Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Zivilrecht > Sachenrecht
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
Dieb D stiehlt B das iPhone.
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs.1 BGB
B ist berechtigter Besitzer eines fremden Autos. D stiehlt es. 14 Monate später verlangt B das Auto von D heraus.
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
D stiehlt dem Besitzer B sein Auto. D veräußert es an den gutgläubigen G. B verlangt das Auto von G heraus.
Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 1 BGB
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer N einen Dienstwagen zu rein dienstlichen Zwecken. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt N den Wagen nicht an A heraus. A fordert den Wagen zurück.
Untersagte Postwurfsendungen
Mieter M wünscht keine Werbung. Er bringt an seinem Briefkasten einen Aufkleber an, auf dem es heißt „Keine Werbung!“. Dennoch wirft Unternehmer U vereinzelt Werbung ein. M möchte dies unterbinden.
Möglichkeit der Unterlassungsklage gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
Mieter M hört - wie nahezu jede Nacht - sehr laut Musik. Nachbar N, der eine Wohnung im gleichen Haus besitzt, fühlt sich hiervon gestört. Er möchte erreichen, dass M die Musik leiser stellt und zukünftig nachts keine laute Musik mehr abspielt.
Unzulässige Immissionen gem. § 906 BGB
Jurist J ist glühender Fan der Heavy Metal Band Iron Maiden. Um auch andere in Begeisterung zu versetzen, dreht J die Anlage in seinem Haus um 23 Uhr voll auf. Der Nachbar N (ebenfalls Eigentümer) möchte dies unterbinden, da er nicht schlafen kann.
Ablagern von Müll auf fremdem Grundstück
E ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. Direkt daneben liegt das Hausgrundstück des Nachbarn N. N wirft eines Tages seine Müllsäcke mit Bioabfällen über den Gartenzaun zu E.
Besitzschutz unter Ehegatten, § 1361a als lex specialis gegenüber § 861?
Die Ehegatten X und Y wollen sich trennen, die Scheidung ist noch nicht erfolgt. Y zieht aus der Ehewohnung aus. Er nimmt den Kaffeevollautomaten mit, der in seinem Eigentum steht, den aber beide Eheleute stets gemeinsam genutzt haben.
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
S und M bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Zum Nachlass des Erblassers E gehören ein Wohnhaus und die darin befindlichen Gegenstände. M sieht ihr Erbe gefährdet und bringt daher eine Skulptur aus dem Wohnhaus "zur Sicherheit" in ihren Besitz.
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist
D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.
Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.
Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
E ist alleiniger Erbe seines Onkels O. Im Nachlass befindet sich unter anderem eine Uhr, die O zuvor dem Uhrenliebhaber U gestohlen hat. E findet die Uhr im Nachlass und nimmt sie an sich. Kurz darauf erfährt U davon und fordert die Uhr von E heraus.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.
Zuparken
A hat für seinen PKW einen Parkplatz gemietet und diesen als "privat" gekennzeichnet. B stellt dort seinen PKW ab. Als A kurz darauf mit seinem Auto ankommt, lässt er den Wagen des B umgehend abschleppen.
Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte
D stiehlt das Gemälde des B und verkauft es an den Hehler H. H weiß, dass das Gemälde gestohlen ist.
Anspruch des Verkäufers auf (vorläufige) Rückgabe der Sache gem. § 861 Abs. 1 BGB
Käufer K und Verkäufer V haben einen Kaufvertrag über eine Vase geschlossen. Trotz wiederholter Aufforderung liefert V nicht. K holt sich die Vase daraufhin selbst aus dem Lager des V.
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
B war Besitzer eines Fahrrads, das D entwendete.
Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)
D entreißt dem A seine Tasche und rennt damit davon. A eilt D nach und schlägt ihm mit seinem Schirm so lange auf den Kopf, bis D die Tasche fallen lässt.