Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der volljährige Sohn S schenkt seiner Mutter einen Laptop, den der Verkäufer unmittelbar an die Mutter ausliefert. Er verspricht der Mutter außerdem den Laptop einzurichten.
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Einordnung des Falls
Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da der Laptop nie Vermögensbestandteil des S war, liegt keine Zuwendung und so keine Schenkung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einrichtung des Laptops stellt als Arbeitsleistung des S eine schenkungstaugliche Zuwendung dar.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
21.11.2021, 07:45:15
Widerspricht die Schenkung einer Arbeitsleistung, die
typischerweisegegen Entgelt erbracht wird nicht §517 oder hat dieser einen anderen Anwendungsbereich?
Lukas_Mengestu
22.11.2021, 13:29:52
Hallo Johaennzen, § 517 BGB steht der Annahme nicht zwingend entgegen, dass die Arbeitsleistung als Schenkung qualifiziert wird. Die Variante 1 zielt vielmehr auf Fälle ab, in denen durch das Unterlassen des Vermögenserwerbs ein anderer einen Vorteil erlangt. zB wird Dir auf dem Flohmarkt eine antike Stehlampe zum Schnäppchenpreis angeboten. Diese gefällt auch einer Freundin von Dir. Du verzichtest darauf, das Kaufangebot anzunehmen und deine Freundin kann die Lampe erwerben. Daran, dass auch (entgeltliche) Arbeitsleistungen über § 516 BGB "geschenkt" werden sollen, wird aber vor allem kritisiert, dass hierdurch die gesetzliche Systematik durchbrochen würde. Denn für unentgeltliche Arbeitsleistungen kennt das BGB zB die Regelungen des Auftragsrechts. Anders als im Schenkungsrecht gelten dort andere Haftungsregelungen. Insofern wird argumentiert, dass in Fällen, in denen von vorneherein vereinbart ist, dass die Leistung unentgeltlich erfolgen soll, dem entsprechenden Vertragstyp zugeordnet werden soll. Andernfalls ließen sich alle Arten von Leistungen (Dienst-, Werk-, Miet-,Darlehensvertrag) plötzlich dem Schenkungsrecht zuordnen (vgl. Harke, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 516 RdNr. 20). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team