Übergabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Gemälde „Die Impfung“ bestellt werden soll. V überlässt G das Gemälde. G hängt es über ihrem Bett auf.
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Einordnung des Falls
Übergabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Pfandrechtsbestellung (§ 1205 Abs. 1 BGB) setzt neben der Einigung voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V der G das Gemälde überlassen hat, hat sie die Pfandsache übergeben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 10:15:08
Wieso bedarf es dann überhaupt der Sicherungs
übereignung, wenn ihr schreibt, dass die §§ 929 ff. entsprechend anwendbar sind?
Blackpanther
14.10.2023, 11:12:27
Die Sturktur ist zwar vergleichbar (§ 1205 I 2 entspricht § 929 I S. 2), trotzdem gibt es wesentliche Unterschiede. Es gibt insb. keine Entsprechung zu § 930, woraus gefolgert wird, dass diese Ausnahme vom Publizitätsgrundsatz für die Bestellung des Pfandrechts nicht anwendbar ist und der Eigentümer keine Besitzposition an der Sache behalten darf (Ausanhme: Mitbesitz § 1206)