Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O führt eine Buchhandlung. O's Freund T behauptet wahrheitswidrig, dass O's Frau F ihn beauftragt habe, für sie eine Ausgabe von Dantes "La Divine Comédie" in limitierter Auflage (Wert: €4.000) für sie abzuholen. O glaubt T und erlaubt T das Buch aus dem Regal und mit nach Hause zu nehmen.
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Einordnung des Falls
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O getäuscht und dadurch bei ihm einen Irrtum erregt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat eine Vermögensverfügung getroffen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
1.8.2022, 03:35:44
Wie kann sich die Herausgabe des Buches vermögensmindernd auf O auswirken, wenn das Eigentum laut Vertiefung noch bei O verbleibt ?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 10:19:01
Hallo I-m-possible, auch der rechtmäßige Besitz ist Teil des geschützten Vermögens. Indem O das Buch an F übergeben hat, hat er den Besitz daran aufgegeben und somit ist sein Vermögen entsprechend gemindert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
23.12.2022, 01:08:10
ME eher unglücklich gestellter Fall. Wenn F (die an allen Gegenständen im gemeinsamen Haushalt Mitbesitz hat) das Buch abholen lässt, klingt es eher so, als würde der T allenfalls zum
Besitzdiener(aus Sicht des O) für O und F gleichermassen. Oder übersehe ich hier etwas?
Saufen_Fetzt
23.12.2022, 01:23:06
Kleine Nachtrag ohne dafür in den Fischer geschaut zu haben: ersetze in meinem letzten comment “Besitz” mit “Gewahrsam”, damit es halt dir das Strafrecht hinkommt. Sollte aber aufs Gleiche rauskommen.
TomTom1
23.1.2023, 16:21:50
Wenn T aber das Buch für sich behält (=besitzt), ist sie keine
Besitzdienerin mehr. Auf Gewahrsam dürfte es hier nicht ankommen, oder?
Zlatan1328
23.6.2024, 18:23:50
Antwort an saufen_fetzt: Das mag zwar sein, jedoch erlangt T spätestens dann den unmittelbaren Alleinbesitz, wenn er das Buch in seinen Herrschaftsbereich bringt bzw. erkennbar nicht der (vermeintlichen) Anweisung folgt, das Buch zur F zu bringen (Aufschwingen des
Besitzdieners). Auch dann ist es eine Vermögensverfügung: O hat T den Gewahrsam überlassen, wodurch er sich den Besitz verschaffen konnte. Der Vermögensverlust des O beruht insoweit auf einer bewussten, freiwilligen Handlung des O selbst.