Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Gesetzliche Nutzungsbeschränkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von seiner Gemeinde ein Grundstück. Nach Auflassung und Eintragung des Eigentümerwechsels, erfährt er jedoch, dass ein Großteil des Grundstücks der Widmung als öffentliches Straßenland unterliegt.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Gesetzliche Nutzungsbeschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.
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Ja, in der Tat!
2. Bei der Widmung als öffentliche Straße handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung.
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Ja!
3. Die Widmung als öffentliche Straße stellt einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar.
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Genau, so ist das!
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Jonah
12.6.2023, 12:06:16
Liebes Team, kann der K hier nach 119 I, II BGB anfechten oder seine Rechte nur nach 437 BGB geltend machen? Vielen Dank.
Bilbo
7.8.2023, 19:18:22
Das interessiert mich ebenfalls @[Nora Mommsen](178057) :)
Sascha B.
30.8.2023, 18:01:56
@[Jonah](35257) Kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, aber u. U. ja. So das OLG Hamm: " Nach den Umständen des Einzelfalls muss sich die ein Grundstück veräußernde Gemeinde im Rahmen der Frage, ob sie arglistig gehandelt hat (§ 438 III S. 1 BGB), den Inhalt ihrer Widmungskartei, die von einem anderen als den mit dem Verkauf befassten Fachbereich geführt wird, nicht zurechnen lassen." Siehe OLG Hamm NJW-RR 2016, 1253