obligandi causa
6. Februar 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (23.950 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G nimmt für seinen Nachbar N ein Paket an. G bezahlt dabei auch die dem Empfänger obliegende fällige Zustellgebühr.
Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
obligandi causa
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat für N ein berechtigtes Geschäft ohne Auftrag geführt (GoA, §§ 677, 683 S.1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. N hat die Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Paketdienstleister "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) des G erlangt.
Ja!
4. G hat die Leistung an N "ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
26.5.2024, 10:25:15
Worin genau liegt hier die zweckgerichtete Vermögenmehrung? Ich hätte jetzt eher gesagt der G bezahlt aus
Gefälligkeitund nicht weil er irgendeinen Zweck mit der Zahlung verfolgt
Leo Lee
27.5.2024, 08:45:30
Hallo Blotgrim, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man vorliegend meinen, der G verfolge hier keinen Zweck. Achten jedoch darauf, dass der G hier bewusst die Zustellgebühr für den N zahlt und damit zur Erfüllung einer (Dritt-)Verbindlichkeit zahlt, was ebenfalls eine zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens (der Post) darstellt :)! Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo
Lena123
21.1.2025, 19:23:41
Ist dies kein Fall des 267 I? In solchen Fällen greift doch die NLK

Ala
22.1.2025, 09:23:59
Sehe es so wie @[Lena123](234295). Eine Leistung liegt doch vor zwischen dem G und dem Absender des Pakets /Paketzusteller. Zweck der vermögensmehrung = tilgungsbestimmung (§ 267 BGB) und Rechtsgrund = das schuldverhältnis zwischen N und dem Absender/Paketzusteller. So wurde es in anderen fällen hier gelöst.

Ala
22.1.2025, 09:57:17
Sehe es so wie @[Lena123](234295)! Habe es in einem neuen Thread näher ausgeführt.

Ala
22.1.2025, 09:54:02
wenn ich mir parallel diesen fall anschaue: https://applink.
jurafuchs.de/ETx2dEXomQb bin ich total verwirrt. Wieso wird überhaupt eine Leistung zwischen G und N angenommen? Gemäß dem oben verlinkten Fall müsste hier doch auch eine Leistung durch Dritte (§ 267 I) vorliegen - eine Leistung von G an den Dienstleister! Wieso ist das hier kein Fall einer
Rückgriffskondiktion? Gemäß diesem Fall (https://applink.
jurafuchs.de/dSdBigzqmQb) hier müsste/könnte(?) man für den Rechtsgrund auf das Vertragsverhältnis zwischen N und dem Dienstleister abstellen. Auch in diesem zweiten verlinkten Fall wird keine Leistung zwischen dem Leistenden und demjenigen, der die befreiung von der verbindlichkeit erlangt, angenommen, sondern hwischen dem Leistenden und dem Zahlungsempfänger. wo ist der unterschied? Ich bitte um zeitnahe Aufklärung. Wir (meine Lerngruppe und ich) dachten eigentlich, wir haben das
Bereicherungsrechtverstanden, doch durch diese Fälle sind wir nun maximal verwirrrt 🙈