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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G nimmt für seinen Nachbar N ein Paket an. G bezahlt dabei auch die dem Empfänger obliegende fällige Zustellgebühr.

Einordnung des Falls

obligandi causa

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat für N ein berechtigtes Geschäft ohne Auftrag geführt (GoA, §§ 677, 683 S.1 BGB).

Genau, so ist das!

Für eine berechtigte GoA müsste G ein Geschäft für den N mit Fremdgeschäftsführungswillen besorgt haben, ohne von diesem beauftragt gewesen zu sein. Auch muss einer der in den §§ 677ff. BGB normierten Berechtigungsgründe vorliegen. G wurde im Rechtskreis des N tätig, sodass ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet. Auch lag kein Auftrag vor. Die Annahme des Pakets war objektiv nützlich für den N und somit in seinem Interesse (§ 683 S.1 BGB). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zu vermuten, dass die Annahme auch dem Willen des N entsprach. Eine berechtigte GoA liegt somit vor.

2. N hat "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. Ursprünglich hatte N die Pflicht, bei Annahme des Pakets eine Zustellgebühr an den Dienstleister zu zahlen. Hiervon ist er durch die Zahlung des G frei geworden.

3. N hat die Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Paketdienstleister "durch Leistung" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) des G erlangt.

Ja!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. G leistete bewusst auf die Schuld des N, um den N von seiner Leistungspflicht zu befreien.

4. G hat die Leistung an N "ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) anfängliches Fehlen einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber nachträglich entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Hier ist keine der Fallgruppen einschlägig. Eine berechtigte GoA schließt tatbestandlich den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus. Durch die Leistung des G hat G ein gesetzliches Schuldverhältnis mit N begründet (berechtigte GoA). Die berechtigte GoA bildet grundsätzlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Ausnahme: Geschäftsbesorgung erfolgte aufgrund eines beendeten oder nichtigen Vertrags).

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