Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.
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Einordnung des Falls
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 861 Abs. 1 BGB, possessorischer Besitzschutz)
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen Herausgabeanspruch gegen G (§ 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, petitorischer Besitzschutz).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sophiechen.2002
26.10.2023, 13:43:19
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:28:58
Hallo Sophiechen.2002, danke für deine Frage. § 935 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb nach § 923 ff. BGB aus, wenn die Sache dem Eigentümer zuvor gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Heißt auch bei gutgläubigem Handeln des Zweit- oder Dritterwerbers ist ein Erwerb nicht möglich. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sophiechen.2002
29.10.2023, 23:11:01
Vielen Dank, das hatten wir noch nicht in der Vorlesung und hat mir sehr geholfen!
Gruttmann
26.10.2023, 15:12:55
Laut §935 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund § §
932bis 934 nicht ein, weil die Sache den B gestohlen worden ist. Man kann nicht Eigentümer werden, obwohl man gutgläubig gehandelt hat, wenn die Sache gestohlen/verloren/abhanden gekommen ist. G ist zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer.
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:27:02
Hallo LeonardG, danke für die Zusammenfassung. Genauso ist es! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
honeyhoneyhoney
15.2.2024, 15:01:23
Ist §1007 dann dogmatisch vergleichbar mit §985? :) also praktisch ein
Herausgabeanspruchdes "richtigen" Besitzers?
Sempex2
29.2.2024, 16:32:58
Ich denke hier sind sie praktisch identisch. Glaube in diesem Fall wäre §985 sogar die treffendere Norm gewesen. §1007 zielt ja eher auf das Recht zum Besitz ab, weshalb Fälle wo es nicht um Rechte aus Eigentum sondern aus Nießbrauch, Miete oder
Leihegeht, passender wären.
JackA
22.9.2024, 12:06:40
§ 985 I BGB wäre hier nicht die "treffendere Norm" gewesen, da B nach dem Sachverhalt lediglich Besitzer war. Ob B auch Eigentümer ist wissen wir hier nicht.