Einführungsfall: § 1004 BGB

3. Dezember 2024

4,8(6.643 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Oma Ingrid (I) liebt laute Musik und lässt die ganze Nachbarschaft daran teilhaben. Nachbar Norbert (N), dem das benachbarte Grundstück gehört, erfreut das weniger.

Diesen Fall lösen 96,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einführungsfall: § 1004 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da das Eigentum nur durch den Anspruch auf Besitzverschaffung nach § 985 BGB geschützt ist, kommen andere Ansprüche des N nicht in Betracht.

Nein!

§ 985 BGB schützt den Eigentümer nur gegen die Besitzentziehung oder die Vorenthaltung des Besitzes. Es handelt sich daher um einen reinen Herausgabeanspruch. Um jedoch einen umfangreichen Eigentumsschutz zu gewährleisten, gibt es den § 1004 BGB. Dieser schützt bei allen Störungen des Eigentums, die nicht bereits nach § 985 BGB beseitigt werden können.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. N könnte gegen I einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben, falls die Voraussetzungen vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.

3. N könnte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Störung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB haben, falls die Voraussetzungen vorliegen.

Ja, in der Tat!

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) die Eigentümerstellung des Anspruchstellers, (2) eine (drohende) Eigentumsbeeinträchtigung, (3) Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr, (4) die Störereigenschaft des Anspruchsgegners und (5) das Fehlen einer Duldungspflicht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

16.9.2023, 23:42:11

Wäre § 985 dann lex specialis zu § 1004?

Paulah

Paulah

17.9.2023, 11:57:58

Die Vorschriften regeln unterschiedliche Sachverhalte: § 985 schützt den Besitz des Eigentümers, § 1004 schützt vor sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen