Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will gegen eine "Spielgebühr" in einem Parcours Laserpistolen ausgeben. Die Spieler können sich damit dann gegenseitig abschießen. Beamter B meint, eine solche kriegsverherrlichende Geschäftsidee könne vom Rechtsstaat nicht gebilligt werden.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG versteht man rein staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 SOG heranziehen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 SOG ist extensiv auszulegen.
Nein!
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