Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Vollmacht wird gegenüber Drittem erteilt (Außenvollmacht)
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Vollmacht wird gegenüber Drittem erteilt (Außenvollmacht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die B hat einen Blumenladen. Da sie gerade sehr viel Stress hat, bietet ihr Mann M an, die Blumenbestellungen für ihren Laden zu übernehmen. B findet das prima. Sie ruft bei ihrem Lieferanten L an und teilt ihm mit, dass zukünftig M die Bestellungen für ihren Laden tätigen werde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Vollmacht wird gegenüber Drittem erteilt (Außenvollmacht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M ist bevollmächtigt, bei L Blumen für den Laden der B zu bestellen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der vorliegenden Vollmacht handelt es sich um eine Gattungsvollmacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
16.11.2022, 09:52:00
Der Gatte mit der Gattungsvollmacht 😂
Vidalinz
15.7.2024, 11:46:13
Ich liebe deinen Kommentar und hab' ihn jetzt immer vor Augen, wenns um eine Gattungsvollmacht geht. Gute Merkhilfe, danke dafür! 😂
Whale
27.6.2024, 12:38:34
Worin liegt der Unterschied?
Leo Lee
29.6.2024, 09:08:49
Hallo Whale, vielen Dank für die sehr gute Frage! Bei diesen Begriffen handelt es sich um Synonyme für eine Vollmacht für ganz bestimmte Rechtsgeschäfte, weshalb es unerheblich ist, für welche Terminologie du dich letztlich entscheidest :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo123!
16.11.2024, 01:20:23
Ich finde den § 167 II BGB sehr sperrig formuliert = die Vollmacht bedarf (grundsätzlich) nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB). Verstehe ich das richtig, dass, wenn ein Rechtsgeschäft (z.B. § 311b I 1 BGB) die Schriftform vorsieht, eine Vollmacht durch den Vertretenen dennoch mündlich erteilt werden kann.