Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Gesetzliche Nutzungsbeschränkung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von seiner Gemeinde ein Grundstück. Nach Auflassung und Eintragung des Eigentümerwechsels, erfährt er jedoch, dass ein Großteil des Grundstücks der Widmung als öffentliches Straßenland unterliegt.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Gesetzliche Nutzungsbeschränkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.

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Ja, in der Tat!

Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht, sobald Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, das reine Bestehen eines Rechtsmangels ist also ausreichend. Rechtsmängel können sich sowohl aus privatrechtlichen Rechten Dritter als auch aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben. Die privatrechtlichen Rechte Dritter ergeben sich aus § 435 BGB: Bestehende dingliche Belastungen der Kaufsache, Obligatorische Rechte und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Rechtsmängel durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) sein. Im Gegensatz zum Sachmangel nach § 434 BGB kommt es beim Rechtsmangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, sondern auf den des Eigentumserwerbs.

2. Bei der Widmung als öffentliche Straße handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung.

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Ja!

Bei der Widmung als öffentliche Straße handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung. K muss den Gemeingebrauch dulden und kann andere nicht nach Belieben von jeder Einwirkung auf das Grundstück ausschließen.

3. Die Widmung als öffentliche Straße stellt einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar.

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Genau, so ist das!

Die Widmung als öffentliche Straße führt zum (Teil)Entzuges des Besitzes des K an dem Grundstück, weshalb hier ein Rechtsmangel vorliegt. Grundsätzlich stellen alle öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, die den Entzug des Besitzes oder des Eigentums begründen einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar.

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Jonah

Jonah

12.6.2023, 12:06:16

Liebes Team, kann der K hier nach 119 I, II BGB anfechten oder seine Rechte nur nach 437 BGB geltend machen? Vielen Dank.

BI

Bilbo

7.8.2023, 19:18:22

Das interessiert mich ebenfalls @[Nora Mommsen](178057) :)

SAB

Sascha B.

30.8.2023, 18:01:56

@[Jonah](35257) Kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, aber u. U. ja. So das OLG Hamm: " Nach den Umständen des Einzelfalls muss sich die ein Grundstück veräußernde Gemeinde im Rahmen der Frage, ob sie arglistig gehandelt hat (§ 438 III S. 1 BGB), den Inhalt ihrer Widmungskartei, die von einem anderen als den mit dem Verkauf befassten Fachbereich geführt wird, nicht zurechnen lassen." Siehe OLG Hamm NJW-RR 2016, 1253


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