Erkennbarkeit des Ausstellers 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar nicht unter seinem richtigen Namen verfasst, aber unter seinem stadtbekannten Spitznamen "Jurafuchs".
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Einordnung des Falls
Erkennbarkeit des Ausstellers 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anzeige lässt den Aussteller erkennen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
28.5.2023, 09:00:38
Wie bekannt muss so ein Spitzname sein? Würde es jetzt reichen wenn mein bekanntem Kreis den kennt oder würde in einer Stadt wie z.b. Hannover ein Stadtteil reichen oder muss er wirklich stadtbekannt sein. Mir ist schon klar daß es da nicht die klare Grenze gibt, aber so ein grobe wird es ja geben oder?
Cosmonaut
11.1.2024, 19:03:09
Für zukünftige Füchse, die sich Blotgrims Frage stellen: Es reicht, wenn die Beteiligten, also jene die mit der Urkunde in Berührung kommen (sollen), der betroffene Rechtsverkehr, etwas mit dem Spitznamen anfangen können. Das ist einerseits rechtssicherer als eine fixe Grenze des Bekanntschaftsgrades, andererseits plausibel, denn: "Die Umstände dürfen durchaus miteinbezogen werden, nur darf sich das Vorliegen einer Erklärung selber nicht erst im Zusammenhang mit etwas anderem ergeben; {das muss insoweit aus der Urkunde bzw. dem Urkundsteil folgen}. So kann zum Beispiel ein anonymer Brief ggfs. mittels Schriftvergleichung von Experten einer Person zugeordnet werden, dennoch ergibt sich die Urheberschaft nicht für die Beteiligten aus der Urkunde. Anders wenn jemand mit seinem Spitznahmen gezeichnet hat, z.B. Keule. Dieser mag nur wenigen Eingeweihten bekannt sein, sodass die Urheberschaft nur unter Zuhilfenahme dieser Tradition der Gruppe zu ermitteln ist. Aber für die Beteiligten ist die Urheberschaft erkennbar.“ (Das schrieb Nora vom JF-Team bei einer späteren Frage).