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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €1.000 ein Pfandrecht an ¼ aller Bücher der V bestellt werden soll.

Einordnung des Falls

Einigung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einigung (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB) muss sich auf eine konkrete Sache beziehen.

Ja!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist der Gesetzgeber von der Verpfändung einzelner Sachen ausgegangen. Auch die Festlegung einer Sachgesamtheit als Pfandgegenstand möglich. Es müssen dann aber hinsichtlich jeder einzelnen Sache die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung vorliegen.

2. V und G haben sich auf eine konkrete Sachgesamtheit als Pfandgegenstand geeinigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Verpfändung von Sachgesamtheiten (mehrere Sachen werden unter einer Bezeichnung zusammengefasst) setzt voraus, dass an jeder einzelnen Sache ein eigenes Pfandrecht bestellt wird. Die als Pfand dienende Menge muss konkret bezeichnet (und ausgesondert) werden.Quotenmäßige Bezeichnungen wie ¼ aller Bücher sind zu unbestimmt.

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DIAA

Diaa

30.8.2023, 21:41:12

Wieso unbestimmt? Wäre es dann bestimmt, wenn sie sich über eine bestimmte Zahl an Büchern einigen? Oder müssen sie sich über jedes einzelne Buch konkret einigen?

NI

Nils

6.9.2023, 10:17:13

Die Bücher müssten konkret bestimmbar sein (z.B. alle Bücher in einem bestimmten Regal), eine reine Anzahl wäre noch immer zu unbestimmt.


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