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Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. Zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

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Einordnung des Falls

Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1121 Abs. 2 BGB ist anwendbar, wenn die letzte Handlung nach Veräußerung und Beschlagnahme die Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück ist. Da die Veräußerung als letzte Handlung, auf die abzustellen ist, eine Verfügung im Sinne von § 135 Abs. 1 BGB darstellt, ist § 135 Abs. 2 BGB anwendbar, der auf die §§ 932 ff. BGB verweist.
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2. Die Enthaftung des LKW ist gegenüber K erfolgt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Enthaftung des LKW setzt nach § 135 Abs. 2, 136, 932 Abs. 2 BGB voraus, dass K zum maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig war: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit ist hier die Veräußerung des LKW. Hier wusste K zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW nichts von der Beschlagnahme. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Einen Tag nach der Entfernung, und damit einen Tag vor der Veräußerung des LKW hatte K jedoch positive Kenntnisse von der Beschlagnahme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kind als Schaden

Kind als Schaden

23.1.2025, 16:37:44

In der Lösung zu Frage 2 wird geschrieben, dass die Veräußerung der maßgebliche Zeitpunkt ist, soweit so gut. Ein Satz danach wird aber geschrieben, dass K zum Zeitpunkt der Entfernenung gutgläubig war. Darauf kommt es doch aber gar nicht an, oder?


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Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120ff. (Teil 2)

E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem steht ein Haus mit - wie in der Region üblich - zugehöriger Einbauküche, welche E unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Später veräußert E die Küche wirksam an seinen Kumpel K, welcher die Küche abbezahlt. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung.

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