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Die Leistungskondiktion
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K eine Immobilie. V behauptet wahrheitswidrig, die Immobilie werde sich durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen „von selbst tragen“. Weil K ihm das glaub, schließt er den Kaufvertrag mit V und überweist den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Anfängliche Rechtsgrundlosigkeit (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1): Anfechtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Aussage, dass sich die Immobilie mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen werde, müsste zunächst ein Werturteil betreffen (§ 123 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über die Immobilie, wirksam anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Nach der erfolgreichen Anfechtung will K sein Geld von V zurück. Hat V „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja!
5. V hat die Gutschrift auf seinem Konto „durch Leistung“ des K (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erlangt.
Genau, so ist das!
6. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja!
7. Nach einer Ansicht führt die Anfechtung dazu, dass der Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von Anfang an fehlt. Ist danach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB anzuwenden?
Nein!
Fundstellen
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