Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A übergibt dem passionierten Koch K zu seinem Geburtstag als Geschenk eine Wok-Pfanne. Dieser freut sich riesig.

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Einordnung des Falls

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat dem K die Pfanne aus seinem Vermögen zugewendet.

Genau, so ist das!

Eine Schenkung setzt nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers voraus. Die Zuwendung ist als rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils, also nicht nur eines ideellen Werts, durch ein Rechtssubjekt zum Vorteil eines anderen zu kennzeichnen. Da die Schenkung das unentgeltliche Gegenstück zum Kauf bildet, können nur Kaufgegenstände, eine Sache oder ein Recht, Objekt einer Schenkung sein. Die Wokpfanne stellt einen Vermögensbestandteil des A dar, den er dem K zum Geburtstag zugewendet hat.
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2. Da A und K sich bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung (§ 516 BGB) vor.

Ja, in der Tat!

Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nach § 516 Abs. 2 BGB kann die Einigung auch im Anschluss an eine erfolgte Zuwendung zustande kommen. Die Handschenkung zeichnet sich also dadurch aus, dass sich beide Parteien nicht vor der Zuwendung, sondern frühestens bei Vollzug der Zuwendung auf die Schenkung einigen. Da A und K sich konkludent bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung nach § 516 BGB vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

21.6.2022, 20:19:58

Gibt es irgendein probaten - von den bekannten Abgrenzungskriterien abweichenden - Weg, die

Handschenkung

von der reinen Gefälligkeit abzugrenzen? Insbesondere in diesen privaten Konstellationen empfinde ich die Grenze als extrem unscharf

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2022, 13:42:45

Hallo Rick-dich, in solchen Konstellationen dürfte regelmäßig eine

Handschenkung

anzunehmen sein. Ohne Rechtsbindungswillen würde sonst ja auch das Eigentum an der Wok-Pfanne nicht übergehen (dingliche Einigung). Die Abgrenzung der Gefälligkeit zu anderen Rechtsverhältnissen wird insofern eher bei Tätigkeiten relevant (zB Mitfahrgelegenheit). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

30.11.2022, 00:47:37

Man könnte doch bei

Gefälligkeiten

auch nur die dingliche Einigung bejahen. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde dann an

§ 814 BGB

(analog) scheitern. Der Unterschied zur Schenkung läge wohl vor allem in der Mängelhaftung nach §§ 523, 525.


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