Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.
Einordnung des Falls
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat B den Besitz an der Uhr durch verbotene Eigenmacht entzogen.
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Genau, so ist das!
2. B hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr aus § 861 Abs. 1 BGB (possessorischer Besitzschutz).
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Nein, das trifft nicht zu!
3. B war gutgläubig (§ 1007 Abs. 3 S. 1 BGB), als er den Besitz an der Uhr von H erwarb.
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Ja!
4. B hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (petitorischer Besitzschutz).
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Genau, so ist das!
5. Der Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 4 BGB).
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Ja, in der Tat!
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Christian
11.1.2020, 15:01:18
Bei der Erläuterung der Antwort auf die vorletzten Frage (§ 1007 BGB) fehlt meine ich ein „nicht“. „....B war bei Besitzerwerb nicht bösgläubig.

Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 12:11:40
Hi Christian, danke für die Nachricht. Die vorletzte Antwort bezieht sich allerdings nicht auf "B", sondern auf den Dieb "D". Der war bei Besitzerwerb bösgläubig.
jurRef
3.8.2021, 09:44:10
In den Antworten wird benannt, dass der Anspruch nach § 1007 Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist. Allerdings verweist doch Satz 2 explizit auf die §§ 986ff. § 990 S. 2 stellt doch klar, dass es der Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Besitzes gleichsteht, wenn der Besitzer später erfährt, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist. Hier hat doch B nach Erwerb erfahren, dass es sich um einen gestohlene Uhr handelt. Ist er dann nicht bösgläubig iSd § 1007 Abs. 3? Oder bezieht sich § 990 lediglich auf die Haftung des Besitzers gegenüber dem Eigentümer? Vielen Dank!

Lukas_Mengestu
29.11.2021, 13:50:01
Hallo jurKing, im Hinblick auf den guten Glauben ist § 1007 Abs. 3 S. 1 BGB durchaus abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("Im Übrigen"). § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB zielt insoweit primär darauf ab, dem früheren Besitzer dem der Besitz entzogen wurde (hier: B) neben dem Herausgabeanspruch auch die übrigen EBV-Ansprüche gegenüber dem Schuldner (hier: D) zuzubilligen (Schadensersatz, Nutzungsersatz). Umgekehrt ist er unter Umständen zum Verwendungsersatz verpflichtet (vgl. hierzu, Raff, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1007 RdNr. 35 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira
11.8.2021, 16:15:40
ich kommen nun ein wenig durcheinander - die Sache war doch abhanden gekommen - auch wenn B gutgläubig war....er hatte die Sache v einem Hehler gekauft!

Ira
11.8.2021, 16:18:36
komme*
Victor
12.8.2021, 08:42:37
Da hast du Recht. Das spielt aber hier für den Anspruch aus § 1007 BGB gegen D gerade keine Rolle. Anders als beim vorigen § 861 BGB

Ira
12.8.2021, 10:31:38
Also wenn ich das nun richtig verstehe, kann man nicht das Eigentum an abhandenkommenen Sachen gutgläubig erwerben, vgl §935 - jedoch wohl den Besitz, vgl § 1007 III !?
Victor
13.8.2021, 08:42:15
Yes genau!

Ira
13.8.2021, 10:06:17
Danke!

Juramaus
30.1.2023, 09:58:28
Wieso wird bei der Frist auf 199 Abs. 4 verwiesen, Also eine Verjährung in 10 Jahren, aber in der Lösung sprecht ihr nur von 3 Jahren?
evanici
14.9.2023, 14:15:47
Wieso ist § 197 I Nr. 2 nicht einschlägig? Weil Besitz kein anderes dingliches Recht im Sinne der Vorschrift ist?
Dogu
9.11.2023, 14:15:27
Zumindest mich hat er verwirrt. "Kein dingliches Recht ist der Besitz, weil er lediglich die Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsmacht des Besitzers ist, selbst aber kein Recht des Besitzers hierzu darstellt (BGHZ 32, 194 (204) = NJW 1960, 1201). Der Gesetzgeber hat deshalb ganz bewusst davon abgesehen, Ansprüche nach §§ 861, 1007 der Verjährungsfrist nach Nr. 2 zu unterstellen (BT-Drs. 14/6857, 6, 42)." Henrich BeckOK BGB, Hau/Poseck 67. Edition Stand: 01.08.2023