Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Öffentliche Abgaben und Lasten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück. Nach der Eintragung im Grundbuch stellt K fest, dass er für das Grundstück regelmäßig Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz leisten muss.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen – Öffentliche Abgaben und Lasten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung ergeben.
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Ja, in der Tat!
2. Öffentliche Abgaben und Lasten, wie die Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz stellen nach § 436 Abs. 2 BGB einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB dar.
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Nein!
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lexfoxi🦊
28.3.2021, 21:00:41
In dieser Rubrik wäre noch ein kleiner Fall schön, in dem jemand ein denkmalgeschütztes Haus erwirbt und der Verkäufer bezüglich des Denkmalschutzes vorher keine Aussage trifft. Das kommt in der Praxis oft genug vor. Viele Grüße
Christian Leupold-Wendling
29.3.2021, 08:32:28
Gute Idee!! Machen wir gern. Lieben Gruß, für das Jurafuchs-Team, - Christian
ri
30.9.2021, 00:18:31
Ist das wirklich ein gutes Argument, dass sich der Käufer darüber informieren kann? Das kann er bei Belastungen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind auch, dort wird aber ein Rechtsmangel angenommen.
ri
30.9.2021, 18:36:58
Oh,ok. Hat sich erledigt. Es steht ja extra im Gesetz, dass Abgaben kein Rechtsmangel sind.
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 17:43:33
Hi Ri, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht :-). Hintergrund der Regelung des § 436 Abs. 2 BGB ist, dass es sich bei öffentlichen Abgaben und Lasten um die Konsequenzen allgemeiner Regelungen handelt, die im Grundsatz für alle Grundstücke gelten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sich dazu entschieden den Verkäufer hier generell von einer Haftung freizustellen (vgl. BT-Drs. 14/6040). Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team