lediglich darauf an, ob sich der Täter die Sachsubstanz zueignen möchte.
Nein!
4. T handelte in der Absicht, sich den dem Sparbuch unmittelbar verkörperten Wert zuzueignen.
Genau, so ist das!
5. T wollte sich auch die Sachsubstanz des Sparbuchs zueignen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. O ist die Verletzte des Delikts.
Ja!
7. Zur Verfolgung der Straftat müsste O einen Strafantrag stellen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
31.1.2021, 14:44:19
Was für ein Diebstahl liegt denn nun vor: des Sparbuchs oder des Geldes? Bzgl des Sparbuchs fehlt es ja an der Enteignung bzw. hinsichtlich des Geldes an der
Wegnahme... Oder verstehe ich etwas falsch?

Vulpes
31.1.2021, 15:04:48
Der Diebstahl liegt bzgl des Sparbuchs vor. Es liegt zwar keine
Zueignungsabsichtbzgl. des Büchleins vor, aber bzgl. des in ihm verkörperten Sachwerts nämlich des Geldes. Dies lässt die Rspr. und ein Teil der Lehre (sog. Vereinigunstheorie) zur Bejahung genügen und nimmt vollendeten Diebstahl an. Vertreter der Sach
substanztheoriemüssten konsequenter Weise die
Zueignungsabsichtverneinen, da das Spurbuch regelmässig nicht vom Täter behalten werden will. Nach der
Sachwerttheorieliegt ebenfalls ein Diebstahl vor.

Tigerwitsch
31.1.2021, 15:07:48
Ich verstehe! Dankeschön! 👍🏻

CR7
15.2.2023, 11:56:07
Sehr schön, dass ihr Querverweise ins Zivilrecht einfügt. So
wiederholtman nochmals, was Verwandte in gerader Linie sind 😅

Nora Mommsen
16.2.2023, 11:26:25
Hallo A.F. danke für das Lob! Schön, dass es dir gefällt. Je mehr die App wächst, desto mehr versuchen wir auch das vernetzte Lernen auszubauen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Flohm
24.7.2023, 11:45:48
Brauche ich den §1589 BGB überhaupt ? Ist nicht §11 StGab ausreichend ?

Lord Denning
1.6.2024, 23:32:58
Würdet Ihr hier den Streitentscheid um die Vereinigungstheorie führen?
Leo Lee
3.6.2024, 12:08:50
Hallo Lord Denning, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Die Vereinigungstheorie ist grds. ein Streit, der – wie immer, typisch jura – nur dann angesprochen werden sollte, wenn es wirklich darauf ankommt. Da es hier auf das Verhältnis zw. der Sache selbst und dem Sachwert ankommt, wird diese Theorie also in denjenigen Fällen wichtig, wo die
Zueignungsich etwa auf den Umgang der Sache bezieht (etwa aus der reinen Nutzung). Allerdings reicht es erfahrungsgemäß. In den allermeisten Fällen/Klausuren aus, die heute vorherrschende Meinung der Vereinigungstheorie (also Sache bzw. Sachwert) zu vertreten und diese Theorie quasi als „Maßstab“ für die Lösung zu nehmen, ohne groß zu diskutieren! Falls nur die reine Nutzung betroffen sein sollte, reicht i.d.R. ein Verweis auf die
Gebrauchsanmaßungaus. Falls diese strafbewährt ist (wie bei 248b StGB) sollte man den TB prüfen; wenn nicht, bleibt der Täter straffrei :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Lord Denning
3.6.2024, 13:28:58
Super, vielen Dank.