Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.

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Einordnung des Falls

Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Zeuge Z musste vor seiner Vernehmung belehrt werden.

Ja!

Nach §§ 163 Abs. 3 S. 2, 57 StPO muss ein Zeuge vor der Vernehmung durch die Polizei zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt werden. P hätte Z also auch über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehren müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Belehrung nach § 57 StPO fehlerhaft erfolgt. Ein Zeuge ist zudem über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren (Nach §§ 163 Abs. 3, 55 Abs. 2 StPO). Dazu in der nächsten Aufgabe mehr.
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2. Hat die fehlerhafte Belehrung des Z zur Folge, dass seine den B belastenden Aussagen im späteren Verfahren nicht verwertbar sind (Beweisverwertungsverbot)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Angaben eines Zeugen, die unter Verletzung des Belehrungsgebots zur Wahrheitspflicht (§§ 163 Abs. 3 S. 2, 57 StPO) zustande gekommen sind, dürfen gegen den Beschuldigten ohne Weiteres im späteren Verfahren verwertet werden. Denn die Regelung des § 57 StPO dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen und nicht dem Schutz des Beschuldigten. Es ist für die Verwertbarkeit der Zeugenaussage daher unerheblich, dass Z fehlerhaft belehrt wurde.
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