Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung

Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung

4. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen „von selbst tragen“. Weil K ihm das glaub, schließt er den Kaufvertrag mit V und überweist den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

§ 123 BGB ermöglicht es, eine Willenserklärung anzufechten, wenn infolge missbilligenswerten Verhaltens des Geschäftsgegners die Freiheit der Willensentschließung des Erklärenden fehlte. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus: (1) Der Anfechtungsgegner muss den Anfechtenden arglistig getäuscht haben, (2) die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, (3) widerrechtlich gewesen sein und (4) zu einem Irrtum des Getäuschten geführt haben, der (5) mitursächlich war für die Abgabe der Willenserklärung. Arglist erfordert einen Täuschungswillen, aber im Gegensatz zum Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) keinen Schädigungsvorsatz.
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2. Vs Aussage, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, müsste zunächst ein Werturteil betreffen (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Prognosen sind grundsätzlich von Unsicherheiten geprägt und deswegen nicht dem Beweis zugänglich. Anderes gilt, wenn diese Angaben einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten oder der Erklärende über seine innere Überzeugung hinwegtäuscht. Der Umstand, dass sich eine Immobilie von selbst tragen wird, ist eine Prognose. Wenn V für den Kauf einer Eigentumswohnung mit dem Argument wirbt, dass sich das Objekt aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen selbst tragen werde, so handelt es sich dabei nicht um unverbindliche werbemäßige Anpreisungen, sondern um objektiv nachprüfbare Angaben. Vs Aussage betrifft damit eine Tatsache.

3. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

V hat K widerrechtlich über Tatsachen getäuscht. K unterlag infolgedessen einem Irrtum, der ihn zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat. Da V wusste, dass die Steuervorteile und Mieteinnahmen die Immobilienkosten nicht übersteigen und er K hierüber täuschen wollte, handelte er auch arglistig. K kann seine Willenserklärung erfolgreich anfechten. Rechtsfolge: Nach § 142 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen.

4. Nach der erfolgreichen Anfechtung will K sein Geld von V zurück. Hat V „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Ja!

Verlangt der Erklärende nach der Anfechtung etwas vom Anfechtungsgegner zurück, musst Du immer an § 812 BGB denken. „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. V hat dadurch eine Gutschrift auf seinem Konto und die Verfügungsgewalt über diesen Betrag erlangt. In der Gutschrift auf seinem Konto liegt rechtlich ein abstraktes Schuldversprechen seiner Bank, ihm im Kontokorrent einen Betrag in Höhe des Kaufpreises zu schulden, und zwar unabhängig vom zugrundeliegenden Kausalverhältnis der Überweisung.

5. V hat die Gutschrift auf seinem Konto „durch Leistung“ des K (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.

Genau, so ist das!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. K wollte mit der Überweisung seine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag begleichen (solvendi causa). Er hat dazu bewusst und zielgerichtet das Vermögen des V gemehrt.

6. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.

Ja!

Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Man muss unterscheiden: (1) anfängliches Fehlen einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber nachträglich entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Bei der condictio indebiti fehlt der Rechtsgrund, wenn dem Leistungsempfänger die Zuwendung (= das geleistete „Etwas“ nach der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht und er die Leistung daher nicht behalten darf. Der Rechtsgrund für Vs Behaltendürfen der Kaufpreiszahlung war der Kaufvertrag. Dieser ist nichtig. K leistete ohne Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

7. Nach einer Ansicht führt die Anfechtung dazu, dass der Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von Anfang an fehlt. Ist danach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB anzuwenden?

Nein!

Ob der Rechtsgrund bei einer Anfechtung von Anfang an fehlt (dann condictio indebiti, § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB) oder nachträglich wegfällt (dann condictio ob causam finitam, § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB), ist umstritten. Die h.M. wendet die condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB). Dafür spricht, dass durch die Anfechtung das anfechtbare Rechtsgeschäft „von Anfang an (ex tunc) entfällt (§ 142 BGB). Der Streit ist im Ergebnis unerheblich, solange der Leistende seine Nichtschuld nicht kennt (§ 814 BGB). Der BGH hat die Frage deshalb offen gelassen.
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