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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Hypothekengläubiger, S Hypothekenschuldner. Die Hypothekenbestellung diente der Sicherung eines Darlehens, das G dem S gab. Trotz mehrfacher Mahnung entrichtet S zum Fälligkeitszeitpunkt weder Zins noch Tilgung.

Einordnung des Falls

Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G kann aufgrund der Hypothek verlangen, dass S das Eigentum an dem Grundstück auf ihn unter Verrechnung der Darlehensforderung überträgt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rechtsinhalt eines Grundpfandrechtes ist auf ein Verwertungsrecht beschränkt. Der Hypothekengläubiger hat gegen den Hypothekenschuldner ein dingliches Verwertungsrecht: Er hat gegen den Hypothekenschuldner einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (§ 1147 BGB).

2. G hat gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.G steht die Hypothek als Hypothekengläubiger zu. Die Fälligkeit der Hypothek bestimmt sich nach der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. §§ 1137 und 1141 BGB). Da der Darlehensrückzahlungsanspruch des G fällig ist, ist auch die Hypothek fällig. Einreden des S bestehen nicht.

3. G kann hier unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten.

Nein!

Grundsätzlich muss der Hypothekengläubiger Klage gegen den Hypothekenschuldner erheben (§§ 1147 BGB, 704 ZPO). Das Erfordernis der Klageerhebung folgt aus der Bedeutung des Grundstücks für den Hypothekenschuldner (wichtige Lebensgrundlage). Die Klage nennt man auch dingliche Klage, da sie sich nur auf den Anspruch aus der Hypothek, nicht jedoch auf die Forderung bezieht (persönliche Klage aus dem Forderungsrecht). Eine Klage ist jedoch entbehrlich, wenn sich der Hypothekenschuldner in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterworfen hat (§§ 799, 800 ZPO).

4. Die Erhebung der dinglichen Klage hat gegenüber der Erhebung der persönlichen Klage Vorteile.

Genau, so ist das!

Der Vorteil der dinglichen Klage besteht darin, dass der Hypothekengläubiger anderen Gläubigern, die aufgrund persönlicher Klagen die Zwangsvollstreckung betreiben, im Rang vorgeht (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZVG, § 49 InsO). Er kann also vor anderen Gläubigern in das Grundstück vollstrecken. Kehrseite dieser Privilegierung des Hypothekengläubigers ist, dass sich seine Haftungsmasse nur auf die Hypothek bezieht. Die Haftungsmasse der übrigen persönlichen Gläubigern bezieht sich jedoch auf das gesamte Vermögen des Schuldners.

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WH

Whiskey

11.9.2021, 21:31:22

Klasse Frage 👍

PI

Pit

8.5.2024, 15:33:04

Müsste es statt § 799 ZPO nicht § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO heißen? Denn § 799 ZPO bezieht sich bloß auf die Rechtsnachfolge einer bereits bestehenden vollstreckbaren Urkunde, wohingegen § 794 Abs. 1 ZPO statuiert aus welchen (weiteren) Titeln die Zwangsvollstreckung stattfindet.


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