Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

19. Mai 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.

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Einordnung des Falls

Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 861 Abs. 1 BGB, possessorischer Besitzschutz)

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB.D entzog B den Besitz mithin verbotener Eigenmacht (Diebstahl). Jedoch besitzt G nicht fehlerhaft gegenüber B. G muss den fehlerhaften Besitz des D nicht gegen sich gelten lassen. Er wusste als Nachfolger im Besitz nicht vom fehlerhaften Besitz des D (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB) und ist auch nicht Rechtsnachfolger des D (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BGB).
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2. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, petitorischer Besitzschutz).

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) dem Anspruchsteller ist die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, (4) der Anspruchsgegner darf nicht Eigentümer sein oder ihm darf die Sache nicht vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhandengekommen sein, (5) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB.B war früherer Besitzer des Pkw. Durch die Veräußerung von D an G wurde G Besitzer. D hat B den Wagen gestohlen. Da dem B der Wagen abhandengekommen ist (er hat den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren), konnte G auch kein Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch ist auch nicht nach § 1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
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