obligandi causa
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (25.784 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G nimmt für seinen Nachbar N ein Paket an. G bezahlt dabei auch die dem Empfänger obliegende fällige Zustellgebühr.
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Einordnung des Falls
obligandi causa
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat für N ein berechtigtes Geschäft ohne Auftrag geführt (GoA, §§ 677, 683 S.1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. N hat die Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Paketdienstleister "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) des G erlangt.
Ja!
4. G hat die Leistung an N "ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
26.5.2024, 10:25:15
Worin genau liegt hier die zweckgerichtete Vermögenmehrung? Ich hätte jetzt eher gesagt der G bezahlt aus
Gefälligkeitund nicht weil er irgendeinen Zweck mit der Zahlung verfolgt
Leo Lee
27.5.2024, 08:45:30
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man vorliegend meinen, der G verfolge hier keinen Zweck. Achten jedoch darauf, dass der G hier bewusst die Zustellgebühr für den N zahlt und damit zur Erfüllung einer (Dritt-)Verbindlichkeit zahlt, was ebenfalls eine zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens (der Post) darstellt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
nondum conceptus
21.1.2025, 19:23:41
Ist dies kein Fall des 267 I? In solchen Fällen greift doch die NLK

Wesensgleiches Minus
22.1.2025, 09:23:59
Sehe es so wie @[Lena123](234295). Eine Leistung liegt doch vor zwischen dem G und dem Absender des Pakets /Paketzusteller. Zweck der vermögensmehrung =
tilgungsbestimmung(§ 267 BGB) und Rechtsgrund = das schuldverhältnis zwischen N und dem Absender/Paketzusteller. So wurde es in anderen fällen hier gelöst.

Wesensgleiches Minus
22.1.2025, 09:57:17
Sehe es so wie @[Lena123](234295)! Habe es in einem neuen Thread näher ausgeführt.

Wesensgleiches Minus
22.1.2025, 09:54:02
wenn ich mir parallel diesen fall anschaue: https://applink.jurafuchs.de/ETx2dEXomQb bin ich total verwirrt. Wieso wird überhaupt eine Leistung zwischen G und N angenommen? Gemäß dem oben verlinkten Fall müsste hier doch auch eine Leistung durch Dritte (§ 267 I) vorliegen - eine Leistung von G an den Dienstleister! Wieso ist das hier kein Fall einer
Rückgriffskondiktion? Gemäß diesem Fall (https://applink.jurafuchs.de/dSdBigzqmQb) hier müsste/könnte(?) man für den Rechtsgrund auf das Vertragsverhältnis zwischen N und dem Dienstleister abstellen. Auch in diesem zweiten verlinkten Fall wird keine Leistung zwischen dem Leistenden und demjenigen, der die befreiung von der verbindlichkeit erlangt, angenommen, sondern hwischen dem Leistenden und dem Zahlungsempfänger. wo ist der unterschied? Ich bitte um zeitnahe Aufklärung. Wir (meine Lerngruppe und ich) dachten eigentlich, wir haben das
Bereicherungsrecht verstanden, doch durch diese Fälle sind wir nun maximal verwirrrt 🙈
benjaminmeister
18.2.2025, 11:06:38
Nach mehrmaligen Lösen der Aufgaben im
Bereicherungsrecht ist mir das auch gerade als merkwürdig aufgefallen. Ich würde hier auch eine Leistung des G an N verneinen und eher eine
Rückgriffskondiktionsehen. Da aber für beides die berechtigte GoA einen Rechtsgrund darstellt, hat die Einordnung letztendlich keine Auswirkung auf das Ergebnis.

Cosmonaut
1.3.2025, 14:32:05
@[
Wesensgleiches Minus](241758) @[benjaminmeister](216712) @[Lena123](234295) Hallo zusammen, ich habe mich ebenso mal durch die verlinkten Fälle geklickt. M.E. lassen sich die Unklarheiten mit der Rechtsfigur der
Tilgungsbestimmungsowie einer präzisen Trennung der einschlägigen Rechtsverhältnisse lösen: Gefragt wäre hier ja nach einem Anspruch G gegen N. Bei dem „Rasen-Pilz-Fall“ ist gefragt nach RasenverlegerG gegen Dünge-LieferantenH (und somit gerade nicht G gegen K!). Zudem entsteht mE der Anspruch des Dienstleisters auf Zahlung der Zustellgebühr (mE, entgegen @[Leo Lee](213375) in einem anderen Thread) ERST MIT ANNAHME des Pakets (s. Zeichnung = Angebot des Dienstleisters, § 145). Dies ist mE einer der Unterschiede zum „Rasen-Pilzbefall-Fall“, in welchem ein Anspruch des K (= Raseninhaber) gegen H juristisch bereits bei Gefahrübergang des pilzbefallenen Düngers entstanden ist (=
Pflichtverletzung= mangelhafte Lieferung) und somit erst nach der von G erfolgten eigenen Vertragserfüllung (= Rasenverleger). Bejaht man vorliegend also die - wohl unstreitig vorliegende - (echte berechtigte) GoA, so ist Rechtsgrund des G für die Zahlung an den Dienstleister eben dieses ges. Schuldverhältnis zwischen G und N; der G möchte also von seiner (altruistisch übernommenen, aber dennoch inf. §§ 677, 683 S. 1 BGB rechtlich existenten) Geschäftsführungspflicht frei werden und leistet somit selbst (!) an den Dienstleister, um seine eigene GoA-Pflicht (= Geschäftsführung iSd. §§ 677, 683) zu tilgen. Dies (diese
Tilgungsbestimmungdes G) ist auch für alle Beteiligten eindeutig aus den Umständen erkennbar (§§ 133, 157 analog). Eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen G und Dienstleister besteht somit. Eine
Rückgriffskondiktionist grds. anwendbar, wenn ein Dritter (G) eine fremde (!) Schuld tilgt - hier tilgt der G aber eine eigene Schuld aus der GoA - und dadurch den Schuldner - das wäre vorliegend N - von dessen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger - der Dienstleister - befreit. Voraussetzung wäre dann, dass der Schuldner (N) die Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. Rechtsgrund für die Befreiung von - wenn man etwa wie @[Leo Lee](213375) - die Zustellgebühr als bereits entstandene Verbindlichkeit zulasten des N auslegt, wäre jedenfalls die GoA zwischen G und N. Kann man verstehen, was ich meine? LG C

Cosmonaut
1.3.2025, 14:33:32
Ein weiterer Gedanke / Erklärungsversuch: Im Leistungsgefüge hinsichtlich einer potentiellen
Rückgriffskondiktiondes G gegen den N ist der G bereits nicht „Dritter“ in diesem Sinne, sondern eben „Zweiter“. Denn die Gebührzahlung geschah mit Rechtsgrund in Gestalt der echten, berechtigten GoA.

Wesensgleiches Minus
4.3.2025, 11:24:35
@[Cosmonaut](188718) also besteht nach deinem Vorschlag eine Leistung des G sowohl an, als auch an den Dienstleister?