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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S kauft seiner Kommilitonin K einen gebrauchten E-Scooter ab. Sie vereinbaren, dass K nicht für etwaige Mängel des Scooters haftet. Dabei weiß K, dass die Bremsen einen Defekt haben, durch den sie unregelmäßig kurzzeitig ausfallen, erzählt dies dem S aber nicht.

Einordnung des Falls

Arglistiges Verschweigen § 444

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Ja!

Eine vertragliche Begrenzung oder ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich möglich. Der Verkäufer kann sich jedoch hierauf „nicht berufen“, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Arglist ist der Zeitpunkt der Vereinbarung des Haftungsausschlusses. Der Verkäufer kann sich auf die Haftungsbeschränkung oder den Haftungsausschluss nur hinsichtlich derjenigen Mängel nicht berufen, die er arglistig verschwiegen hat; hinsichtlich anderer Mängel unterliegt er keinen Beschränkungen.

2. Indem K den S nicht über den Mangel an den Bremsen aufgeklärt hat, hat sie einen Mangel arglistig verschwiegen (§ 444 BGB).

Genau, so ist das!

Für Arglist reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt daher, dass der Verkäufer den Mangel gekannt oder sein Vorliegen für möglich gehalten und trotzdem geschwiegen hat. Das Verschweigen wird jedoch nur bei einer besonderen Aufklärungspflicht des Verkäufers relevant. Eine solche besteht vor allem für wesentliche Mängel, weil diese für die Entscheidung des Käufers typischerweise ausschlaggebende Bedeutung haben. Keine Aufklärungspflicht besteht aber im Hinblick auf solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und daher für den Käufer ohne Weiteres erkennbar sind.Defekte Bremsen sind für den Käufer eines E-Scooters von überragender Bedeutung, sodass K eine Aufklärungspflicht hatte.

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