Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.

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Einordnung des Falls

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Umfang der Haftung ist auf das Grundstück beschränkt.

Nein!

Neben dem Grundstück haften grundsätzlich auch wesentliche und unwesentliche Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehör, welches in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt. Dies ergibt sich aus § 1120 BGB. Die Haftung kann sich demnach auch auf das Haus oder die Einbauküche erstrecken, sofern diese unter die Vorschrift des § 1120 BGB zu subsumieren sind.
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2. Die Einbauküche ist als Zubehör zu qualifizieren.

Genau, so ist das!

Das Zubehör ist in den §§ 97, 98 BGB legaldefiniert. Sowohl Rechte als auch Sachen können die Eigenschaft als Zubehör besitzen. Als Beispiele sind Maschinen, Geräte oder Büroeinrichtungen zu nennen, welche dem Betrieb eines Unternehmens dienen. Die Einbauküche dient dem auf dem Grundstück bebauten Haus. Ferner ist ein räumliches Verhältnis gegeben.

3. Das Zubehör muss der Grundstückseigentümer vor der Bestellung der Hypothek erworben haben.

Nein, das trifft nicht zu!

Es ist irrelevant, inwieweit der Grundstückseigentümer das Eigentum vor oder nach der Bestellung erworben hat. Das Eigentum an dem Grundstück muss sich allein mit dem Eigentum am Zubehör decken. Der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs muss somit nicht vor der Hypothekenbestellung erfolgt sein.

4. Der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt ist nicht vom Haftungsverband erfasst.

Nein!

Durch den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt entsteht ein Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftrecht am Zubehör steht dem Eigentum am Zubehör gleich. Argumentiert wird mit der Wesensgleichheit von dem Anwartschaftsrecht und dem Eigentum. Die Einbauküche ist vom Haftungsverband der Hypothek umfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JAEL

Jael

25.11.2022, 16:21:30

Interessant, dass die "moderne Einbauküche" hier als

Zubehör

gewertet wird. In meiner Vorstellung ist so eine moderne Einbauküche maßgefertigt auf den Raum und bei Trennung wäre sowohl der Wert des Grundstücks als auch der Küche selbst gemindert. (In Abgrenzung zu einer ganz normalen Küche).

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 19:11:45

Hallo Jael, danke für deine Frage. In der Tat ist dies immer eine Frage des Einzelfalls und z.T. auch eine regionale Präferenz. Regelmäßig werden aber auch moderne Einbauküchen gleichsam wie ein Baukasten aus einzelnen Elementen zusammengesetzt. Die Entnahme aus dem Haus sowie der Wiederaufbau an anderer Stelle ist in der Regel recht unproblematisch möglich, indem die Bauteile auseinandergebaut und woanders wieder aufgebaut werden. Häufig wird die Arbeitsplatte erneuert, sodass der geänderten Position der Elektrogeräte und Spüle Rechnung getragen werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NI

Nils

13.10.2023, 20:34:59

Was wären jetzt die Konzequenzen wenn zwangsvollstreckt würde?

CAN

cann1311

13.10.2023, 20:48:54

Der Haftungsverband (§

1120

ff. BGB) kann durch Zwangsversteigerung veräußert werden und so den gläubiger befriedigen

VALA

Vanilla Latte

14.10.2023, 00:21:46

Obwohl an der Küche nur ein AnwR bestand??

CAN

cann1311

14.10.2023, 00:48:13

Ja. Das AnwR ist wesengleich wie das Eigentum. Man muss nicht unbedingt Eigentümer sein damit die Sache vom Haftungsverband umfasst ist - siehe den Fall mit der übereigneten Fertigungsmaschine, welche nicht vom Grundstück gebracht wurde

NI

Nils

17.10.2023, 08:35:42

Was für Ansprüche würden dann dem ehemaligen Eigentümer verbleiben?

CAN

cann1311

17.10.2023, 08:52:01

Wenns ne sicherungs

übereignung

war selbstverständlich der zu sicherende Anspruch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.10.2023, 19:04:40

Hallo ihr Lieben, vielen Dank für die gute Diskussion. In der Tat fällt die Küche in den

Haftungsverband der Hypothek

, obwohl hier nur ein

Anwartschaftsrecht

bestand. Zentrales Argument hierfür ist die Wesensgleichheit (vgl. BGHZ 35, 85 = https://www.prinz.law/urteile/bgh/VIII_ZR__68-60). Dass sich die Versteigerung nicht nur auf

Zubehör

stücke des Schuldners, sondern auch auf

Zubehör

von Dritten erstrecken kann, ergibt sich aus § 55 Abs. 2 ZVG. Will der Vorbehaltsverkäufer vermeiden, dass die Küche durch Zuschlag an den Höchstbietenden veräußert wird, so muss er nach § 37 Nr. 5 ZVG darauf hinwirken, dass das

Zubehör

von allen betreibenden Gläubigern freigegeben wird oder die Anträge dieser Gläubiger teilweise, also bezogen auf das

Zubehör

stück zurückgenommen werden und jeweils ein entsprechender Beschluss durch das Vollstreckungsgericht ergeht. Gelingt dies dem Fremdeigentümer bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten, wird das entsprechende

Zubehör

nicht mitversteigert. Kann der Fremdeigentümer keine Freigabe erreichen, weil die betreibenden Gläubiger ihre Mitwirkung verweigern, bleibt ihm nur die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegebenenfalls in Verbindung mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung in den streitigen Gegenstand beim Prozessgericht (§ 771 Abs. 3 ZPO, § 769 Abs. 1 ZPO, §§ 775, 776 ZPO) oder einem Eilantrag beim Vollstreckungsgericht (§ 771 Abs. 3 ZPO, § 769 Abs. 2 ZPO). (hierzu: BeckOK ZVG/U. Goldbach, 11. Ed. 1.7.2023, ZVG § 55 Rn. 32) Unterlässt er dies, so erwirbt der Höchstbietende mit dem Zuschlag das Eigentum an der Küche und der Vorbehaltsverkäufer verliert sein Eigentum. Beim Käufer (=Schuldner) ist in der Regel nichts mehr zu holen, sonst wäre in der Regel die Zwangsvollstreckung nicht erfolgt. Dem Verkäufer bleibt aber ein Anspruch auf den entsprechenden Erlösanteil (zur Berechnung: BeckOK ZVG/U. Goldbach, 11. Ed. 1.7.2023, ZVG § 55 Rn. 37). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AS

as.mzkw

17.9.2024, 12:19:10

Inwiefern ist das mit dem Wortlaut des §

1120

am Ende BGB vereinbar? Dort steht ja explizit, dass

Zubehör

stücke nur haften, wenn sie „in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind“.


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