Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Können Fotokopien Urkunden iSv § 267 StGB sein?

Können Fotokopien Urkunden iSv § 267 StGB sein?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T gehört zu den "Helene Fischer Ultras". Da dieser Lifestyle auf Dauer äußerst kostspielig ist, erstellt T eine täuschend echt aussehende Farbkopie einer original Konzerteintrittskarte, um sich damit Zutritt zur Konzerthalle zu verschaffen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Können Fotokopien Urkunden iSv § 267 StGB sein?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fotokopien werden nach h.M. grundsätzlich wie Urkunden behandelt, da sie einen Aussteller erkennen lassen.

Nein!

Aussteller ist nach der h.M. (Geistigkeitstheorie) derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. Grundsätzlich stellen Fotokopien keine Urkunden dar: Der Aussteller eines Originals bekennt sich nicht auch zum Inhalt beliebiger Vervielfältigungen. Als Fotokopie erkennbare Schriftstücke, also solche, die nach außen als Reproduktion erscheinen, weisen nur auf die Existenz eines Originals hin. Sie lassen jedoch keinen eigenen Aussteller erkennen, der Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt.Ob eine Fotokopie überhaupt eine beweiskräftige Erklärung beinhaltet, ist schon zweifelhaft, da es sich nur um die Wiedergabe einer anderen Erklärung handelt.
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2. Handelt es sich bei der von T hergestellten Farbkopie der Konzertkarte um eine (unechte) Urkunde?

Genau, so ist das!

Eine Fotokopie erlangt ausnahmsweise dann Urkundenqualität, wenn sie der Originalurkunde so ähnlich ist, dass eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Objektiv wird der Eindruck eines Originals erweckt. In einem solchen Fall handelt es sich nicht nur um eine reine Wiedergabe der Originalurkunde, sondern um eine neue, inhaltsgleiche Erklärung. Damit wird der Aussteller der Originalurkunde als scheinbarer Aussteller der Reproduktion ersichtlich.Die Kopie der Konzertkarte ist nach außen nicht als Reproduktion erkennbar und somit eine (unechte) Urkunde.
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