Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Verfahrensbeteiligten

Verteidiger 2 – Unabhängiger Beistand, (Beratung bei der) Lüge vor Gericht

Verteidiger 2 – Unabhängiger Beistand, (Beratung bei der) Lüge vor Gericht

19. April 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Angeklagte A weist seinen Verteidiger V an, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Richters einzulegen. V hält dies für aussichtslos. Stattdessen will er lieber lügen und in der Hauptverhandlung vortragen, der A habe sich in einer Notwehrsituation befunden.

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Einordnung des Falls

Verteidiger 2 – Unabhängiger Beistand, (Beratung bei der) Lüge vor Gericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist an die Weisung des A gebunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein unabhängiges und gleichgeordnetes Organ der Rechtpflege (§ 1 BRAO). Er ist kein weisungsgebundener Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten und dient auch dem öffentlichen Interesse. Der Verteidiger ist von seinem Mandanten unabhängig und handelt aus eigenem Recht. Er kann für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgabe auch gegen den Willen des Beschuldigten tätig werden. der Beschuldigte kann den Verteidiger daher nicht zwingen, einen Rechtsbehelf einzulegen. V ist als Beistand von A unabhängig und nicht an dessen Weisung gebunden.
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2. V darf vor Gericht lügen.

Nein!

Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtpflege (§ 1 BRAO). Als Organ der Rechtspflege hat der Verteidiger eine Wahrheitspflicht. Er darf nur vortragen, was auch der Wahrheit der entspricht und die Interessen seines Mandanten nicht auf Kosten der Wahrheit durchsetzen. Der Verteidiger hat kein Recht zur Lüge und darf auch nicht durch die aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung erschweren oder Beweisquellen verfälschen. Zulässig ist es aber, dem Beschuldigten den Rat zu erteilen zu schweigen. V darf wegen seiner Wahrheitspflicht nicht lügen.

3. V darf A empfehlen, selbst zu lügen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Macht der Angeklagte von seiner Freiheit, zur Sache auszusagen, Gebrauch, unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht; er hat ein Recht zu lügen. Der Verteidiger darf jedoch nicht zur Lüge raten und auch nicht zu einer Lüge beraten, indem er die unwahre Einlassung des Angeklagten wesentlich mitgestaltet, also beim Erfinden oder bei der Absprache der Lüge mitwirkt. Dann macht sich der Verteidiger selbst wegen Strafvereitelung strafbar (§ 258 StGB). V darf A nicht zur Lüge raten.
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