Sachliche Zuständigkeit LG Schwurgericht


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T raubt O in München aus und bedroht O dabei mit einer Pistole. Versehentlich löst sich ein Schuss, O stirbt. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit LG Schwurgericht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss bei dem LG München Anklage erheben.

Ja, in der Tat!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Katalogtaten sind vorsätzliche Tötungsdelikte und Delikte mit Todesfolge, hier der Raub mit Todesfolge gem. § 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 GVG.

2. Als Spruchkörper ist die einfache große Strafkammer zuständig.

Nein!

Am LG ist erstinstanzlich grundsätzlich die einfache große Strafkammer zuständig (§ 76 Abs. 1 S. 1 GVG). Die große Strafkammer als Schwurgericht ist dagegen zuständig, wenn es sich um eine Katalogtat handelt (§ 74 Abs. 2 S. 1 GVG). Der Unterschied liegt (neben dem historisch bedingten Namen) in der Besetzung: die einfache große Strafkammer ist grundsätzlich nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 2 S. 4 GVG) besetzt, während das Schwurgericht immer eine Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen hat (§ 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GVG).Der Raub mit Todesfolge ist in § 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 GVG genannt, sodass das Schwurgericht zuständig ist.

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