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Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
25. Januar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K formwirksam eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich (wg. Steuerersparnis und Mieteinnahmen) von selbst tragen. K überweist den Kaufpreis. Als er die Täuschung erkennt, erklärt K die Anfechtung.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit, § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 (Anfechtung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Aussage des V, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, handelt es sich um eine Tatsache (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
5. V hat die Gutschrift auf seinem Konto „durch Leistung“ des K (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
6. Infolge einer Anfechtung fehlt der Rechtsgrund der Leistung von Anfang an. Die Rückabwicklung erfolgt nach der condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
7. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja!
Fundstellen
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