Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung

9. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der volljährige Sohn S schenkt seiner Mutter einen Laptop, den der Verkäufer unmittelbar an die Mutter ausliefert. Er verspricht der Mutter außerdem den Laptop einzurichten.

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Einordnung des Falls

Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkels – mittelbare Zuwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Laptop nie Vermögensbestandteil des S war, liegt keine Zuwendung und so keine Schenkung vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Schenkung setzt nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers voraus. Eine Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers setzt nicht voraus, dass der Schenkungsgegenstand selbst vorher zum Vermögen des Schenkers gehörte. Es reicht aus, dass der Schenker den Gegenstand mit seinen Mitteln von einem anderen beschafft (mittelbare Zuwendung). Da der Schenker S den Laptop mit seinen Mitteln vom Verkäufer beschafft hat, liegt eine Zuwendung an M (§ 516 BGB) vor.
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2. Die Einrichtung des Laptops stellt als Arbeitsleistung des S eine schenkungstaugliche Zuwendung dar.

Nein!

Eine Schenkung setzt nach § 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers voraus. Da die Schenkung das unentgeltliche Gegenstück zum Kauf bildet, können nur Kaufgegenstände, eine Sache oder ein Recht, Objekt einer Schenkung sein. Arbeitsleistungen können, weil es nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt, keine Schenkung bilden. Eine abweichende Betrachtung kommt nur dann in Betracht, wenn der Zuwendende seine Arbeitskraft gegen Entgelt hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat (str.). Die Arbeitsleistung des S stellt keine Übertragung von Vermögenssubstanz und daher keine Zuwendung (§ 516 BGB) dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen

Johaennzen

21.11.2021, 07:45:15

Widerspricht die Schenkung einer Arbeitsleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird nicht §517 oder hat dieser einen anderen Anwendungsbereich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 13:29:52

Hallo Johaennzen, § 517 BGB steht der Annahme nicht zwingend entgegen, dass die Arbeitsleistung als Schenkung qualifiziert wird. Die Variante 1 zielt vielmehr auf Fälle ab, in denen durch das Unterlassen des Vermögenserwerbs ein anderer einen Vorteil erlangt. zB wird Dir auf dem Flohmarkt eine antike Stehlampe zum Schnäppchenpreis angeboten. Diese gefällt auch einer Freundin von Dir. Du

verzicht

est darauf, das Kaufangebot anzunehmen und deine Freundin kann die Lampe erwerben. Daran, dass auch (entgeltliche) Arbeitsleistungen über § 516 BGB "geschenkt" werden sollen, wird aber vor allem kritisiert, dass hierdurch die gesetzliche Systematik durchbrochen würde. Denn für unentgeltliche Arbeitsleistungen kennt das BGB zB die Regelungen des Auftragsrechts. Anders als im Schenkungsrecht gelten dort andere Haftungsregelungen. Insofern wird argumentiert, dass in Fällen, in denen von vorneherein vereinbart ist, dass die Leistung unentgeltlich erfolgen soll, dem entsprechenden Vertragstyp zugeordnet werden soll. Andernfalls ließen sich alle Arten von Leistungen (Dienst-, Werk-, Miet-,Darlehensvertrag) plötzlich dem Schenkungsrecht zuordnen (vgl. Harke, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 516 RdNr. 20). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

23.2.2025, 20:32:10

Die erste Frage-Antwort suggeriert, dass der Laptop nie im Vermögen des S war. Dem würde ich widersprechen. Hier dürfte kein

echter Vertrag zugunsten Dritter

vorliegen, sondern nur eine Direktlieferung. Die Mutter ist Geheißperson auf Erwerberseite, weshalb S für eine juristische Sekunde Eigentum erwirbt und der Laptop in sein Vermögen übergeht. Diesen wendet er dann der M zu. Aus welchen Mitteln der Laptop zugewendet wird, ist nicht mehr erheblich.

LMA

Lt. Maverick

30.4.2025, 11:11:08

Ich denke, dass man hier vor allem auf den Zeitpunkt des Vollzugs abstellen muss. Vollzug heißt grundsätzlich nicht, dass die Leistung bewirkt sein muss. Nach Bewirken der Leistung wird es wohl tatsächlich so sein, wie du beschrieben hast:

Geheißerwerb

, S war für eine juristische Sekunde Eigentümer usw. Das Problem bzgl. des Vollzugs stellt sich regelmäßig auch bei Schenkungen zu Lebzeiten in Abgrenzung zur

Schenkung von Todes wegen

. Dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen, aber der O-Ton ist, dass der Schenker schon Vermögensopfer erbracht haben muss bzw. das seinerseits

Erforderlich

e getan hat. Hier hat S sowohl den Kaufpreis für den Laptop aus seinem Vermögen entrichtet als auch das seinerseits

Erforderlich

e getan, indem er den Verkäufer zur Lieferung des Laptops an seine Mutter angewiesen hat.


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