Landesrecht (im Aufbau)

Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg

Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Raser R will nun, dass es anderen Autofahrern besser ergeht als ihm selbst. Dazu fertigt er ein Pappschild mit der Aufschrift "Achtung Blitzer!" an und stellt sich wiederholt vor mobile Radarkontrollen, um vorbeifahrende Autofahrer zu warnen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Sicherheit Vertiefung: Schutzgut des Bestands des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt ist ein Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Abs. 1 SOG).

Ja, in der Tat!

Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Abs. 1 SOG) umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner und (3) den Bestand des Staates, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Zum Teil wird neben dem Bestand auch die Funktionsfähigkeit des Staates, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt genannt. Zumindest soweit die Funktionsfähigkeit komplett ausgehöhlt ist, ist jedoch auch der Bestand berührt.
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2. Rs Warnung vor den mobilen Radarkontrollen betrifft den Bestand des Staates.

Nein!

Unter dem Bestand des Staates ist die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Die Warnung vor der Radarkontrolle betrifft weder die territoriale Unversehrtheit noch die politische Unabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Der Bestand des Staates ist somit nicht betroffen.

3. Die mobile Radarkontrolle ist eine Einrichtung des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt versteht man deren Organe, Behörden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und weitere Sachkomplexe. Hierzu gehören etwa staatliche Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 HmbhG). Die mobile Radarkontrolle stellt kein staatliches Organ, keine Behörde, keine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt öffentlichen Rechts dar und kann auch nicht zu weiteren Sachkomplexen von Hoheitsgewalt gezählt werden. Sie ist eine technische Anlage, derer sich der Staat zur Durchführung seiner Aufgaben bedient. Weitere Einrichtungen des Staates sind etwa berufsständische Kammern, Rundfunkanstalten, Bibliotheken, Ratshäuser und andere Dienstgebäude.

4. Die mobile Radarkontrolle ist eine Veranstaltung des Staates oder eines sonstigen Träger von Hoheitsgewalt.

Ja, in der Tat!

Unter Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt versteht man deren ad hoc gebildete Handlungskomplexe. Der Betrieb mobiler Radarkontrollen ist ein zeitlich begrenzter Handlungskomplex der Polizei und somit eine Veranstaltung des Staates. Es ließe sich daran zweifeln, ob Rs Warnung eine Gefahr für den Bestand der Veranstaltung Radarkontrolle darstellt, denn seine Warnung führt dazu, dass Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung unterlassen werden. Die hM hingegen meint, mobile Radarkontrollen erfüllen darüber hinaus einen erzieherischen Zweck und sollen Autofahrer über die konkrete Radarkontrolle hinaus dazu verleiten, sich in vermeintlich unkontrollierten Momenten an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten. Demnach wäre eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 3 Abs. 1 SOG anzunehmen.
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