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Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
A arbeitet als Aushilfe bei einer Tankstelle. Er führt nur Inventur durch, räumt Regale ein und beantwortet bei Bedarf Fragen von Kunden. An jeder Zapfsäule befindet sich ein gut sichtbares Schild „Zahlung nur an der Kasse“. K hat es nach dem Tanken eilig. Sie sieht A beim Einräumen und drückt ihm das Geld für die Tankladung mit großzügigem Trinkgeld in die Hand.

Erfüllungsort bei der Nacherfüllung
K (Wohnsitz: Karlsruhe) kauft im Laden der B-GmbH in Baden-Baden einen Drucker für ihr Homeoffice. Da er mangelhaft druckt, fordert sie B vergeblich auf, ihr einen Ersatz zu beschaffen. K will auf Nacherfüllung klagen.