Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

9. Mai 2025

4 Kommentare

4,6(4.039 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A übergibt dem passionierten Koch K zu seinem Geburtstag als Geschenk eine Wok-Pfanne. Dieser freut sich riesig.

Diesen Fall lösen 95,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat dem K die Pfanne aus seinem Vermögen zugewendet.

Genau, so ist das!

Eine Schenkung setzt nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers voraus. Die Zuwendung ist als rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils, also nicht nur eines ideellen Werts, durch ein Rechtssubjekt zum Vorteil eines anderen zu kennzeichnen. Da die Schenkung das unentgeltliche Gegenstück zum Kauf bildet, können nur Kaufgegenstände, eine Sache oder ein Recht, Objekt einer Schenkung sein. Die Wokpfanne stellt einen Vermögensbestandteil des A dar, den er dem K zum Geburtstag zugewendet hat.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da A und K sich bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung (§ 516 BGB) vor.

Ja, in der Tat!

Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nach § 516 Abs. 2 BGB kann die Einigung auch im Anschluss an eine erfolgte Zuwendung zustande kommen. Die Handschenkung zeichnet sich also dadurch aus, dass sich beide Parteien nicht vor der Zuwendung, sondern frühestens bei Vollzug der Zuwendung auf die Schenkung einigen. Da A und K sich konkludent bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung nach § 516 BGB vor.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

21.6.2022, 20:19:58

Gibt es irgendein probaten - von den bekannten Abgrenzungskriterien abweichenden - Weg, die

Handschenkung

von der reinen

Gefälligkeit

abzugrenzen? Insbesondere in diesen privaten Konstellationen empfinde ich die Grenze als extrem unscharf

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2022, 13:42:45

Hallo Rick-dich, in solchen Konstellationen dürfte regelmäßig eine

Handschenkung

anzunehmen sein. Ohne

Rechtsbindungswille

n würde sonst ja auch das Eigentum an der Wok-Pfanne nicht übergehen (

dingliche Einigung

). Die Abgrenzung der

Gefälligkeit

zu anderen

Rechtsverhältnis

sen wird insofern eher bei Tätigkeiten relevant (zB Mitfahrgelegenheit). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

30.11.2022, 00:47:37

Man könnte doch bei

Gefälligkeit

en auch nur die

dingliche Einigung

bejahen. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde dann an

§ 814 BGB

(analog) scheitern. Der Unterschied zur Schenkung läge wohl vor allem in der Mängelhaftung nach §§ 523, 525.

LMA

Lt. Maverick

30.4.2025, 10:31:18

Den Kommentar bzgl. des

Rechtsbindungswille

ns beim dinglichen

Verfügungsgeschäft

halte ich für nicht überzeugend. Der

Rechtsbindungswille

bezieht sich beim

Verfügungsgeschäft

darauf in

rechtl

ich bindender Weise dem Erwerber Eigentum an der Sache zu verschaffen. Das ist auch bei Gastgeschenken als

Gefälligkeit

regelmäßig gegeben. Man muss sich auf Verpflichtungsebene eher fragen, ob der Zuwendende auch gerade für den Schenkungsgegenstand verpflichtend einstehen will, also z.B. für Rechts- und Sachmängel (§§ 523, 524 BGB). Man könnte z.B. auf die wirtschaftliche / persönliche Bedeutung abstellen und ob dies den Umständen nach dem Zuwendenden erkennbar war und seinerseits die Bereitschaft für eine mangelfreie Leistung vorgelegen hat. Auch könnte man auf den mit der Zuwendung verfolgten Zweck abstellen. Wenn der Gegenstand ein Laptop ist, den der Empfänger dringend für Arbeiten in der Uni benötigt, dann ist einerseits wirtschaftlich und andererseits persönlich eine höhere Bedeutung gegeben. Bei z.B. Blumen oder Pralinen als Gastgeschenk verfolgt der Zuwendende regelmäßig nicht den Zweck eine

Vermögensminderung

auf eigener Seite und eine Vermögensmehrung auf anderer Seite zu erzielen. Der Zweck liegt eher in einer bloßen Aufmerksamkeit, unabhängig davon, ob der Empfänger hierfür überhaupt Bedarf hat. Dem Zuwendenden ist es dann vielleicht sogar gleichgültig, ob es zu einer Vermögensmehrung beim Empfänger kommt, weil er den Gegenstand vielleicht sogar rasch wieder entsorgen könnte. Ich denke der Umstand der Bereicherung auf Seiten des Empfängers müsste im Rahmen des

Rechtsbindungswille

ns des Zuwendenden zumindest bezweckt sein.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community