Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen „von selbst tragen“. Weil K ihm das glaub, schließt er den Kaufvertrag mit V und überweist den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Aussage, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, müsste zunächst ein Werturteil betreffen (§ 123 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Nach der erfolgreichen Anfechtung will K sein Geld von V zurück. Hat V „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja!
5. V hat die Gutschrift auf seinem Konto „durch Leistung“ des K (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
6. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja!
7. Nach einer Ansicht führt die Anfechtung dazu, dass der Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von Anfang an fehlt. Ist danach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB anzuwenden?
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
24.8.2023, 14:39:22
Wieso wird auf die Überweisung und nicht auf den Vertrag abgestellt 😅
Benedikt
30.9.2023, 09:44:05
Du meinst warum die Leistung nicht in der Abgabe der zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtenden Willenserklärung liegt?

BenKenobi
20.11.2023, 22:29:58
Der Vertragsabschluss, bzw. die sich daraus ergebende Forderung könnte als obligatorisches Recht ein "Etwas" sein, allerdings wäre ein Bereicherungsanspruch hier angesichts der Zielsetzung verfehlt. Ziel ist nicht die Forderung aus dem Vertrag, sondern die Rückerstattung des Kaufpreises. Daher ist es richtig, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschunganzufechten und den Bereicherungsgegenstand, also das erlangte etwas nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verlangen. Anstelle einer Anfechtung wäre es auch möglich,
Schadensersatz in Form der Vertragsaufhebung nach §§ 280 I, 241 II, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder
§ 826 BGBzu fordern und dann § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend zu machen.
ehemalige:r Nutzer:in
20.2.2024, 10:55:12
Warum ist
§ 814 BGBnur auf die condictio indebeti und nicht auf die condictio ob causam finitam anwendbar?

luzienator
29.3.2024, 20:21:12
Der Ausschluss der Rückforderung des
§ 814 BGBbezieht sich nur auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Leistung keine Verpflichtung zur Leistung bestand. Bei der Conditio ob causa finitam, steht beim Zeitpunkt der Leistung nicht fest, dass keine Verpflichtung zur Leistung besteht, da der Grund eben erst später wegfällt.