Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
9. Mai 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (4.039 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übergibt dem passionierten Koch K zu seinem Geburtstag als Geschenk eine Wok-Pfanne. Dieser freut sich riesig.
Diesen Fall lösen 95,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat dem K die Pfanne aus seinem Vermögen zugewendet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A und K sich bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung (§ 516 BGB) vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
21.6.2022, 20:19:58
Gibt es irgendein probaten - von den bekannten Abgrenzungskriterien abweichenden - Weg, die
Handschenkungvon der reinen
Gefälligkeitabzugrenzen? Insbesondere in diesen privaten Konstellationen empfinde ich die Grenze als extrem unscharf

Lukas_Mengestu
22.6.2022, 13:42:45
Hallo Rick-dich, in solchen Konstellationen dürfte regelmäßig eine
Handschenkunganzunehmen sein. Ohne
Rechtsbindungswillen würde sonst ja auch das Eigentum an der Wok-Pfanne nicht übergehen (
dingliche Einigung). Die Abgrenzung der
Gefälligkeitzu anderen
Rechtsverhältnissen wird insofern eher bei Tätigkeiten relevant (zB Mitfahrgelegenheit). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon
30.11.2022, 00:47:37
Man könnte doch bei
Gefälligkeiten auch nur die
dingliche Einigungbejahen. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde dann an
§ 814 BGB(analog) scheitern. Der Unterschied zur Schenkung läge wohl vor allem in der Mängelhaftung nach §§ 523, 525.
Lt. Maverick
30.4.2025, 10:31:18
Den Kommentar bzgl. des
Rechtsbindungswillens beim dinglichen
Verfügungsgeschäfthalte ich für nicht überzeugend. Der
Rechtsbindungswillebezieht sich beim
Verfügungsgeschäftdarauf in
rechtlich bindender Weise dem Erwerber Eigentum an der Sache zu verschaffen. Das ist auch bei Gastgeschenken als
Gefälligkeitregelmäßig gegeben. Man muss sich auf Verpflichtungsebene eher fragen, ob der Zuwendende auch gerade für den Schenkungsgegenstand verpflichtend einstehen will, also z.B. für Rechts- und Sachmängel (§§ 523, 524 BGB). Man könnte z.B. auf die wirtschaftliche / persönliche Bedeutung abstellen und ob dies den Umständen nach dem Zuwendenden erkennbar war und seinerseits die Bereitschaft für eine mangelfreie Leistung vorgelegen hat. Auch könnte man auf den mit der Zuwendung verfolgten Zweck abstellen. Wenn der Gegenstand ein Laptop ist, den der Empfänger dringend für Arbeiten in der Uni benötigt, dann ist einerseits wirtschaftlich und andererseits persönlich eine höhere Bedeutung gegeben. Bei z.B. Blumen oder Pralinen als Gastgeschenk verfolgt der Zuwendende regelmäßig nicht den Zweck eine
Vermögensminderungauf eigener Seite und eine Vermögensmehrung auf anderer Seite zu erzielen. Der Zweck liegt eher in einer bloßen Aufmerksamkeit, unabhängig davon, ob der Empfänger hierfür überhaupt Bedarf hat. Dem Zuwendenden ist es dann vielleicht sogar gleichgültig, ob es zu einer Vermögensmehrung beim Empfänger kommt, weil er den Gegenstand vielleicht sogar rasch wieder entsorgen könnte. Ich denke der Umstand der Bereicherung auf Seiten des Empfängers müsste im Rahmen des
Rechtsbindungswillens des Zuwendenden zumindest bezweckt sein.