Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2


mittel

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S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. Zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1121 Abs. 2 BGB ist anwendbar, wenn die letzte Handlung nach Veräußerung und Beschlagnahme die Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück ist. Da die Veräußerung als letzte Handlung, auf die abzustellen ist, eine Verfügung im Sinne von § 135 Abs. 1 BGB darstellt, ist § 135 Abs. 2 BGB anwendbar, der auf die §§ 932 ff. BGB verweist.

2. Die Enthaftung des LKW ist gegenüber K erfolgt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung des LKW setzt nach § 135 Abs. 2, 136, 932 Abs. 2 BGB voraus, dass K zum maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig war: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit ist hier die Veräußerung des LKW. Hier wusste K zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW nichts von der Beschlagnahme. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Einen Tag nach der Entfernung, und damit einen Tag vor der Veräußerung des LKW hatte K jedoch positive Kenntnisse von der Beschlagnahme.

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