Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.

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Einordnung des Falls

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 861 Abs. 1 BGB, possessorischer Besitzschutz)

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB.D entzog B den Besitz mithin verbotener Eigenmacht (Diebstahl). Jedoch besitzt G nicht fehlerhaft gegenüber B. G muss den fehlerhaften Besitz des D nicht gegen sich gelten lassen. Er wusste als Nachfolger im Besitz nicht vom fehlerhaften Besitz des D (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB) und ist auch nicht Rechtsnachfolger des D (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB).
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2. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, petitorischer Besitzschutz).

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) dem Anspruchsteller ist die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, (4) der Anspruchsgegner darf nicht Eigentümer sein oder ihm darf die Sache nicht vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen sein, (5) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB.B war früherer Besitzer des Pkw. Durch die Veräußerung von D an G wurde G Besitzer. D hat B den Wagen gestohlen. Da dem B der Wagen abhandengekommen ist (er hat den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren), konnte G auch kein Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch ist auch nicht nach § 1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

26.10.2023, 13:43:19

Hat G nicht gem. § 932 I 1 BGB gutgläubig Eigentum erlangt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 11:28:58

Hallo Sophiechen.2002, danke für deine Frage. §

935 BGB

schließt den gutgläubigen Erwerb nach § 923 ff. BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer zuvor gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Heißt auch bei gutgläubigem Handeln des Zweit- oder Dritterwerbers ist ein Erwerb nicht möglich. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

29.10.2023, 23:11:01

Vielen Dank, das hatten wir noch nicht in der Vorlesung und hat mir sehr geholfen!

Gruttmann

Gruttmann

26.10.2023, 15:12:55

Laut §

935 BGB

tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund § §932 bis 934 nicht ein, weil die Sache den B gestohlen worden ist. Man kann nicht Eigentümer werden, obwohl man gutgläubig gehandelt hat, wenn die Sache gestohlen/verloren/abhanden gekommen ist. G ist zwar B

esi

tzer, aber nicht Eigentümer.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.10.2023, 11:27:02

Hallo LeonardG, danke für die Zusammenfassung. Genauso ist es! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HO

honeyhoneyhoney

15.2.2024, 15:01:23

Ist

§1007

dann dogmatisch vergleichbar mit §985? :) also praktisch ein Herausgabeanspruch des "richtigen" B

esi

tzers?

SEM

Sempex2

29.2.2024, 16:32:58

Ich denke hier sind sie praktisch identisch. Glaube in diesem Fall wäre §985 sogar die treffendere Norm gewesen.

§1007

zielt ja eher auf das

Recht zum Besitz

ab, weshalb Fälle wo es nicht um Rechte aus Eigentum sondern aus Nießbrauch, Miete oder Leihe geht, passender wären.

JACKA

JackA

22.9.2024, 12:06:40

§ 985 I BGB wäre hier nicht die "treffendere Norm" gewesen, da B nach dem Sachverhalt lediglich B

esi

tzer war. Ob B auch Eigentümer ist wissen wir hier nicht.

HAN

HannaS

15.1.2025, 21:41:56

In der Subsumtion heißt es "Durch den Verkauf von D an G wurde G B

esi

tzer." Kann man das so formulieren oder durchbricht das nicht die Trennung von schuldrechtlichem und dinglichen Geschäft?

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 11:08:06

Hallo HannaS, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist "Verkauf" ein eher neutralerer Begriff dahingehend, dass etwa nicht "Vertragsschluss" gesagt wird, sondern eben nur "Verkauf", was den Gesamtvorgang des Vertragsschlusses nebst Übereignung beschreibt. Allerdings ist der Begriff nicht völlig unmissverständlich, weshalb wir ihn durch "Veräußerung" ersetzt haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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