Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

16. August 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.

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Einordnung des Falls

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Umfang der Haftung ist auf das Grundstück beschränkt.

Nein!

Neben dem Grundstück haften grundsätzlich auch wesentliche und unwesentliche Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehör, welches in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt. Dies ergibt sich aus § 1120 BGB. Die Haftung kann sich demnach auch auf das Haus oder die Einbauküche erstrecken, sofern diese unter die Vorschrift des § 1120 BGB zu subsumieren sind.
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2. Die Einbauküche ist als Zubehör zu qualifizieren.

Genau, so ist das!

Das Zubehör ist in den §§ 97, 98 BGB legaldefiniert. Sowohl Rechte als auch Sachen können die Eigenschaft als Zubehör besitzen. Als Beispiele sind Maschinen, Geräte oder Büroeinrichtungen zu nennen, welche dem Betrieb eines Unternehmens dienen. Die Einbauküche dient dem auf dem Grundstück bebauten Haus. Ferner ist ein räumliches Verhältnis gegeben.

3. Das Zubehör muss der Grundstückseigentümer vor der Bestellung der Hypothek erworben haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist irrelevant, inwieweit der Grundstückseigentümer das Eigentum vor oder nach der Bestellung erworben hat. Das Eigentum an dem Grundstück muss sich allein mit dem Eigentum am Zubehör decken. Der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs muss somit nicht vor der Hypothekenbestellung erfolgt sein.

4. Der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt ist nicht vom Haftungsverband erfasst.

Nein!

Durch den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt entsteht ein Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftrecht am Zubehör steht dem Eigentum am Zubehör gleich. Argumentiert wird mit der Wesensgleichheit von dem Anwartschaftsrecht und dem Eigentum. Die Einbauküche ist vom Haftungsverband der Hypothek umfasst.
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E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem steht ein Haus mit - wie in der Region üblich - zugehöriger Einbauküche, welche E unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Später veräußert E die Küche wirksam an seinen Kumpel K, welcher die Küche beim Vorbehaltsverkäufer abbezahlt. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung.

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