„PSPP-Urteil“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hält das EU-Staatsanleihenkaufprogramm „PSPP“ für kompetenzwidrig und erhebt Verfassungsbeschwerde. Er rügt, Bundestag und Bundesregierung hätten es unterlassen, dagegen einzuschreiten. Das BVerfG legte diese Frage dem EuGH 2017 vor, der EuGH äußerte aber keine Bedenken.
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Einordnung des Falls
„PSPP-Urteil“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das sog. Public Sector Asset Purchase Programme (PSPP) ein europäisches Staatsanleihenkaufprogramm zur Gewährleistung von Preisstabilität?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können Maßnahmen von Organen der EU mittelbar Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Ja!
3. Ist die Untätigkeit der Bundesregierung und des Bundestages hinsichtlich des PSPP tauglicher Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde des M (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Genau, so ist das!
4. Ergibt sich die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) des einzelnen Bürgers bei der ultra-vires-Kontrolle aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG?
Ja, in der Tat!
5. Hat das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht und wird vom BVerfG daher nur in Ausnahmefällen geprüft?
Ja!
6. Prüft bei der ultra-vires-Kontrolle das BVerfG, ob durch Maßnahmen europäischer Organe der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Kernbereich des GG verletzt wird?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Dürfen die Organe der EU nur Maßnahmen ergreifen, die von der Übertragung mitgliedstaatlicher Hoheitsrechte auf die EU nach den EU-Verträgen explizit gedeckt sind?
Ja, in der Tat!
8. Fällt die Währungspolitik in die Kompetenz der EU (Art. 3 Abs. 1c AEUV), während die Wirtschaftspolitik Sache der Mitgliedstaaten ist?
Ja!
9. Kann auch eine Vorabentscheidung des EuGH einen ultra-vires-Akt darstellen?
Genau, so ist das!
10. Ist das PSPP nach Auffassung des BVerfG der Währungspolitik zuzuordnen, da es der Gewährleistung der Preisstabilität dient (Art. 3 Abs. 1c, Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV)?
Nein, das trifft nicht zu!
11. Müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EU) die währungs- und wirtschaftspolitischen Belange umfassend benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden?
Ja!
12. Ist das PSPP nach Ansicht des BVerfG nicht von der währungspolitischen Kompetenz der EU (Art. 3 Abs. 1c, Art. 127 Abs. 1 S. 1 AEUV) gedeckt und daher als ultra-vires-Akt zu qualifizieren?
Genau, so ist das!
13. Hat die Verfassungsbeschwerde des M Erfolg?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WillezurGerechtigkeit
2.2.2021, 23:22:24
Schöne Gedankenstütze für die ganze Thematik um Solange-Rspr und PSPP: was einst der Dialog der Gerichte war, ist heute der "Krieg" der Gerichte :D
Real Thomas Fischer Fake 🐳
16.10.2021, 18:23:17
Frage zum Beschwerdegegenstand. Bleibt Beschwerdegegenstand nicht das Unterlassen der deutschen Organe (und das PSPP wird dann inzident geprüft) und nicht das PSPP an sich? Danke schonmal 😊
Lukas_Mengestu
18.10.2021, 11:31:57
Lieben Dank für den Hinweis, RTFK! In der Tat war die Frage hier nicht ganz präzise gestellt. Denn auch wenn es im Kern natürlich um das PSPP geht, handelt es sich bei dem Beschwerdegegenstand ja dennoch um den Akt der deutschen Staatsgewalt, der hier im Unterlassen besteht (wie ja auch im Hinweistext erläutert). Wir haben die Frage insoweit noch einmal präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
7.6.2023, 10:26:32
Ein zusammenfassendes Prüfungsschema mit den relevanten Leitsätzen wäre zum Abschluss hilfreich.
Nora Mommsen
9.6.2023, 13:37:01
Hallo IsiRider, danke für die Anregung. Das nehmen wir gerne mit auf! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas Neubert
12.6.2023, 15:14:05
Nur eine Kleinigkeit - Die Abkürzung für Normen aus dem EU-Vertrag sollte EUV sein, insbesondere da der Vertrag über die Arbeitsweise der EU mit AEUV abgekürzt wird.
Wendelin Neubert
25.7.2024, 15:59:16
Hallo @[Jonas Neubert](134156), danke für Deinen Hinweis. Das ist klar. Der Grund, warum wir in unseren europarechtlichen Aufgaben die Regelungen des EU-Vertrags teilweise mit EU und nicht – wie es üblich ist – mit EUV abgekürzt haben, war die Verlinkung der Inhalte zu Dejure, über die die Gesetzestexte direkt in Jurafuchs eingebunden werden. Dejure hat(te) die Normen des EU-Vertrags mit EU abgekürzt. Damit unser System die Verlinkung zu den Regelungen des EU-Vertrags erkannte, mussten wir die Abkürzung EU - statt EUV - wählen. Mittlerweile hat Dejure die Abkürzung geändert. Wir ändern das jetzt nachträglich, haben das aber noch nicht in allen Aufgaben nachziehen können. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team