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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €20.000 ein Pfandrecht an dem gesamten beweglichen Vermögen der V bestellt werden soll. Was genau darunter fällt, lassen sie bewusst offen.

Einordnung des Falls

Einigung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.

Genau, so ist das!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist der Gesetzgeber von der Verpfändung einzelner Sachen ausgegangen. Auch die Festlegung einer Sachgesamtheit als Pfandgegenstand möglich. Es müssen dann aber hinsichtlich jeder einzelnen Sache die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung vorliegen.

2. V und G haben sich auf eine konkrete Sachgesamtheit als Pfandgegenstand geeinigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Verpfändung von Sachgesamtheiten (mehrere Sachen werden unter einer Bezeichnung zusammengefasst) setzt voraus, dass an jeder einzelnen Sache ein eigenes Pfandrecht bestellt wird. Die als Pfand dienende Menge muss konkret bezeichnet (und ausgesondert) werden.Das gesamte bewegliche Schuldnervermögen ist als reine Gattungsbezeichnung zu unbestimmt.

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Pilea

Pilea

21.4.2023, 12:08:24

Ist dann Unwirksamkeit des Pfandrechts die Rechtsfolge?

DIAA

Diaa

30.8.2023, 21:39:00

Hey, die Subsumtion erklärt gerade nicht, wieso hier kein Pfandrecht über die Sachgesamtheit gegeben ist..! Ich verstehe also nicht, wieso hier keine

Konkretisierung

angenommen wird.

HAN

hannabuma

27.11.2023, 19:47:40

Ich denke mal es liegt daran, dass im SV steht, dass V und G bewusst offen lassen, was darunter fällt. Damit ist das gesamte bewegliche Vermögen der V nicht hinreichend konkretisiert.

MAH

Marvin Hort

6.2.2024, 11:27:28

Reicht beim Pfandrecht, vergleichbar zur Sicherungsübereignung, also auch kein Pfandrecht an allen in einem Raum befindlichen Sachen oder an markierten Sachen? Beim Sicherungseigentum gibt es ja die Möglichkeit der Raumsicherungsübereignung oder auch der Markierungsübereignung.


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