Folgevernehmung / qualifizierte Belehrung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D stiehlt ein rotes Pegasus-Rad mit goldenem Sattel. Kurz darauf sieht Polizist P den D auf genau diesem Rad und hält ihn an. Er fragt ihn über die Herkunft des Rads aus. D widerspricht sich und sagt dann irgendwann: „Ok, ich hab’s geklaut…“ und erzählt alle Einzelheiten. P nimmt ihn mit zur Wache, belehrt ihn über sein Schweige- und Verteidigerkonsultationsrecht und befragt ihn nochmal. D wiederholt seine Aussage. In der Hauptverhandlung schweigt er.
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Einordnung des Falls
Folgevernehmung / qualifizierte Belehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der ersten Interaktion am Fahrrad fand eine Vernehmung statt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P musste D bei dieser Vernehmung belehren.
Genau, so ist das!
3. Die Einlassung des D am Fahrrad ist verwertbar.
Nein, das trifft nicht zu!
4. D wurde bei der Vernehmung auf der Wache ausreichend belehrt.
Nein!
5. Die Aussage auf der Wache ist verwertbar
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alex1892
2.4.2021, 09:30:19
Müsste dann nicht bei der letzten Frage „die Aussage auf der Wache ist verwertbar“ , „stimmt“ als Antwort richtig sein ? Der D wiederholt ja nur seine Aussage oder ?
Lukas_Mengestu
9.4.2021, 10:23:40
Danke für Deine Rückfrage, Alex 😊. Wiederholt der Beschuldigte seine Aussage bloß, dann ist sie idR nicht verwertbar, wenn er nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass die vorangegangenen Äußerungen nicht verwertbar sind. Denn insoweit entfaltet die verspätete Belehrung keinen Schutz. Anders ist das nur, wenn der Beschuldigte neue Tatsachen offenbart, denn insoweit greift ja nun die erfolgte Belehrung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team