Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
3. April 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.
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Einordnung des Falls
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat B den Besitz an der Uhr durch verbotene Eigenmacht entzogen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr aus § 861 Abs. 1 BGB (possessorischer Besitzschutz).
Nein, das trifft nicht zu!
3. B war gutgläubig (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB), als er den Besitz an der Uhr von H erwarb.
Ja!
4. B hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (petitorischer Besitzschutz).
Genau, so ist das!
5. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christian
11.1.2020, 15:01:18
Bei der Erläuterung der Antwort auf die vorletzten Frage (
§ 1007BGB) fehlt meine ich ein „nicht“. „....B war bei B
esitzerwerb nicht bösgläubig.

Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 12:11:40
Hi Christian, danke für die Nachricht. Die vorletzte Antwort bezieht sich allerdings nicht auf "B", sondern auf den Dieb "D". Der war bei B
esitzerwerb bösgläubig.
jurRef
3.8.2021, 09:44:10
In den Antworten wird benannt, dass der Anspruch nach
§ 1007Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist. Allerdings verweist doch Satz 2 explizit auf die §§ 986ff. § 990 S. 2 stellt doch klar, dass es der Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs des B
esitzes gleichsteht, wenn der B
esitzer später erfährt, dass er zum B
esitz nicht berechtigt ist. Hier hat doch B nach Erwerb erfahren, dass es sich um einen gestohlene Uhr handelt. Ist er dann nicht bösgläubig iSd
§ 1007Abs. 3? Oder bezieht sich § 990 lediglich auf die Haftung des B
esitzers gegenüber dem Eigentümer? Vielen Dank!

Lukas_Mengestu
29.11.2021, 13:50:01
Hallo jurKing, im Hinblick auf den guten Glauben ist
§ 1007Abs. 3 S. 1 BGB durchaus abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("Im Übrigen").
§ 1007Abs. 3 S. 2 BGB zielt insoweit primär darauf ab, dem früheren B
esitzer dem der B
esitz entzogen wurde (hier: B) neben dem Herausgabeanspruch auch die übrigen EBV-Ansprüche gegenüber dem Schuldner (hier: D) zuzubilligen (
Schadensersatz, Nutzungsersatz). Umgekehrt ist er unter Umständen zum
Verwendungsersatzverpflichtet (vgl. hierzu, Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020,
§ 1007RdNr. 35 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira
11.8.2021, 16:15:40
ich kommen nun ein wenig durcheinander - die Sache war doch abhanden gekommen - auch wenn B gutgläubig war....er hatte die Sache v einem Hehler gekauft!

Ira
11.8.2021, 16:18:36
komme*

Ira
12.8.2021, 10:31:38
Also wenn ich das nun richtig verstehe, kann man nicht das Eigentum an
abhandenkommenen Sachen gutgläubig erwerben, vgl §935 - jedoch wohl den B
esitz, vgl
§ 1007III !?
Victor
13.8.2021, 08:42:15
Yes genau!

Ira
13.8.2021, 10:06:17
Danke!

Juramaus
30.1.2023, 09:58:28
Wieso wird bei der Frist auf 199 Abs. 4 verwiesen, Also eine Verjährung in 10 Jahren, aber in der Lösung sprecht ihr nur von 3 Jahren?
Kind als Schaden
6.5.2024, 16:41:49
§ 199 Abs. 4 gilt nur "hilfsweise" für den Fall, dass Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände herrschte. D.h. selbst wenn du irgendwann von deinem Anspruch erfährst ist trotz deiner 3 Jahres Frist nach spätestens 10 Jahren nach Entstehen schluss, damit Rechtssicherheit einkehren.

MayonnaiseOperator
18.2.2024, 18:02:57
Inwiefern verjährt der Anspruch aus
§ 1007BGB regelmäßig nach 3 Jahren, wenn doch § 199 IV BGB klärt, dass
§ 1007BGB ein anderer Anspruch ist als einer nach den Absätzen 2 bis 3a genannten?
§ 1007BGB müsste doch also nach 10 Jahren verjähren oder inwiefern lässt sich hier ein aufklärender Zusammenhang erkennen?

Yabaus
19.2.2024, 18:55:23
Höchstfrist, keine allgemeine Regel, sondern Auffangregel, genau wie II und III, falls I nicht zur Verjährung führt, wie bei fehlender Kenntnis.
Selina
28.10.2024, 17:11:46
Ich verstehe nicht so ganz warum der Anspruch durchgeht; ich dachte der
§ 1007I oder II schützt als Anspruchssteller stets den berechtigten B
esitzer. Aber wie konnte denn D berechtigt B
esitz erlangen, wo er doch im Wissen war, dass er die Sache von einem Hehler erhielt. Könnt ihr mich dazu bitte aufklären welche Anforderungen an dieser Stelle an den berechtigten B
esitz zu stellen sind, oder wo mein Denkfehler liegt. Vielen Danke :)
Baran
4.11.2024, 12:12:09
D hat die Uhr nicht von dem Hehler erlangt, sondern dem B durch Diebstahl entwendet.
Leo Lee
16.11.2024, 02:43:47
Hallo Selina, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Beachte - wie Baran bereits zutreffend angemerkt hat - dass die Fragen auf den B abstellen als Anspruchsteller und nicht auf den Dieb D; dieser ist vielmehr der
Anspruchsgegner. Und seitens B lagen hier sämtliche Voraussetzungen (auch die Gutgläubigkeit) vor :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Wohlstandsmüll
4.12.2024, 17:53:54
Liebe Jurafüchse, Woher weiss man denn, dass Herausgabeansprüche aus
§1007 BGBkeine dinglichen Rechte iSd Norm §197 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind? Vielen Dank und liebe Grüße
Miley
28.1.2025, 16:47:36
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist speziell für Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten wie Eigentum vorgesehen, um die Verwirklichung dieser Rechte langfristig zu sichern. Der Herausgabeanspruch aus
§ 1007Abs. 1 BGB hingegen dient nicht der Durchsetzung eines absoluten Rechts, sondern ist ein eigenständiger (relativer) Anspruch, der auf den B
esitzverlust und die fehlende Berechtigung des B
esitzers abstellt. Daher unterliegt er der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195,
199 BGB. Finde ich aber auch kompliziert. :)