Der Besitzschutz: 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Der Besitzschutz für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Eigentümer verschafft sich Besitz an gestohlener Sache – Eigentum vs. Besitzschutz
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 249 Abs.1 BGB
Dieb D stiehlt B das iPhone.
Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs.1 BGB
B ist berechtigter Besitzer eines fremden Autos. D stiehlt es. 14 Monate später verlangt B das Auto von D heraus.
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 2 BGB
Anspruch gegen den bösgläubigen Besitzer gem. § 1007 Abs. 1 BGB
Untersagte Postwurfsendungen
Möglichkeit der Unterlassungsklage gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
Unzulässige Immissionen gem. § 906 BGB
Ablagern von Müll auf fremdem Grundstück
Besitzschutz unter Ehegatten, § 1361a als lex specialis gegenüber § 861?
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist
D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.
Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.
Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
E ist alleiniger Erbe seines Onkels O. Im Nachlass befindet sich unter anderem eine Uhr, die O zuvor dem Uhrenliebhaber U gestohlen hat. E findet die Uhr im Nachlass und nimmt sie an sich. Kurz darauf erfährt U davon und fordert die Uhr von E heraus.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.
Zuparken
Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte
D stiehlt das Gemälde des B und verkauft es an den Hehler H. H weiß, dass das Gemälde gestohlen ist.
Anspruch des Verkäufers auf (vorläufige) Rückgabe der Sache gem. § 861 Abs. 1 BGB
Käufer K und Verkäufer V haben einen Kaufvertrag über eine Vase geschlossen. Trotz wiederholter Aufforderung liefert V nicht. K holt sich die Vase daraufhin selbst aus dem Lager des V.
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
B war Besitzer eines Fahrrads, das D entwendete.
Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)
D entreißt dem A seine Tasche und rennt damit davon. A eilt D nach und schlägt ihm mit seinem Schirm so lange auf den Kopf, bis D die Tasche fallen lässt.
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