Zivilrecht > Sachenrecht
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
S und M bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Zum Nachlass des Erblassers E gehören ein Wohnhaus und die darin befindlichen Gegenstände. M sieht ihr Erbe gefährdet und bringt daher eine Skulptur aus dem Wohnhaus „zur Sicherheit“ in ihren Besitz.
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Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.