Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
3. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (10.508 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O führt eine Buchhandlung. O's Freund T behauptet wahrheitswidrig, dass O's Frau F ihn beauftragt habe, für sie eine Ausgabe von Dantes "La Divine Comédie" in limitierter Auflage (Wert: €4.000) für sie abzuholen. O glaubt T und erlaubt T das Buch aus dem Regal und mit nach Hause zu nehmen.
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Einordnung des Falls
Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O getäuscht und dadurch bei ihm einen Irrtum erregt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat eine Vermögensverfügung getroffen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible
1.8.2022, 03:35:44
Wie kann sich die Herausgabe des Buches vermögensmindernd auf O auswirken, wenn das Eigentum laut Vertiefung noch bei O verbleibt ?

Saufen_Fetzt
23.12.2022, 01:08:10
ME eher unglücklich gestellter Fall. Wenn F (die an allen Gegenständen im gemeinsamen Haushalt Mitb
esitz hat) das Buch abholen lässt, klingt es eher so, als würde der T allenfalls zum
Besitzdiener(aus Sicht des O) für O und F gleichermassen. Oder übersehe ich hier etwas?
Saufen_Fetzt
23.12.2022, 01:23:06
Kleine Nachtrag ohne dafür in den Fischer geschaut zu haben: ersetze in meinem letzten comment “B
esitz” mit “Gewahrsam”, damit es halt dir das Strafrecht hinkommt. Sollte aber aufs Gleiche rauskommen.
TomTom1
23.1.2023, 16:21:50
Wenn T aber das Buch für sich behält (=b
esitzt), ist sie keine
Besitzdienerin mehr. Auf Gewahrsam dürfte es hier nicht ankommen, oder?
Zlatan1328
23.6.2024, 18:23:50
Antwort an saufen_fetzt: Das mag zwar sein, jedoch erlangt T spätestens dann den unmittelbaren Alleinb
esitz, wenn er das Buch in seinen Herrschaftsbereich bringt bzw. erkennbar nicht der (vermeintlichen) Anweisung folgt, das Buch zur F zu bringen (Aufschwingen des
Besitzdieners). Auch dann ist es eine
Vermögensverfügung: O hat T den Gewahrsam überlassen, wodurch er sich den B
esitz verschaffen konnte. Der Vermögensverlust des O beruht insoweit auf einer bewussten, freiwilligen Handlung des O selbst.

Juraganter
19.12.2024, 10:49:30
Mir ist bewusst, dass das hier kein Literaturkurs ist, aber wieso wird in diesem Sachverhalt Dantes Hauptwerk, das im Übrigen Grundlage der heutigen italienischen (!) Sprache ist, in diesem Sachverhalt ausgerechnet auf französisch betitelt? Die Göttliche Komödie heißt heute "La Divina Commedia", ursprünglich schlicht "Comedìa" (das Divina fügte Boccaccio kurz nach Dantes Tode zu dessen Ehre hinzu).
sparfüchsin
19.3.2025, 08:36:18
Ist dieser Fall nicht der klassische Trickdiebstahl? O hat den Gewahrsam an der Sache nur gelockert und T hat das ausgenutzt und die Sache für sich behalten? Es ist nicht ganz klar, was die Abrede mit F ist, aber falls bspw. O der F das Buch nur leiht, liegt doch keine Verfügung des O sondern eine Wegnahme durch T vor.