Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
9. Mai 2025
4 Kommentare
4,6 ★ (4.407 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der volljährige Sohn S schenkt seiner Mutter einen Laptop, den der Verkäufer unmittelbar an die Mutter ausliefert. Er verspricht der Mutter außerdem den Laptop einzurichten.
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Einordnung des Falls
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da der Laptop nie Vermögensbestandteil des S war, liegt keine Zuwendung und so keine Schenkung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einrichtung des Laptops stellt als Arbeitsleistung des S eine schenkungstaugliche Zuwendung dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen
21.11.2021, 07:45:15
Widerspricht die Schenkung einer Arbeitsleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird nicht §517 oder hat dieser einen anderen Anwendungsbereich?

Lukas_Mengestu
22.11.2021, 13:29:52
Hallo Johaennzen, § 517 BGB steht der Annahme nicht zwingend entgegen, dass die Arbeitsleistung als Schenkung qualifiziert wird. Die Variante 1 zielt vielmehr auf Fälle ab, in denen durch das Unterlassen des Vermögenserwerbs ein anderer einen Vorteil erlangt. zB wird Dir auf dem Flohmarkt eine antike Stehlampe zum Schnäppchenpreis angeboten. Diese gefällt auch einer Freundin von Dir. Du
verzichtest darauf, das Kaufangebot anzunehmen und deine Freundin kann die Lampe erwerben. Daran, dass auch (entgeltliche) Arbeitsleistungen über § 516 BGB "geschenkt" werden sollen, wird aber vor allem kritisiert, dass hierdurch die gesetzliche Systematik durchbrochen würde. Denn für unentgeltliche Arbeitsleistungen kennt das BGB zB die Regelungen des Auftragsrechts. Anders als im Schenkungsrecht gelten dort andere Haftungsregelungen. Insofern wird argumentiert, dass in Fällen, in denen von vorneherein vereinbart ist, dass die Leistung unentgeltlich erfolgen soll, dem entsprechenden Vertragstyp zugeordnet werden soll. Andernfalls ließen sich alle Arten von Leistungen (Dienst-, Werk-, Miet-,Darlehensvertrag) plötzlich dem Schenkungsrecht zuordnen (vgl. Harke, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 516 RdNr. 20). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
23.2.2025, 20:32:10
Die erste Frage-Antwort suggeriert, dass der Laptop nie im Vermögen des S war. Dem würde ich widersprechen. Hier dürfte kein
echter Vertrag zugunsten Drittervorliegen, sondern nur eine Direktlieferung. Die Mutter ist Geheißperson auf Erwerberseite, weshalb S für eine juristische Sekunde Eigentum erwirbt und der Laptop in sein Vermögen übergeht. Diesen wendet er dann der M zu. Aus welchen Mitteln der Laptop zugewendet wird, ist nicht mehr erheblich.
Lt. Maverick
30.4.2025, 11:11:08
Ich denke, dass man hier vor allem auf den Zeitpunkt des Vollzugs abstellen muss. Vollzug heißt grundsätzlich nicht, dass die Leistung bewirkt sein muss. Nach Bewirken der Leistung wird es wohl tatsächlich so sein, wie du beschrieben hast:
Geheißerwerb, S war für eine juristische Sekunde Eigentümer usw. Das Problem bzgl. des Vollzugs stellt sich regelmäßig auch bei Schenkungen zu Lebzeiten in Abgrenzung zur
Schenkung von Todes wegen. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber der O-Ton ist, dass der Schenker schon Vermögensopfer erbracht haben muss bzw. das seinerseits
Erforderliche getan hat. Hier hat S sowohl den Kaufpreis für den Laptop aus seinem Vermögen entrichtet als auch das seinerseits
Erforderliche getan, indem er den Verkäufer zur Lieferung des Laptops an seine Mutter angewiesen hat.