Einigung 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €1.000 ein Pfandrecht an ¼ aller Bücher der V bestellt werden soll.
Einordnung des Falls
Einigung 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.
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Ja!
2. V und G haben sich auf eine konkrete Sachgesamtheit als Pfandgegenstand geeinigt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Diaa
30.8.2023, 21:41:12
Wieso unbestimmt? Wäre es dann bestimmt, wenn sie sich über eine bestimmte Zahl an Büchern einigen? Oder müssen sie sich über jedes einzelne Buch konkret einigen?
Nils
6.9.2023, 10:17:13
Die Bücher müssten konkret bestimmbar sein (z.B. alle Bücher in einem bestimmten Regal), eine reine Anzahl wäre noch immer zu unbestimmt.
Susan
7.11.2023, 00:04:35
im sachverhalt hat sich ein e zu viel eingeschlichen: „bestellet“

Nora Mommsen
7.11.2023, 10:43:07
Hallo Susan, danke dir! Das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team