Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Öffentliche Abgaben und Lasten


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Grundstück. Nach der Eintragung im Grundbuch stellt K fest, dass er für das Grundstück regelmäßig Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz leisten muss.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Öffentliche Abgaben und Lasten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.

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Ja, in der Tat!

Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht, sobald Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, das reine Bestehen eines Rechtsmangels ist also ausreichend. Rechtsmängel können sich sowohl aus privatrechtlichen Rechten Dritter als auch aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben. Die privatrechtlichen Rechte Dritter ergeben sich aus § 435 BGB: Bestehende dingliche Belastungen der Kaufsache, Obligatorische Rechte und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Rechtsmängel durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) sein. Im Gegensatz zum Sachmangel nach § 434 BGB kommt es beim Rechtsmangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, sondern auf den des Eigentumserwerbs.

2. Öffentliche Abgaben und Lasten, wie die Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz stellen nach § 436 Abs. 2 BGB einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar.

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Nein!

Öffentliche Abgaben und Lasten stellen nach § 436 Abs. 2 BGB keinen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar, der Verkäufer hat nicht für diese zu haften. Da es nicht um individuelle Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geht, kann sich der Käufer zuvor über die öffentlichen Lasten und Abgaben informieren und hat deshalb mit ihnen zu rechnen.

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lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

28.3.2021, 21:00:41

In dieser Rubrik wäre noch ein kleiner Fall schön, in dem jemand ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt und der Verkäufer bezüglich des Denkmalschutzes vorher keine Aussage trifft. Das kommt in der Praxis oft genug vor. Viele Grüße

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

29.3.2021, 08:32:28

Gute Idee!! Machen wir gern. Lieben Gruß, für das Jurafuchs-Team, - Christian

ri

ri

30.9.2021, 00:18:31

Ist das wirklich ein gutes Argument, dass sich der Käufer darüber informieren kann? Das kann er bei Belastungen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind auch, dort wird aber ein Rechtsmangel angenommen.

ri

ri

30.9.2021, 18:36:58

Oh,ok. Hat sich erledigt. Es steht ja extra im Gesetz, dass Abgaben kein Rechtsmangel sind.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 17:43:33

Hi Ri, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht :-). Hintergrund der Regelung des § 436 Abs. 2 BGB ist, dass es sich bei öffentlichen Abgaben und Lasten um die Konsequenzen allgemeiner Regelungen handelt, die im Grundsatz für alle Grundstücke gelten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sich dazu entschieden den Verkäufer hier generell von einer Haftung freizustellen (vgl. BT-Drs. 14/6040). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team


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