Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beamter B findet, dass das "unsittliche" Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher - gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 SOG stößt vielfach auf Zweifel hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber durch Rechtsnormen zu treffen.
Ja, in der Tat!
3. Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine hinreichende Bestimmtheit von Rechtsnormen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung genügt nach h.M. diesen Anforderungen.
Ja!
4. Das Anbieten sexueller Dienste verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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