Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Hypothekengläubiger, S Hypothekenschuldner. Die Hypothekenbestellung diente der Sicherung eines Darlehens, das G dem S gab. Trotz mehrfacher Mahnung entrichtet S zum Fälligkeitszeitpunkt weder Zins noch Tilgung.
Einordnung des Falls
Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G kann aufgrund der Hypothek verlangen, dass S das Eigentum an dem Grundstück auf ihn unter Verrechnung der Darlehensforderung überträgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. G hat gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB).
Ja, in der Tat!
3. G kann hier unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten.
Nein!
4. Die Erhebung der dinglichen Klage hat gegenüber der Erhebung der persönlichen Klage Vorteile.
Genau, so ist das!
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Whiskey
11.9.2021, 21:31:22
Klasse Frage 👍
Pit
8.5.2024, 15:33:04
Müsste es statt § 799 ZPO nicht § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO heißen? Denn § 799 ZPO bezieht sich bloß auf die Rechtsnachfolge einer bereits bestehenden vollstreckbaren Urkunde, wohingegen § 794 Abs. 1 ZPO statuiert aus welchen (weiteren) Titeln die Zwangsvollstreckung stattfindet.