Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Trennung von Vollmacht und Grundgeschäft

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Trennung von Vollmacht und Grundgeschäft

4. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K kennt sich gut mit Elektronik aus. Da ihre Nachbarin N ein neues Handy braucht, bietet sie K €50, wenn sie in die Stadt fährt und dort ein neues Handy für sie aussucht und kauft. K ist einverstanden. N gibt K eine schriftliche Vollmacht und Geld für das Handy mit.

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Einordnung des Falls

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Trennung von Vollmacht und Grundgeschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die N hat K wirksam zum Kauf eines neuen Handys bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Bei einseitigen Rechtsgeschäften, die gegenüber einem Minderjährigen vorzunehmen sind, gilt nicht § 111 BGB, sondern § 131 Abs. 2 BGB. Danach wird eine Willenserklärung, die gegenüber einem Minderjährigen abgegeben wird, erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise genügt jedoch der Zugang beim Minderjährigen selbst, wenn die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung zur Abgabe gegenüber dem Minderjährigen erteilt hat (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach h.M. soll § 131 Abs. 2 S. 2 BGB auch bei solchen Erklärungen gelten, die für den Minderjährigen rechtlich neutral sind. Als rechtlich neutral gilt auch die Bevollmächtigung, da ihre rechtlichen Folgen lediglich den Vertretenen treffen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach der h.M. genügt daher nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB der Zugang bei K. N hat K also wirksam bevollmächtigt.
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2. Der Vertrag mit dem Inhalt, dass die K €50 für die Besorgung bekommen soll, ist wirksam.

Nein!

Zu einer Willenserklärung, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, bedarf der Minderjährige der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Der Vertrag sollte die K dazu verpflichten, in die Stadt zu fahren und ein Handy für die N auszusuchen und zu kaufen. Er ist für K rechtlich nachteilig und ohne die elterliche Zustimmung schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).

3. Die Wirksamkeit der Bevollmächtigung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Vertrages (Grundgeschäft).

Genau, so ist das!

Zwischen der Wirksamkeit der Vollmacht und der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Grundgeschäfts ist grundsätzlich zu trennen. Auch wenn das Grundgeschäft unwirksam ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das auch für die Vollmacht gilt. Hierdurch soll der Rechtsverkehr geschützt werden, denn Außenstehende haben keine Möglichkeit, einen Einblick in das Innenverhältnis zu erhalten, um daraus Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der dazugehörigen Vollmacht zu ziehen. Diese Trennung zwischen Grundgeschäft und Bevollmächtigung wird teils durchbrochen. So richtet sich zum Beispiel das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Hier hängt also ausnahmsweise das Bestehen der Vollmacht vom Bestehen des Grundgeschäfts ab.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

23.3.2022, 09:53:36

Welche Sonderfälle soll 168 S. 1 BGB regeln? Für mich klingt es so, als würde es für alle Vollmachten gelten, die auf einem Grundgeschäft fußen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2022, 18:04:30

Hallo QuiGonTim, § 168 S. 1 BGB regelt den (Normal-)Fall, dass sich das Ende der Vollmacht weder ausdrücklich aus ihrem Inhalt noch im Wege der Auslegung bestimmen lässt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vollmacht für die Dauer des Grundgeschäfts erteilt worden ist und daher mit dessen Beendigung erlischt (Schäfer, in: BeckOK-BGB, 61.Ed. 01.02.2022, § 168 RdNr. 3). Achtung aber bei Anwaltsprozessen! Hier führt die Kündigung des Mandatsverhältnis (=Erlöschen des Grundverhältnis) ausnahmsweise nicht zum Erlöschen der Prozessvollmacht. Vielmehr muss nach § 87 Abs. 1 ZPO auch noch die Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

REUS04

Reus04

26.3.2023, 16:23:23

Hey, warum ist hier die Bevollmächtigung unabhängig von dem Grundverhältnis? Was genau ist der Unterschied zu dem Fall aus „

Erlöschen der Vollmacht

“ wo R ihren Nachbar bittet einen Pfleger einzustellen? Dort wird ja beschrieben, dass die Vollmacht gerade wegen dem Grundverhältnis erlischt.

REUS04

Reus04

26.3.2023, 16:35:25

Und ist das Vertretergeschäft wirksam?

QUIG

QuiGonTim

18.9.2023, 23:05:37

Hier geht es darum, dass die Bevollmächtigung wirksam ist, obwohl das Grundverhältnis, der

Geschäftsbesorgungsvertrag

schwebend unwirksam

ist. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, denn ein Dritter kann oft nicht erkennen, ob das Grundverhältnis wirksam oder unwirksam ist.

