Einigung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €20.000 ein Pfandrecht an dem gesamten beweglichen Vermögen der V bestellt werden soll. Was genau darunter fällt, lassen sie bewusst offen.
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Einordnung des Falls
Einigung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V und G haben sich auf eine konkrete Sachgesamtheit als Pfandgegenstand geeinigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
21.4.2023, 12:08:24
Ist dann Unwirksamkeit des Pfandrechts die Rechtsfolge?
Diaa
30.8.2023, 21:39:00
Hey, die Subsumtion erklärt gerade nicht, wieso hier kein Pfandrecht über die Sachgesamtheit gegeben ist..! Ich verstehe also nicht, wieso hier keine
Konkretisierungangenommen wird.
hannabuma
27.11.2023, 19:47:40
Ich denke mal es liegt daran, dass im SV steht, dass V und G bewusst offen lassen, was darunter fällt. Damit ist das gesamte bewegliche Vermögen der V nicht hinreichend konkretisiert.
Marvin Hort
6.2.2024, 11:27:28
Reicht beim Pfandrecht, vergleichbar zur Sicherungs
übereignung, also auch kein Pfandrecht an allen in einem Raum befindlichen Sachen oder an markierten Sachen? Beim
Sicherungseigentumgibt es ja die Möglichkeit der Raumsicherungs
übereignungoder auch der Markierungs
übereignung.
ridiklas
15.11.2024, 17:54:45
Erst wird gefragt, ob eine konkrete Sache erforderlich ist. Dies wird bejaht. Dann wird erwähnt, dass auch eine konkrete Sachgesamtheit genügt. Eine konkrete Sachgesamtheit umfasst mehrere konkrete Sachen.