Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.
Diesen Fall lösen 65,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 861 Abs. 1 BGB, possessorischer Besitzschutz)
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, petitorischer Besitzschutz).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophiechen.2002
26.10.2023, 13:43:19
Hat G nicht gem. § 932 I 1 BGB gutgläubig Eigentum erlangt?

Nora Mommsen
27.10.2023, 11:28:58
Hallo Sophiechen.2002, danke für deine Frage. §
935 BGBschließt den gutgläubigen Erwerb nach § 923 ff. BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer zuvor gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Heißt auch bei gutgläubigem Handeln des Zweit- oder Dritterwerbers ist ein Erwerb nicht möglich. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Sophiechen.2002
29.10.2023, 23:11:01
Vielen Dank, das hatten wir noch nicht in der Vorlesung und hat mir sehr geholfen!

Gruttmann
26.10.2023, 15:12:55
Laut §
935 BGBtritt der Erwerb des Eigentums auf Grund § §932 bis 934 nicht ein, weil die Sache den B gestohlen worden ist. Man kann nicht Eigentümer werden, obwohl man gutgläubig gehandelt hat, wenn die Sache gestohlen/verloren/abhanden gekommen ist. G ist zwar B
esitzer, aber nicht Eigentümer.

Nora Mommsen
27.10.2023, 11:27:02
Hallo LeonardG, danke für die Zusammenfassung. Genauso ist es! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
honeyhoneyhoney
15.2.2024, 15:01:23
Ist
§1007dann dogmatisch vergleichbar mit §985? :) also praktisch ein Herausgabeanspruch des "richtigen" B
esitzers?
Sempex2
29.2.2024, 16:32:58
Ich denke hier sind sie praktisch identisch. Glaube in diesem Fall wäre §985 sogar die treffendere Norm gewesen.
§1007zielt ja eher auf das
Recht zum Besitzab, weshalb Fälle wo es nicht um Rechte aus Eigentum sondern aus Nießbrauch, Miete oder Leihe geht, passender wären.
JackA
22.9.2024, 12:06:40
§ 985 I BGB wäre hier nicht die "treffendere Norm" gewesen, da B nach dem Sachverhalt lediglich B
esitzer war. Ob B auch Eigentümer ist wissen wir hier nicht.
HannaS
15.1.2025, 21:41:56
In der Subsumtion heißt es "Durch den Verkauf von D an G wurde G B
esitzer." Kann man das so formulieren oder durchbricht das nicht die Trennung von schuldrechtlichem und dinglichen Geschäft?
Leo Lee
17.1.2025, 11:08:06
Hallo HannaS, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist "Verkauf" ein eher neutralerer Begriff dahingehend, dass etwa nicht "Vertragsschluss" gesagt wird, sondern eben nur "Verkauf", was den Gesamtvorgang des Vertragsschlusses nebst Übereignung beschreibt. Allerdings ist der Begriff nicht völlig unmissverständlich, weshalb wir ihn durch "Veräußerung" ersetzt haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo