Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt


mittel

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A durchstöbert ein Modegeschäft. Aus irgendeinem Grund hält Kundin K ihn für Ladenpersonal. K fragt ihn, wie ihr das anprobierte Kleid stehe. A antwortet, es stehe ihr exzellent. Daraufhin drückt K ihm den Kaufpreis von €80 in die Hand und verlässt den Laden. A wehrt sich nicht.

Einordnung des Falls

Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 56 HGB regelt eine Rechtsscheinvollmacht aller in einem Laden oder offenen Warenlager befindlicher Personen.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 56 HGB dient dem Vertrauensschutz. Die Beschäftigung einer Person in einem Laden oder in einem offenen Warenlager erweckt beim Publikum den Eindruck, dass diese Person zu Verkäufen sowie zu Empfangnahmen bevollmächtigt ist. § 56 HGB stellt (1) eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich des Umfangs einer bestehenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung auf und normiert (2) eine Rechtsscheinvollmacht für Angestellte, falls gar keine Vollmacht erteilt wurde. Nur gutgläubige Dritte werden geschützt (analog § 54 Abs. 3 HGB).

2. A hat Vollmacht nach § 56 HGB und der Geschäftsinhaber muss den mit K geschlossenen Kaufvertrag gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Um als ermächtigt zu gelten, muss die Person in einem Laden oder offenen Warenlager vom Inhaber angestellt sein (§ 56 HGB). Das bedeutet mit Wissen und Wollen des Inhabers in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet. Beschäftigung ohne jeden Bezug zur Verkaufstätigkeit reicht nicht aus. Auf Entgeltlichkeit oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB). A ist nur zufällig in dem Modegeschäft anwesend. Er steht in keiner Verbindung zum Geschäftsinhaber. Er ist auch nicht wissentlich und willentlich in die Verkaufstätigkeit eingeschaltet.

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