+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lässt seinen Gebrauchtwagen über den Gebrauchtwagenhändler G als Vermittler an K verkaufen (sog. Agenturgeschäft). Dabei macht G "ins Blaue hinein“ falsche Angaben zur Unfallfreiheit des PKW. Aufgrund eines Unfallschadens ist das Auto weniger Wert.

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Einordnung des Falls

Gebrauchtwagenhändler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da G nicht Vertragspartei ist, scheiden vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche des K gegen G aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Verträge begründen Verpflichtungen grundsätzlich allein zwischen den am Vertrag beteiligten Parteien (Relativität der Schuldverhältnisse). Für die cic gilt nichts anderes: Dritte werden daraus grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet. Eine Ausnahme bildet § 311 Abs. 3 BGB, wonach ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis "entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst."(§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB).
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2. G ist Sachwalter. Zwischen G und K besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 3 BGB).

Ja!

Bei dem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Eigenhaftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen. Die wichtigsten Fälle sind: (1) der Prokurator in rem suam (insbesondere der Vertreter mit eigenem wirtschaftlichen Interesse) und (2) die Sachwalterhaftung. Sachwalter sind solche Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nehmen und diesem erst dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung riskanter Geschäfte geben. G nahm als Verkaufsvermittler und Kraftfahrzeughändler in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch und hat dadurch eine zusätzliche persönliche Gewähr für den Wert des Autos übernommen. Er haftet somit als Sachwalter.

3. K hat gegen G einen Schadenersatzanspruch aus cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

G hat vorsätzlich (Angaben "ins Blaue hinein" begründen Eventualvorsatz) falsche Angaben zur Unfallfreiheit des Autos gemacht und somit seine Schutzpflicht schuldhaft verletzt. Der Schaden des K besteht in der Belastung mit einem nicht (in dieser Form) gewollten Kaufvertrag. K ist so zu stellen, wie er stünde, hätte G diese falschen Angaben nicht gemacht. Entweder wäre dann gar kein Kaufvertrag zustande gekommen oder aber es wäre K bei ordnungsmäßiger Aufklärung gelungen, einen für ihn günstigeren Vertrag abzuschließen. Da G keine Vertragspartei ist, kann er den Vertrag nicht aufheben. K kann von G aber zumindest die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Kaufpreis verlangen.

4. K hat gegen G einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, da das bloße Vermögen kein absolut geschütztes Recht darstellt. Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert mangels Absicht stoffgleicher Bereicherung. Ein Anspruch aus § 826 BGB kommt bei entsprechendem Vorsatz in Betracht.

5. K kann den Kaufvertrag mit V wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

K wurde von G über die Unfallfreiheit des PKW getäuscht. Die Täuschung war auch arglistig, da G bedingt vorsätzlich eine Aussage „ins Blaue hinein“ tätigte. K unterlag insofern einem Irrtum und wurde dadurch zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst. G steht als Verkaufsvermittler auch „im Lager“ des V. Seine Täuschung wird V wie eine eigene Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB zugerechnet; G ist gerade nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (dies ist nur jeder am Vertragsschluss gänzlich Unbeteiligte, vgl. Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 123 Rdn. 13). K kann seine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrages anfechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TR

Tr(u)mpeltier

4.2.2020, 17:48:00

Ich hätte grds. zur Verwendung des Begriffes

vorvertragliches schuldverhältnis

bzw c.i.c. Im gesamten Kapitel eine Frage. Vielleicht liege ich ja falsch und gehe von einem falschen begriffsverständnis aus, aber nach meinem Kenntnisstand wurde die von der Rspr. entwickelte Figur der cic im Zusammenhang mit der Schuldrechtsmodernisierung nur in 311 Abs 2 kodifiziert. Die in Abs. 3 u.a. geregelte

Sachwalterhaftung

hat damit nur entfernt etwas zu tun. Sie dehnt die Haftung im Vergleich zur cic nicht in zeitlicher, sondern vor allem in personeller Sicht aus. Insoweit halte ich es für irreführend bzw falsch, bei 311 abs 3 mit den Begriffen cic oder

vorvertragliches schuldverhältnis

zu arbeiten.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 10:38:37

Hallo Trumpeltier, da die Haftung nach 311 III auch zeitlich vor Vertragsabschluss begründet wird, handelt es sich dabei auch um einen Fall der cic (vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., 311 Rn. 60), die sogenannte "Dritt-culpa".

