Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. Zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.
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Einordnung des Falls
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung des LKW bemisst sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Enthaftung des LKW ist gegenüber K erfolgt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
23.1.2025, 16:37:44
In der Lösung zu Frage 2 wird geschrieben, dass die Veräußerung der maßgebliche Zeitpunkt ist, soweit so gut. Ein Satz danach wird aber geschrieben, dass K zum Zeitpunkt der Entfernenung gutgläubig war. Darauf kommt es doch aber gar nicht an, oder?
okalinkk
16.6.2025, 18:23:23
?
okalinkk
16.6.2025, 18:25:16
?

asozialstattnational
23.6.2025, 11:18:36
So wie ich es verstehe, hat er aufgrund seiner Bösgläubigkeit überhaupt kein Eigentum erworben. Fraglich ist ja nicht der lastenfreie Erwerb des Grundstückes, sondern ob ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, der über das Verfügungsverbot nach § 135 I BGB hinweghilft.