Übergabe

4. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Gemälde „Die Impfung“ bestellt werden soll. V überlässt G das Gemälde. G hängt es über ihrem Bett auf.

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Einordnung des Falls

Übergabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pfandrechtsbestellung (§ 1205 Abs. 1 BGB) setzt neben der Einigung voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt.

Ja, in der Tat!

Beim Pfandrecht gilt eine strenge Publizität. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Gläubiger den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der Regelfall der Übergabe findet sich in § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB: Wie bei § 929 S. 1 BGB erfordert die Übergabe den Erwerb des (Allein-)Besitzes (§ 854 Abs. 1 oder 2 BGB, § 868 BGB). Die zu §§ 929ff. BGB entwickelten Grundsätze über die Einschaltung von Hilfspersonen finden entsprechende Anwendung.
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2. Indem V der G das Gemälde überlassen hat, hat sie die Pfandsache übergeben.

Ja!

V hat den Besitzwechsel veranlasst, G hat die tatsächliche Gewalt über das Gemälde erlangt und V hat den Besitz an dem Gemälde vollständig aufgehoben. Damit ist G nun unmittelbare Besitzerin (§ 854 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 10:15:08

Wieso bedarf es dann überhaupt der

Sicherungsübereignung

, wenn ihr schreibt, dass die §§ 929 ff. entsprechend anwendbar sind?

Blackpanther

Blackpanther

14.10.2023, 11:12:27

Die Sturktur ist zwar vergleichbar (§ 1205 I 2 entspricht § 929 I S. 2), trotzdem gibt es wesentliche Unterschiede. Es gibt insb. keine Entsprechung zu § 930, woraus gefolgert wird, dass diese Ausnahme vom Publizitätsgrundsatz für die Bestellung des Pfandrechts nicht anwendbar ist und der Eigentümer keine B

esi

tzposition an der Sache behalten darf (Ausanhme: Mitb

esi

tz § 1206)

Lota Coffee

Lota Coffee

1.4.2025, 14:01:09

Ich hatte eigentlich so verstanden, dass die Vereinbarung eines B

esi

tzmittlerverhältnisses (§ 868 BGB) beim Pfandrecht nicht möglich wäre. Die Norm war wie ich meine angegeben, als es hieß, die §§ 929 ff. BGB seien entspr. anwendbar. Ist es nicht eher so, dass Mitb

esi

tz vereinbart werden kann (§§ 866, 1206 BGB)? Insofern der Vorteil der

Sicherungsübereignung

, bei welcher der unmittelbare B

esi

tz beim Sicherungsgeber/Übereignenden verbleibt.


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