MAR

Marius

16.7.2023, 19:12:48

Ich verstehe nicht was für K hier rechtlich nachteilig sein soll bzw „ihre Rechtsstellung verschlechtert“. Sie bekommt 50€, das ist ein Vorteil. Sie geht selbst keine Verpflichtung beim Kauf ein, somit kein Nachteil. Wenn der einzige Nachteil darin besteht „in die Stadt fahren zu müssen“ (so ja der Antworttext), ist das doch kein Nachteil auf rechtlicher Ebene.

CAN

cann1311

16.7.2023, 20:23:11

Doch, die Verpflichtung (!) Zur

geschäftsbesorgung

ist rechtlich Nachteilhaft. Als Faustformel kannst du dir merken: immer wenn der MJ was machen *muss*, ist es rechtlich nachteilhaft

MAR

Marius

16.7.2023, 20:24:37

Danke für die Erklärung und die Faustregel. :)

CAN

cann1311

16.7.2023, 20:30:18

"Begründet oder aufheben" kann man sich gut merken, da es in § 8 BGB steht, indem es auch um MJ geht. Nicht auswendig lernen, ins Gesetz schauen 😉

Niklas3461

Niklas3461

2.7.2024, 15:10:10

Warum wird die Trennung als der Grundsatz und § 168 S. 1 als die Ausnahme gesehen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

31.3.2025, 09:00:59

Hallo @[Niklas3461](215434), letztlich ergibt sich das aus der Entstehungsgeschichte und Konzeption des BGB. Soweit ersichtlich wird die Abstraktheit der Vollmacht, die grds Trennung zwischen Grundgeschäft und Vollmacht bzw Innenverhältnis und Außenverhältnis, heute nicht (mehr) ernsthaft bestritten (zu den Details zB Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb 2024, Vorbem zu §§ 164 Rn 33). Falls man das konkret mit der aktuellen Fassung des BGB zu begründen versucht, könnte man direkt bei § 168 S 1 BGB ansetzen. Er regelt den Gleichlauf lediglich für das Erlöschen, entsprechende Normen für die Erteilung oder die Auswirkungen von Widerruf/Nichtigkeit etc des Grundgeschäfts auf die Vollmacht (und umgekehrt) fehlt. Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die nicht ausdrücklich normierte Abstraktheit der Regelfall ist und der nur für einen bestimmten Fall normierte Gleichlauf die Ausnahme. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Ruhe im Sturm

Ruhe im Sturm

2.3.2025, 21:19:12

Aber ist denn nicht auch hier im Fall die Bevollmächtigung unwirksam wegen § 131 II BGB? Warum wird dies nicht deutlicher hervorgehoben?

Ruhe im Sturm

Ruhe im Sturm

2.3.2025, 21:32:52

Fande die erste Antwort etwas missverständlich. "Nach h.M. gilt dies auch für neutrale Geschäfte" könnte man dahingehend (bezogen auf den ganzen Satz und nicht nur das Satzende) verstehen, dass die Erklärung dem gesetzlichen Vertreter (Eltern) zugehen muss. Dabei soll ja gerade deutlich werden, dass dies nicht der Fall ist.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

31.3.2025, 08:36:46

Hallo @[Ruhe im Sturm](193403), vielen Dank für Deinen guten Hinweis. Wir haben die Aufgabe jetzt sprachlich angepasst, dadurch ist das (hoffentlich!) klarer geworden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Juliaaaaaaaaaaaa

Juliaaaaaaaaaaaa

23.3.2025, 11:59:12

Ich verstehe nicht ganz welche Folgen das dann in einem Fall hätte. Hätte K die N dann wirksam vertreten oder nicht?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

31.3.2025, 08:41:43

Hallo @[Juliaaaaaaaaaaaa](261022), wie dargestellt ist die Bevollmächtigung wirksam, K könnte (!) die N also in der Tat wirksam vertreten (ob sie das letztlich getan hat, wissen wir nicht ganz genau, weil es sich weder aus der Sachverhaltsdarstellung noch aus der dazugehörigen Zeichnung ergibt). Ein eventuell von K für N geschlossener Kaufvertrag über ein Handy wäre also grds für und gegen N wirksam, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen (insbesondere Abgabe der Erklärung in fremdem Namen). Das Grundgeschäft, nach dem K für die Besorgung des Handys 50 € erhalten soll, ist dagegen wie dargestellt schwebend (un-)wirksam (§ 108 I BGB). Wir haben die Aufgabe aber jetzt ohnehin sprachlich überarbeitet, weil all das möglicherweise nicht ganz hinreichend klar war, und insbesondere die Ergebnisse deutlicher herausgestellt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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