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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V lässt seinen Gebrauchtwagen über den Gebrauchtwagenhändler G als Vermittler an K verkaufen (sog. Agenturgeschäft). Dabei macht G "ins Blaue hinein“ falsche Angaben zur Unfallfreiheit des PKW. Aufgrund eines Unfallschadens ist das Auto weniger Wert.

Einordnung des Falls

Gebrauchtwagenhändler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da G nicht Vertragspartei ist, scheiden vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche des K gegen G aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Verträge begründen Verpflichtungen grundsätzlich allein zwischen den am Vertrag beteiligten Parteien (Relativität der Schuldverhältnisse). Für die cic gilt nichts anderes: Dritte werden daraus grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet. Eine Ausnahme bildet § 311 Abs. 3 BGB, wonach ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis "entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst."(§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB).

2. G ist Sachwalter. Zwischen G und K besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 3 BGB).

Ja!

Bei dem vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Eigenhaftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen. Die wichtigsten Fälle sind: (1) der Prokurator in rem suam (insbesondere der Vertreter mit eigenem wirtschaftlichen Interesse) und (2) die Sachwalterhaftung. Sachwalter sind solche Personen, die wegen ihrer besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragspartners in Anspruch nehmen und diesem erst dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung riskanter Geschäfte geben. G nahm als Verkaufsvermittler und Kraftfahrzeughändler in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch und hat dadurch eine zusätzliche persönliche Gewähr für den Wert des Autos übernommen. Er haftet somit als Sachwalter.

3. K hat gegen G einen Schadenersatzanspruch aus cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

G hat vorsätzlich (Angaben "ins Blaue hinein" begründen Eventualvorsatz) falsche Angaben zur Unfallfreiheit des Autos gemacht und somit seine Schutzpflicht schuldhaft verletzt. Der Schaden des K besteht in der Belastung mit einem nicht (in dieser Form) gewollten Kaufvertrag. K ist so zu stellen, wie er stünde, hätte G diese falschen Angaben nicht gemacht. Entweder wäre dann gar kein Kaufvertrag zustande gekommen oder aber es wäre K bei ordnungsmäßiger Aufklärung gelungen, einen für ihn günstigeren Vertrag abzuschließen. Da G keine Vertragspartei ist, kann er den Vertrag nicht aufheben. K kann von G aber zumindest die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Kaufpreis verlangen.

4. K hat gegen G einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheiden aus, da das bloße Vermögen kein absolut geschütztes Recht darstellt. Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert mangels Absicht stoffgleicher Bereicherung. Ein Anspruch aus § 826 BGB kommt bei entsprechendem Vorsatz in Betracht.

5. K kann den Kaufvertrag mit V wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

K wurde von G über die Unfallfreiheit des PKW getäuscht. Die Täuschung war auch arglistig, da G bedingt vorsätzlich eine Aussage „ins Blaue hinein“ tätigte. K unterlag insofern einem Irrtum und wurde dadurch zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst. G steht als Verkaufsvermittler auch „im Lager“ des V. Seine Täuschung wird V wie eine eigene Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB zugerechnet; G ist gerade nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (dies ist nur jeder am Vertragsschluss gänzlich Unbeteiligte, vgl. Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 123 Rdn. 13). K kann seine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrages anfechten.

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