Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Vertretung des Kaufmanns

Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt

Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A durchstöbert ein Modegeschäft. Aus irgendeinem Grund hält Kundin K ihn für Ladenpersonal. K fragt ihn, wie ihr das anprobierte Kleid stehe. A antwortet, es stehe ihr exzellent. Daraufhin drückt K ihm den Kaufpreis von €80 in die Hand und verlässt den Laden. A wehrt sich nicht.

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Einordnung des Falls

Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 56 HGB regelt eine Rechtsscheinvollmacht aller in einem Laden oder offenen Warenlager befindlicher Personen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 56 HGB dient dem Vertrauensschutz. Die Beschäftigung einer Person in einem Laden oder in einem offenen Warenlager erweckt beim Publikum den Eindruck, dass diese Person zu Verkäufen sowie zu Empfangnahmen bevollmächtigt ist. § 56 HGB stellt (1) eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich des Umfangs einer bestehenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung auf und normiert (2) eine Rechtsscheinvollmacht für Angestellte, falls gar keine Vollmacht erteilt wurde. Nur gutgläubige Dritte werden geschützt (analog § 54 Abs. 3 HGB).
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2. A hat Vollmacht nach § 56 HGB und der Geschäftsinhaber muss den mit K geschlossenen Kaufvertrag gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Um als ermächtigt zu gelten, muss die Person in einem Laden oder offenen Warenlager vom Inhaber angestellt sein (§ 56 HGB). Das bedeutet mit Wissen und Wollen des Inhabers in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet. Beschäftigung ohne jeden Bezug zur Verkaufstätigkeit reicht nicht aus. Auf Entgeltlichkeit oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). A ist nur zufällig in dem Modegeschäft anwesend. Er steht in keiner Verbindung zum Geschäftsinhaber. Er ist auch nicht wissentlich und willentlich in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

11.10.2023, 10:59:45

Wieso ist die erste Frage falsch? § 56 regelt doch auch eine Rechtsscheinvollmacht

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 15:25:06

Hallo Diaa, §

56 HGB

ist in der Tat ein gesetzlich geregelter Fall einer Anscheinsvollmacht. Beachte allerdings, dass die Aufgabe frag "aller in einem Laden oder offenen Warenlager befindlicher Personen." §

56 HGB

erfasst hingegen nur die Angestellten! Hierzu kann ich die Lektüre von Hopt HGB, 41. Auflage Merkt § 56 Rn. 2 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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