Übergabe
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Gemälde „Die Impfung“ bestellt werden soll. V überlässt G das Gemälde. G hängt es über ihrem Bett auf.
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Einordnung des Falls
Übergabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pfandrechtsbestellung (§ 1205 Abs. 1 BGB) setzt neben der Einigung voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V der G das Gemälde überlassen hat, hat sie die Pfandsache übergeben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 10:15:08
Wieso bedarf es dann überhaupt der
Sicherungsübereignung, wenn ihr schreibt, dass die §§ 929 ff. entsprechend anwendbar sind?

Blackpanther
14.10.2023, 11:12:27
Die Sturktur ist zwar vergleichbar (§ 1205 I 2 entspricht § 929 I S. 2), trotzdem gibt es wesentliche Unterschiede. Es gibt insb. keine Entsprechung zu § 930, woraus gefolgert wird, dass diese Ausnahme vom Publizitätsgrundsatz für die Bestellung des Pfandrechts nicht anwendbar ist und der Eigentümer keine B
esitzposition an der Sache behalten darf (Ausanhme: Mitb
esitz § 1206)

Lota Coffee
1.4.2025, 14:01:09
Ich hatte eigentlich so verstanden, dass die Vereinbarung eines B
esitzmittlerverhältnisses (§ 868 BGB) beim Pfandrecht nicht möglich wäre. Die Norm war wie ich meine angegeben, als es hieß, die §§ 929 ff. BGB seien entspr. anwendbar. Ist es nicht eher so, dass Mitb
esitz vereinbart werden kann (§§ 866, 1206 BGB)? Insofern der Vorteil der
Sicherungsübereignung, bei welcher der unmittelbare B
esitz beim Sicherungsgeber/Übereignenden verbleibt.