Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.
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Einordnung des Falls
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 861 Abs. 1 BGB, possessorischer Besitzschutz)
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, petitorischer Besitzschutz).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sophiechen.2002
26.10.2023, 13:43:19
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:28:58
Hallo Sophiechen.2002, danke für deine Frage. § 935 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb nach § 923 ff. BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer zuvor gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Heißt auch bei gutgläubigem Handeln des Zweit- oder Dritterwerbers ist ein Erwerb nicht möglich. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sophiechen.2002
29.10.2023, 23:11:01
Vielen Dank, das hatten wir noch nicht in der Vorlesung und hat mir sehr geholfen!
Gruttmann
26.10.2023, 15:12:55
Laut §935 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund §
§932bis 934 nicht ein, weil die Sache den B gestohlen worden ist. Man kann nicht Eigentümer werden, obwohl man gutgläubig gehandelt hat, wenn die Sache gestohlen/verloren/abhanden gekommen ist. G ist zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer.
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:27:02
Hallo LeonardG, danke für die Zusammenfassung. Genauso ist es! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
honeyhoneyhoney
15.2.2024, 15:01:23
Ist §
1007dann dogmatisch vergleichbar mit §985? :) also praktisch ein
Herausgabeanspruchdes "richtigen" Besitzers?
Sempex2
29.2.2024, 16:32:58
Ich denke hier sind sie praktisch identisch. Glaube in diesem Fall wäre §985 sogar die treffendere Norm gewesen. §
1007zielt ja eher auf das Recht zum Besitz ab, weshalb Fälle wo es nicht um Rechte aus Eigentum sondern aus Nießbrauch, Miete oder
Leihegeht, passender wären.
JackA
22.9.2024, 12:06:40
§ 985 I BGB wäre hier nicht die "treffendere Norm" gewesen, da B nach dem Sachverhalt lediglich Besitzer war. Ob B auch Eigentümer ist wissen wir hier nicht.