Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.

Einordnung des Falls

Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat B den Besitz an der Uhr durch verbotene Eigenmacht entzogen.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.D hat B den Besitz an der Uhr gegen dessen Willen entzogen (Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB). Dies war auch nicht gesetzlich gestattet.

2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr aus § 861 Abs. 1 BGB (possessorischer Besitzschutz).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. D entzog B den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). D besitzt auch fehlerhaft gegenüber B, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch ist nicht nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Jedoch ist der Anspruch nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen, da mehr als ein Jahr vergangen ist, seit D die verbotene Eigenmacht verübt hat. Anders als § 195 BGB ist § 864 Abs. 1 BGB gesetzessystematisch keine Verjährungs-, sondern eine Ausschlussfrist.

3. B war gutgläubig (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB), als er den Besitz an der Uhr von H erwarb.

Ja!

§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB schützen nur den berechtigten früheren Besitzer, sowie den unberechtigten, aber bei Besitzerwerb gutgläubigen früheren Besitzer (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB). Der frühere Besitzer ist dann nicht gutgläubig, wenn er den Mangel seines Besitzrechts bei Besitzerwerb kannte oder grob fahrlässig verkannte. B wusste weder, dass die Uhr aus einer Straftat stammt, noch hat er dies grob fahrlässig verkannt. H trat ihm gegenüber seriös auf. Auch die spätere Kenntnis von der Herkunft der Uhr schadet B nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Besitzerwerb.

4. B hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (petitorischer Besitzschutz).

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache, (2) jetziger Besitz des Anspruchsgegners, (3) Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb, (4) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB. B war einst Besitzer der Uhr. Durch den Diebstahl der Uhr wurde D Besitzer. D war bei Besitzerwerb auch bösgläubig. Der Anspruch ist auch nicht nach § 1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

5. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB) innerhalb von drei Jahren.Daher kann B, auch wenn der Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen ist, immer noch nach § 1007 Abs. 1 BGB gegen D vorgehen.

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