Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K formwirksam eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) von selbst tragen. K überweist den Kaufpreis. Als er die Täuschung erkennt, erklärt K die Anfechtung.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Aussage des V, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, handelt es sich um eine Tatsache (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
5. V hat die Gutschrift auf seinem Konto „durch Leistung“ des K (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
6. Infolge einer Anfechtung fehlt der Rechtsgrund der Leistung von Anfang an. Die Rückabwicklung erfolgt nach der condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
7. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
24.8.2023, 14:39:22
Wieso wird auf die Überweisung und nicht auf den Vertrag abgestellt 😅
Benedikt
30.9.2023, 09:44:05
Du meinst warum die Leistung nicht in der Abgabe der zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtenden Willenserklärung liegt?
BenKenobi
20.11.2023, 22:29:58
Der Vertragsabschluss, bzw. die sich daraus ergebende Forderung könnte als obligatorisches Recht ein "Etwas" sein, allerdings wäre ein Bereicherungsanspruch hier angesichts der Zielsetzung verfehlt. Ziel ist nicht die Forderung aus dem Vertrag, sondern die Rückerstattung des Kaufpreises. Daher ist es richtig, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und den Bereicherungsgegenstand, also das erlangte etwas nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verlangen. Anstelle einer Anfechtung wäre es auch möglich, Schadensersatz in Form der Vertragsaufhebung nach §§ 280 I, 241 II, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder §
826 BGBzu fordern und dann § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend zu machen.
Artimes
20.2.2024, 10:55:12
Warum ist
§ 814 BGBnur auf die condictio indebeti und nicht auf die
condictio ob causam finitamanwendbar?
luzienator
29.3.2024, 20:21:12
Der Ausschluss der Rückforderung des
§ 814 BGBbezieht sich nur auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Leistung keine Verpflichtung zur Leistung bestand. Bei der Conditio ob causa finitam, steht beim Zeitpunkt der Leistung nicht fest, dass keine Verpflichtung zur Leistung besteht, da der Grund eben erst später wegfällt.
Phil
9.6.2024, 12:29:21
Vielleicht könnte hier noch im Sachverhaltstext dazugeschrieben werden, wie hoch der Verkaufspreis ist und, dass der V diesen durch Überweisung erlangt. Dies erschließt sich nämlich erst durch einen Erklärungtext unter einer der Fragen.
Phil
9.6.2024, 12:30:20
nachtrag: die Überweisung steht im Text ;) damit hat es sich mehr oder weniger erledigt. lg
Leo Lee
10.6.2024, 05:48:53
Hallo Phil. Vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte hier auch er Verkaufspreis stehen. Wir haben allerdings bei dieser Aufgabe darauf verzichtet, weil die Höhe des Verkaufspreises an sich keine Relevanz hat bzgl. der Täuschung durch den V. Falls du etwas anderes gemeint haben solltest, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Stella2244
27.6.2024, 15:11:10
Im Antworttext ist von 300.000€ die Rede, diese Zahl geht nicht aus der Aufgabe hervor. Ist aber auch nicht wichtig, trotzdem eine kleine Ungenauigkeit, könnte man also entweder in der Antwort weglassen oder mit in die Aufgabe aufnehmen