Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.
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Einordnung des Falls
Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Haftung ist auf das Grundstück beschränkt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einbauküche ist als Zubehör zu qualifizieren.
Genau, so ist das!
3. Das Zubehör muss der Grundstückseigentümer vor der Bestellung der Hypothek erworben haben.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt ist nicht vom Haftungsverband erfasst.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jael
25.11.2022, 16:21:30
Interessant, dass die "moderne Einbauküche" hier als Zubehör gewertet wird. In meiner Vorstellung ist so eine moderne Einbauküche maßgefertigt auf den Raum und bei Trennung wäre sowohl der Wert des Grundstücks als auch der Küche selbst gemindert. (In Abgrenzung zu einer ganz normalen Küche).

Nora Mommsen
26.11.2022, 19:11:45
Hallo Jael, danke für deine Frage. In der Tat ist dies immer eine Frage des Einzelfalls und z.T. auch eine regionale Präferenz. Regelmäßig werden aber auch moderne Einbauküchen gleichsam wie ein Baukasten aus einzelnen Elementen zusammengesetzt. Die Entnahme aus dem Haus sowie der Wiederaufbau an anderer Stelle ist in der Regel recht unproblematisch möglich, indem die Bauteile auseinandergebaut und woanders wieder aufgebaut werden. Häufig wird die Arbeitsplatte erneuert, sodass der geänderten Position der Elektrogeräte und Spüle Rechnung getragen werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nils
13.10.2023, 20:34:59
Was wären jetzt die Konzequenzen wenn zwangsvollstreckt würde?
cann1311
13.10.2023, 20:48:54
Der Haftungsverband (§ 1120ff. BGB) kann durch Zwangsversteigerung veräußert werden und so den gläubiger befriedigen
Vanilla Latte
14.10.2023, 00:21:46
Obwohl an der Küche nur ein AnwR bestand??
cann1311
14.10.2023, 00:48:13
Ja. Das AnwR ist wesengleich wie das Eigentum. Man muss nicht unbedingt Eigentümer sein damit die Sache vom Haftungsverband umfasst ist - siehe den Fall mit der übereigneten Fertigungsmaschine, welche nicht vom Grundstück gebracht wurde
Nils
17.10.2023, 08:35:42
Was für Ansprüche würden dann dem ehemaligen Eigentümer verbleiben?
cann1311
17.10.2023, 08:52:01

Lukas_Mengestu
18.10.2023, 19:04:40
Hallo ihr Lieben, vielen Dank für die gute Diskussion. In der Tat fällt die Küche in den
Haftungsverband der Hypothek, obwohl hier nur ein
Anwartschaftsrechtbestand. Zentrales Argument hierfür ist die Wesensgleichheit (vgl. BGHZ 35, 85 = https://www.prinz.law/urteile/bgh/VIII_ZR__68-60). Dass sich die Versteigerung nicht nur auf Zubehörstücke des Schuldners, sondern auch auf Zubehör von Dritten erstrecken kann, ergibt sich aus § 55 Abs. 2 ZVG. Will der Vorbehaltsverkäufer vermeiden, dass die Küche durch Zuschlag an den Höchstbietenden veräußert wird, so muss er nach § 37 Nr. 5 ZVG darauf hinwirken, dass das Zubehör von allen betreibenden Gläubigern freigegeben wird oder die Anträge dieser Gläubiger teilweise, also bezogen auf das Zubehörstück zurückgenommen werden und jeweils ein entsprechender Beschluss durch das Vollstreckungsgericht ergeht. Gelingt dies dem Fremdeigentümer bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten, wird das entsprechende Zubehör nicht mitversteigert. Kann der Fremdeigentümer keine Freigabe erreichen, weil die betreibenden Gläubiger ihre Mitwirkung verweigern, bleibt ihm nur die
Drittwiderspruchsklage (§
771 ZPO) gegebenenfalls in Verbindung mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung in den streitigen Gegenstand beim Prozessgericht (§ 771 Abs. 3 ZPO, § 769 Abs. 1 ZPO, §§ 775, 776 ZPO) oder einem Eilantrag beim Vollstreckungsgericht (§ 771 Abs. 3 ZPO, § 769 Abs. 2 ZPO). (hierzu: BeckOK ZVG/U. Goldbach, 11. Ed. 1.7.2023, ZVG § 55 Rn. 32) Unterlässt er dies, so erwirbt der Höchstbietende mit dem Zuschlag das Eigentum an der Küche und der Vorbehaltsverkäufer verliert sein Eigentum. Beim Käufer (=Schuldner) ist in der Regel nichts mehr zu holen, sonst wäre in der Regel die Zwangsvollstreckung nicht erfolgt. Dem Verkäufer bleibt aber ein Anspruch auf den entsprechenden Erlösanteil (zur Berechnung: BeckOK ZVG/U. Goldbach, 11. Ed. 1.7.2023, ZVG § 55 Rn. 37). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus
12.2.2025, 20:38:14
Ok das find ich krass! :D Finde, dass der Eigentumsvorbehalt dadurch total untergraben wird - krass!

Alv Tny Km
12.3.2025, 16:11:44
Hat der Eigentümer in dem Fall kein Aussonderungsrecht nach § 47 I InsO?
Niro95
24.3.2025, 09:32:15
@[
Wesensgleiches Minus](241758) würde ich nicht so sehen, die
Drittwiderspruchsklage kann er ja gerade deshalb erheben, weil er noch Eigentümer ist. Das könnte er sonst nicht.
Vanilla Latte
25.3.2025, 06:01:25
@[Lukas_Mengestu](136780) und woraus hat der Vorbehaltverkäufer dann einen Anspruch auf Erlösherausgabe?
as.mzkw
17.9.2024, 12:19:10
Inwiefern ist das mit dem Wortlaut des § 1120 am Ende BGB vereinbar? Dort steht ja explizit, dass Zubehörstücke nur haften, wenn sie „in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind“.