Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
19. Mai 2025
24 Kommentare
4,8 ★ (44.890 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.
Diesen Fall lösen 79,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat B den Besitz an der Uhr durch verbotene Eigenmacht entzogen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr aus § 861 Abs. 1 BGB (possessorischer Besitzschutz).
Nein, das trifft nicht zu!
3. B war gutgläubig (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB), als er den Besitz an der Uhr von H erwarb.
Ja!
4. B hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (petitorischer Besitzschutz).
Genau, so ist das!
5. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christian
11.1.2020, 15:01:18
Bei der Erläuterung der Antwort auf die vorletzten Frage (
§ 1007 BGB) fehlt meine ich ein „nicht“. „....B war bei Besitzerwerb nicht
bösgläubig.

Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 12:11:40
Hi Christian, danke für die Nachricht. Die vorletzte Antwort bezieht sich allerdings nicht auf "B", sondern auf den Dieb "D". Der war bei Besitzerwerb
bösgläubig.
jurRef
3.8.2021, 09:44:10
In den Antworten wird benannt, dass der Anspruch nach § 1007 Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist. Allerdings verweist doch Satz 2 explizit auf die §§ 986ff. § 990 S. 2 stellt doch klar, dass es der Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Besitzes gleichsteht, wenn der Besitzer später erfährt, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist. Hier hat doch B nach Erwerb erfahren, dass es sich um einen gestohlene Uhr handelt. Ist er dann nicht
bösgläubigiSd § 1007 Abs. 3? Oder bezieht sich § 990 lediglich auf die Haftung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer? Vielen Dank!

Lukas_Mengestu
29.11.2021, 13:50:01
Hallo jurKing, im Hinblick auf den guten Glauben ist § 1007 Abs. 3 S. 1 BGB durchaus abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("Im Übrigen"). § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB zielt insoweit primär darauf ab, dem früheren Besitzer dem der Besitz entzogen wurde (hier: B) neben dem Herausgabeanspruch auch die übrigen EBV-Ansprüche gegenüber dem
Schuldner (hier: D) zuzubilligen (
Schadensersatz,
Nutzungsersatz). Umgekehrt ist er unter Umständen zum
Verwendungsersatz verpflichtet (vgl. hierzu, Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1007 RdNr. 35 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira
11.8.2021, 16:15:40
ich kommen nun ein wenig durcheinander - die Sache war doch abhanden gekommen - auch wenn B gutgläubig war....er hatte die Sache v einem Hehler gekauft!

Ira
11.8.2021, 16:18:36
komme*
Victor
12.8.2021, 08:42:37
Da hast du Recht. Das spielt aber hier für den Anspruch aus
§ 1007 BGBgegen D gerade keine Rolle. Anders als beim vorigen
§ 861 BGB
Ira
12.8.2021, 10:31:38
Also wenn ich das nun richtig verstehe, kann man nicht das Eigentum an
abhandenkommenen Sachen gutgläubig erwerben, vgl §935 - jedoch wohl den Besitz, vgl § 1007 III !?
Victor
13.8.2021, 08:42:15
Yes genau!

Ira
13.8.2021, 10:06:17
Danke!

Juramaus
30.1.2023, 09:58:28
Wieso wird bei der Frist auf 199 Abs. 4 verwiesen, Also eine Verjährung in 10 Jahren, aber in der Lösung sprecht ihr nur von 3 Jahren?
Kind als Schaden
6.5.2024, 16:41:49
§ 199 Abs. 4 gilt nur "hilfsweise" für den Fall, dass Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände herrschte. D.h. selbst wenn du irgendwann von deinem Anspruch erfährst ist trotz deiner 3 Jahres Frist nach spätestens 10 Jahren nach Entstehen schluss, damit Rechtssicherheit einkehren.

MayonnaiseOperator
18.2.2024, 18:02:57
Inwiefern verjährt der Anspruch aus
§ 1007 BGBregelmäßig nach 3 Jahren, wenn doch § 199 IV BGB klärt, dass
§ 1007 BGBein anderer Anspruch ist als einer nach den Absätzen 2 bis 3a genannten?
§ 1007 BGBmüsste doch also nach 10 Jahren verjähren oder inwiefern lässt sich hier ein aufklärender Zusammenhang erkennen?

Yabaus
19.2.2024, 18:55:23
Höchstfrist, keine allgemeine Regel, sondern Auffangregel, genau wie II und III, falls I nicht zur Verjährung führt, wie bei fehlender Kenntnis.
okalinkk
21.4.2025, 20:42:31
@[Yabaus](223015) also regelt nur 199 I die Frist und die restlichen Absätze sind nur Höchstfristen?
Selina
28.10.2024, 17:11:46
Ich verstehe nicht so ganz warum der Anspruch durchgeht; ich dachte der § 1007 I oder II schützt als Anspruchssteller stets den berechtigten Besitzer. Aber wie konnte denn D berechtigt Besitz erlangen, wo er doch im Wissen war, dass er die Sache von einem Hehler erhielt. Könnt ihr mich dazu bitte aufklären welche Anforderungen an dieser Stelle an den berechtigten Besitz zu stellen sind, oder wo mein Denkfehler liegt. Vielen Danke :)
Baran
4.11.2024, 12:12:09
D hat die Uhr nicht von dem Hehler erlangt, sondern dem B durch Diebstahl entwendet.
Leo Lee
16.11.2024, 02:43:47
Hallo Selina, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Beachte - wie Baran bereits zutreffend angemerkt hat - dass die Fragen auf den B abstellen als Anspruchsteller und nicht auf den Dieb D; dieser ist vielmehr der Anspruchsgegner. Und seitens B lagen hier sämtliche Voraussetzungen (auch die Gutgläubigkeit) vor :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Wohlstandsmüll
4.12.2024, 17:53:54
Liebe Jurafüchse, Woher weiss man denn, dass Herausgabeansprüche aus
§1007 BGBkeine dinglichen Rechte iSd Norm §197 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind? Vielen Dank und liebe Grüße
Miley
28.1.2025, 16:47:36
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist speziell für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten wie Eigentum vorgesehen, um die Verwirklichung dieser Rechte langfristig zu sichern. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB hingegen dient nicht der Durchsetzung eines absoluten Rechts, sondern ist ein eigenständiger (relativer) Anspruch, der auf den Besitzverlust und die fehlende Berechtigung des Besitzers abstellt. Daher unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195,
199 BGB. Finde ich aber auch kompliziert. :)