Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A übergibt dem passionierten Koch K zu seinem Geburtstag als Geschenk eine Wok-Pfanne. Dieser freut sich riesig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers – unproblematischer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat dem K die Pfanne aus seinem Vermögen zugewendet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A und K sich bei Vollzug der Zuwendung der Wokpfanne über die Unentgeltlichkeit einigen, liegt eine Handschenkung (§ 516 BGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
21.6.2022, 20:19:58
Gibt es irgendein probaten - von den bekannten Abgrenzungskriterien abweichenden - Weg, die
Handschenkungvon der reinen
Gefälligkeitabzugrenzen? Insbesondere in diesen privaten Konstellationen empfinde ich die Grenze als extrem unscharf
Lukas_Mengestu
22.6.2022, 13:42:45
Hallo Rick-dich, in solchen Konstellationen dürfte regelmäßig eine
Handschenkunganzunehmen sein. Ohne
Rechtsbindungswillen würde sonst ja auch das Eigentum an der Wok-Pfanne nicht übergehen (
dingliche Einigung). Die Abgrenzung der
Gefälligkeitzu anderen Rechtsverhältnissen wird insofern eher bei Tätigkeiten relevant (zB Mitfahrgelegenheit). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Simon
30.11.2022, 00:47:37
Man könnte doch bei
Gefälligkeiten auch nur die
dingliche Einigungbejahen. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde dann an
§ 814 BGB(analog) scheitern. Der Unterschied zur Schenkung läge wohl vor allem in der Mängelhaftung nach §§ 523, 525.