Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt
Diesen Fall lösen 65,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A durchstöbert ein Modegeschäft. Aus irgendeinem Grund hält Kundin K ihn für Ladenpersonal. K fragt ihn, wie ihr das anprobierte Kleid stehe. A antwortet, es stehe ihr exzellent. Daraufhin drückt K ihm den Kaufpreis von €80 in die Hand und verlässt den Laden. A wehrt sich nicht.
Einordnung des Falls
Ladenangestellte, § 56 HGB - vom Inhaber angestellt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 56 HGB regelt eine Rechtsscheinvollmacht aller in einem Laden oder offenen Warenlager befindlicher Personen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. A hat Vollmacht nach § 56 HGB und der Geschäftsinhaber muss den mit K geschlossenen Kaufvertrag gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!