Einführungsfall: § 1004 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Oma Ingrid (I) liebt laute Musik und lässt die ganze Nachbarschaft daran teilhaben. Nachbar Norbert (N), dem das benachbarte Grundstück gehört, erfreut das weniger.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: § 1004 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da das Eigentum nur durch den Anspruch auf Besitzverschaffung nach § 985 BGB geschützt ist, kommen andere Ansprüche des N nicht in Betracht.

Nein!

§ 985 BGB schützt den Eigentümer nur gegen die Besitzentziehung oder die Vorenthaltung des Besitzes. Es handelt sich daher um einen reinen Herausgabeanspruch. Um jedoch einen umfangreichen Eigentumsschutz zu gewährleisten, gibt es den § 1004 BGB. Dieser schützt bei allen Störungen des Eigentums, die nicht bereits nach § 985 BGB beseitigt werden können.
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2. N könnte gegen I einen Anspruch auf Beseitigung der Störung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben, falls die Voraussetzungen vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer ist, (2) eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, (3) der Anspruchsgegner Störereigenschaft hat, und (4) keine Pflicht zur Duldung der Störung besteht.

3. N könnte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Störung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB haben, falls die Voraussetzungen vorliegen.

Ja, in der Tat!

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus: (1) die Eigentümerstellung des Anspruchstellers, (2) eine (drohende) Eigentumsbeeinträchtigung, (3) Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr, (4) die Störereigenschaft des Anspruchsgegners und (5) das Fehlen einer Duldungspflicht.
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