Sustainable Finance

Sustainable Finance

20.8.2024, 08:23:53

Das dachte ich mir beim Lösen der Frage auch! IRv Abs. 2 ergibt es Sinn, von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu sprechen, hier besteht immerhin die Option eines Vertragsschlusses. Anders bei Abs. 3, der niemals auf einen Vertrag bzgl. des Lebenssachverhaltes, um den es geht, mit dem Sachwalter hinausläuft. Der Gesetzestext benutzt den Terminus ‚

vorvertragliches Schuldverhältnis

’ auch nicht. Es geht um ein Schuldverhältnis mit den Sorgfalts- und Obhutspflichten nach § 241 Abs. 2, die ihrerseits nicht schlechthin sondern nur ‚auch’ vorvertragliche Schutzpflichten sein können. Mir erscheint es treffender, iRd

Sachwalterhaftung

auch nur von einem solchen „SV mit Pflichten nach § 241 Abs. 2“ zu sprechen. Wie das die Literatur sieht und anwendet hätte ich nachschauen können, aber als mir das einfiel hatte ich den Text bereits geschrieben 😄

IHE

Ihering92

15.4.2020, 13:46:13

Der Sachverhalt gibt nicht her, ob V die Täuschung kannte oder kennen musste (123 II BGB)..

デニス

デニス

20.6.2020, 20:41:03

V ist hier wohl der Halter des zu verkaufenden PKW. Also kann man sich denken, dass er über den Unfallschaden seines eigenen Fahrzeugs Kenntnis hat. =)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 10:32:23

Hallo ihr beiden, danke für die Kommentare. Ganz wichtig - bitte beachtet, dass Dritter iSd § 123 II BGB nur jeder am Vertragsschluss gänzlich Unbeteiligte ist. Als Verkaufsvermittler steht G im Lager des V und ist gerade nicht Dritter. Die Täuschung des G wird V daher wie eine eigene zugerechnet! Der Anfechtungsgrund ist daher auch 123 I (NICHT II) BGB! Wir haben das, weil das sehr wichtig ist auch noch einmal zur Verdeutlichung in der letzten Antwort ausgeführt.

LALA

Lalala

27.7.2020, 19:26:22

Wäre hier eine Haftung des G aus §8

31 BGB

möglich?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.7.2020, 17:46:58

Hallo Lalala164, danke für die gute Frage! Die Haftung nach § 8

31 BGB

erfordert einen Verrichtungsgehilfe. Dies ist eine Person, die für einen Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist. Zwar könnte man hier daran denken, weil der Verkäufer sicher dem Vermittler einzelne (An)weisungen erteilt hat. Allerdings umfasst die Haftung nach 8

31 BGB

nur die weisungsgebundenen Beschäftigung, mit einer gewissen Abhängigkeit. Klassischerweise der Arbeitnehmer. Bei einem Agenturgeschäft ist dies nicht anzunehmen.

GEL

gelöscht

21.8.2020, 01:45:07

Es wäre noch ein Hinweis möglich, dass K auch gegen V über die c.i.c. vorgehen und so eine Vertragsaufhebung verlangen kann, da PV und Verschulden des G dem V über 278 BGB zugerechnet werden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.8.2020, 12:44:56

Hallo 18 Punkte Kandidat, danke für den Kommentar. Verstehe ich das richtig? Du würdest den Verkäufer V hier aus cic § 311 II BGB dem Käufer K gegenüber haften lassen, wegen eines Verschuldens des G. Du begründest das damit, dass G

Erfüllungsgehilfe

des V sei und deswegen sein Verschulden dem V zugerechnet werden soll. Stimmt das?

