Übergabe

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und G einigen sich darüber, dass G zur Sicherung der ihr zustehenden Darlehensforderung in Höhe von €2.500 ein Pfandrecht an Vs Gemälde „Die Impfung“ bestellt werden soll. V überlässt G das Gemälde. G hängt es über ihrem Bett auf.

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Einordnung des Falls

Übergabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Pfandrechtsbestellung (§ 1205 Abs. 1 BGB) setzt neben der Einigung voraus, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt.

Ja, in der Tat!

Beim Pfandrecht gilt eine strenge Publizität. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Gläubiger den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der Regelfall der Übergabe findet sich in § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB: Wie bei § 929 S. 1 BGB erfordert die Übergabe den Erwerb des (Allein-)Besitzes (§ 854 Abs. 1 oder 2 BGB, § 868 BGB). Die zu §§ 929ff. BGB entwickelten Grundsätze über die Einschaltung von Hilfspersonen finden entsprechende Anwendung.
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2. Indem V der G das Gemälde überlassen hat, hat sie die Pfandsache übergeben.

Ja!

V hat den Besitzwechsel veranlasst, G hat die tatsächliche Gewalt über das Gemälde erlangt und V hat den Besitz an dem Gemälde vollständig aufgehoben. Damit ist G nun unmittelbare Besitzerin (§ 854 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 10:15:08

Wieso bedarf es dann überhaupt der Sicherungs

übereignung

, wenn ihr schreibt, dass die §§ 929 ff. entsprechend anwendbar sind?

Blackpanther

Blackpanther

14.10.2023, 11:12:27

Die Sturktur ist zwar vergleichbar (§ 1205 I 2 entspricht § 929 I S. 2), trotzdem gibt es wesentliche Unterschiede. Es gibt insb. keine Entsprechung zu § 930, woraus gefolgert wird, dass diese Ausnahme vom Publizitätsgrundsatz für die Bestellung des Pfandrechts nicht anwendbar ist und der Eigentümer keine Besitzposition an der Sache behalten darf (Ausanhme: Mitbesitz § 1206)


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