Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Konkludente Bevollmächtigung/Vertreter mit gebundener Marschroute/unternehmensbezogenes Geschäft

Konkludente Bevollmächtigung/Vertreter mit gebundener Marschroute/unternehmensbezogenes Geschäft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K arbeitet im Supermarkt des S. Der Arbeitsvertrag, den er mit S geschlossen hat, sieht vor, dass er hauptsächlich an der Kasse als Kassierer eingesetzt wird. Eine ausdrückliche Vollmacht zum Verkauf von Waren wurde ihm aber weder im Arbeitsvertrag, noch separat erteilt.

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Einordnung des Falls

Konkludente Bevollmächtigung/Vertreter mit gebundener Marschroute/unternehmensbezogenes Geschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Kassierer gibt K im Supermarkt des S eigene Willenserklärungen in Bezug auf die Kaufverträge ab. Er tritt als Vertreter auf.

Ja!

Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit, so ist sie Vertreter. Nach h.M. bilden Verkäufer einen Sonderfall. Obwohl sie beim Verkauf weder (i.d.R.) über den Vertragspartner, noch über den Preis entscheiden und somit kaum Entschließungsfreiheit haben, gelten sie als sog. Vertreter mit gebundener Marschroute. Dies ergibt sich daraus, dass der Verkäufer zwar wenig Entschließungsfreiheit, sein Geschäftsherr dagegen aber gar keine Möglichkeit der Willensbildung bei jedem einzelnen Vertragsschluss mehr hat.
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2. K hat Vertretungsmacht bezüglich des Warenverkaufs bei S.

Genau, so ist das!

Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Insbesondere dann, wenn der Geschäftsherr einer Person Aufgaben zuweist, deren ordnungsgemäße Ausführung auch eine entsprechende Vertretungsmacht erfordern, liegt regelmäßig eine konkludent erteilte Innenvollmacht vor. S hat den K als Kassierer in seinem Supermarkt eingestellt. Er hat ihn somit mit Aufgaben betraut, für deren Erfüllung der K zwangsläufig Vertretungsmacht benötigt. Daher ist im Abschluss des Arbeitsvertrags auch eine konkludente Bevollmächtigung zu sehen.

3. K muss bei der Arbeit als Kassierer nicht ausdrücklich im Namen des S handeln, damit die Kaufverträge, die er abschließt, für und gegen S wirken.

Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB = sog. unternehmensbezogenes Geschäft). K arbeitet als Kassierer im Supermarkt des S. Dies ist für die Kunden erkennbar. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass er die entsprechenden Kaufverträge im Namen des S abschließt.
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