GEL

gelöscht

21.8.2020, 13:21:31

Ja genau. Wenn der G die Vertragsverhandlungen für den V führt, dann wird er mit Wissen und wollen im Pflichtenkreis des V aus dem vorvertraglichen SV mit Pflichten nach 241 II tätig und verletzt diese durch das ins Blaue hinein raten.

Ira

Ira

3.11.2020, 15:17:39

Hier wieder wie bei der vorherigen Frage.. Antworten des Moderators nicht zufriedenstellend

QUIG

QuiGonTim

25.7.2022, 19:09:08

Könnte man G hier auch als Procurator in rem suam sehen? Als Vermittler hat er doch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf des Fahrzeugs.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.8.2022, 11:31:59

Hallo QuiGonTim, ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 311 b Abs. 3 BGB ist nicht lediglich irgendein

wirtschaftlicher Vorteil

. Dies beschränkt sich auf auf Ausnahmefälle, in denen der Dritte bei den Verhandlungen im Grunde in eigener Sache tätig wird, etwa, weil er von vornherein die Absicht hat, die Gegenleistung des anderen Teils nicht an den Vertretenen weiterzuleiten, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, etwa in Gestalt von Provisionen oder Gewinnen der vertretenen Gesellschaft, reicht dagegen nicht aus. Daher scheidet G hier als procurator in rem suam aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

4.2.2024, 00:03:38

Danke für die Antwort. Könntet ihr vielleicht noch einen weiteren Fall zum Prokurator in rem suam erstellen?

Burumar🐸

Burumar🐸

30.10.2022, 12:59:27

Warum ist G hier nicht

Erfüllungsgehilfe

?

CR7

CR7

5.4.2023, 18:11:44

Wer sagt, dass er es nicht ist? :) G ist

Erfüllungsgehilfe

des V, da dieser für den V in seinem Pflichtkreis mit Wissen und Wollen tätig ist. Die Frage des

Erfüllungsgehilfe

n ist jedoch nur für die Zurechnung von Verschulden relevant: Wenn V nicht wusste, dass der Wagen einen Unfallwagen hat und G bspw. garantiert, dass der Wagen unfallfrei ist, dann liegt hier eine (verschuldensunabhängige Garantiezusage, § 276 I S. 1 Hs. 2 BGB) vor und die Willenserklärung wird dem V zugerechnet. Aber zugleich besteht *neben* dem Anspruch K gegen V ein Anspruch K gegen G, weil dieser *nicht* auf die Schutzgüter des K Rücksicht genommen hat (§ 241 II) und derart viel Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat und ein wirtschaftliches Intersse am Vertragsschluss hatte (§ 311 III), dass dieser eigentständig aus c.i.c. hierfür haftet. K darf das Geld nicht zweimal bekommen, so dass K und G nach § 840 BGB analog als Gesamtschuldner haften.

TO

TomBombadil

12.2.2024, 08:25:40

Hallo zusammen, mir wird die Schilderung des Falles nicht vollständig angezeigt. Kann dem evtl. abgeholfen werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.2.2024, 11:56:15

Hallo TomBombadil, was genau ist bei Dir denn abgeschnitten? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TO

TomBombadil

12.2.2024, 12:00:04

Guten Morgen Lukas, ich habe nur bis "Aufgrund eines Unfallschadens ist das Auto", ab da fehlt dann der restliche Text.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.2.2024, 12:06:38

Danke für die schnelle Rückmeldung! Wirklich spannend, wir haben das gerade an mehreren Geräten getestet und da ging das reibungslos. Als Quickfix: Könntest Du einmal prüfen, ob die App bei Dir auf dem neuesten Stand ist (Updates) und ggfs. noch einmal neu starten? Falls das Problem dann weiterhin besteht, wäre es klasse, wenn Du unserem technischen Support (support@jurafuchs.de) einmal Deine Geräteinformationen und einen Screenshot übermitteln könntest. Die Infos findest Du gebündelt unter dem Reiter "Du", wenn Du 3x schnell auf Profil klickst. Vielen Dank für Deine Mithilfe!

