Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K will gegen eine "Spielgebühr" in einem Parcours Laserpistolen ausgeben. Die Spieler können sich damit dann gegenseitig abschießen. Beamter B meint, eine solche kriegsverherrlichende Geschäftsidee könne vom Rechtsstaat nicht gebilligt werden.

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Einordnung des Falls

Öffentliche Ordnung: Begriffsverständnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG.

Ja!

Gemäß § 3 Abs. 1 SOG sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Die öffentliche Ordnung ist somit ein polizeiliches Schutzgut. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung tritt in den meisten Polizeigesetzen neben das der öffentlichen Sicherheit. Lediglich Bremen und Schleswig-Holstein haben auf eine Normierung verzichtet.
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2. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG versteht man rein staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der öffentlichen Ordnung findet sich auch im EU-Primärrecht (z.B. Art. 36 S. 1 AEUV) und wird dort als staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung verstanden. Im deutschen Polizeirecht hingegen meint der Begriff der öffentlichen Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. In einer Kurzformel lässt sich die öffentliche Ordnung als das sozialethische Minimum zusammenfassen.

3. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 SOG heranziehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 SOG meint die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Das persönliche Befinden des B ist somit irrelevant. Entscheidend ist, dass die herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen betroffen sind. Genau hier liegt ein Problem, denn diese Anschauungen sind praktisch schwer zu ermitteln. Es besteht die Gefahr, dass subjektive Anschauungen Einzelner herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung sind hier auf grundlegende Wertungen des Grundgesetzes zurückzugreifen. In der Lehre wird vielfach eine stärkere Ausrichtung anhand der empirischen Sozialforschung gefordert.

4. Der Begriff der öffentlichen Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 SOG ist extensiv auszulegen.

Nein!

Der Rechtsbegriff der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 SOG stößt vielfach auf Kritik, da er nach Meinung Einiger besonders ideologieanfällig ist und die Gefahr besteht, dass die Durchsetzung geltender Sozialnormen zur Diskriminierung von Minderheiten führt. Nach h.M. ist daher eine restriktive Auslegung geboten. Die praktische Relevanz des Begriffes der öffentlichen Ordnung ist gering, denn bereits gemäß § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, "wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt" und hierdurch die Allgemeinheit belästigt. Soweit § 118 Abs. 1 OWiG betroffen ist, ist jedoch das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit einschlägig.
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