TO

TomBombadil

12.2.2024, 12:09:15

Huhu

, ich schau mal. :) Ebenfalls lieben Dank für die schnelle Rückmeldung.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

25.3.2024, 21:01:58

Hallo, hab dasselbe Problem, dass sich auch nicht mit o. g. Vorgehen beheben lässt.

AS

as.mzkw

26.9.2024, 15:10:23

Kann V wiederum denn dann G in Anspruch nehmen?

Falsus Prokuristor

Falsus Prokuristor

26.9.2024, 18:20:10

Wenn der K direkt den G in Anspruch nimmt, dann dürfte bei V kein Schaden eingetreten sein. Sobald der K aber den V in Anspruch nimmt, wäre ein Schaden sicher denkbar, das müsste sich aus dem Sachverhalt ergeben. Auch bei Anfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrages könnten dem V Schäden entstehen. Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des V gegen den G wäre zunächst §

280 BGB

. Das Schuldverhältnis besteht in der Agenturvereinbarung zwischen den beiden und die Pflichtverletzung ist in einer

Vertragsanbahnung

wie der vorliegenden sicher gegeben. Die Angaben ins Blaue sind jedenfalls fahrlässig, sodass ein Verschulden zu bejahen ist.

der D

der D

10.10.2024, 08:29:18

Hallo zusammen :) wäre vorliegend neben dem Anspruch gegen G aus Eigenvertreterhaftung (280 I, 241 II,

311 III BGB

) gegen den V nicht die kaufrechtliche Mängelgewährleistung anstelle einer Anfechtung einschlägig? Hier wurde ja die Unfallfreiheit ausdrücklich beim Vertragsschluss thematisiert, somit

vereinbarte Beschaffenheit

und es lag ein Mangel vor. G war ebenfalls

Erfüllungsgehilfe

des V weswegen seine Pflichtverletzung gem. 278 BGB analog und sein Verschulden über 278 BGB zugerechnet werden müssten? Oder übersehe ich hier etwas?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:31:05

Hallo der D, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Ich stimme dir völlig zu! Neben CIC und Anfechtung könnte man selbstverständlich auch noch die Gewährleistungsrechte in Betracht ziehen, da die Unfallfreiheit eine Eigenschaft i.S.d. 434. Da jedoch eine Nacherfüllung oder Neulieferung (weil hier dann wohl ein Stückschuld vorliegen wird) unmöglich sein wird, wird dann eher auf die anderen Rechte (etwa Rücktritt) zu verweisen sein. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Müko-BGB 9. Auflage, Maultzsch § 434 Rn. 31 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

der D

der D

13.10.2024, 06:52:56

Hallo Leo Lee, vielen Dank für die Antwort! Ich habe leider heute keinen Zugriff mehr auf den Müko aber werde mir das nochmal anschauen. Tatsächlich bringt mich deine Antwort noch zu einer weiteren Verständnisfrage. Wenn ich mich nicht irre, ist die Anfechtung, sofern es sich um einen Gewährleistungsfall handelt ja ausgeschlossen. Habe im Kopf, dass dies einmal das Recht auf zweite Andienung sichern soll (das bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ja nicht schützenswert ist?) und die kürzeren Verjährungsfristen nicht umgegangen werden sollen. Ist bei einem Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung die Anfechtung dann generell nicht ausgeschlossen (würde ich eher verneinen - auch dann gibt es ja noch Rechte für den Käufer + Verjährung) oder ist die Anfechtung nur offen, sofern arglistig getäuscht worden ist (und kein bloßer Eigenschaftsirrtum bezüglich eines Mangels vorliegt)?


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