Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden

Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden

22. November 2024

4,8(8.859 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O führt eine Buchhandlung. O's Freund T behauptet wahrheitswidrig, dass O's Frau F ihn beauftragt habe, für sie eine Ausgabe von Dantes "La Divine Comédie" in limitierter Auflage (Wert: €4.000) für sie abzuholen. O glaubt T und erlaubt T das Buch aus dem Regal und mit nach Hause zu nehmen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Erfordernis der Vermögensverfügung – Dulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O getäuscht und dadurch bei ihm einen Irrtum erregt.

Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Irrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wahrheit. T hat dem O verbal suggeriert, dass er von der Frau des O zur Abholung des Buches beauftragt worden sei. O dachte, dass T von seiner Frau beauftragt worden war. Dies entsprach jedoch nicht der Realität.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. O hat eine Vermögensverfügung getroffen.

Ja!

Durch den Irrtum muss das getäuschte Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Vermögensverfügung bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 263 Abs. 1 StGB. Ihre Funktion ist es, den Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt zu verdeutlichen. Durch den Irrtum duldet O die Mitnahme des Buches durch T. Dadurch hat O den Besitz an dem Buch verloren und insoweit über sein Vermögen verfügt. Sein Eigentum hat er nicht verloren, da er hier das Buch nicht an T übereignen wollte (§ 929 S. 1 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

1.8.2022, 03:35:44

Wie kann sich die Herausgabe des Buches vermögensmindernd auf O auswirken, wenn das Eigentum laut Vertiefung noch bei O verbleibt ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2022, 10:19:01

Hallo I-m-possible, auch der rechtmäßige Besitz ist Teil des geschützten Vermögens. Indem O das Buch an F übergeben hat, hat er den Besitz daran aufgegeben und somit ist sein Vermögen entsprechend gemindert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.12.2022, 01:08:10

ME eher unglücklich gestellter Fall. Wenn F (die an allen Gegenständen im gemeinsamen Haushalt Mitbesitz hat) das Buch abholen lässt, klingt es eher so, als würde der T allenfalls zum

Besitzdiener

(aus Sicht des O) für O und F gleichermassen. Oder übersehe ich hier etwas?

SAUFE

Saufen_Fetzt

23.12.2022, 01:23:06

Kleine Nachtrag ohne dafür in den Fischer geschaut zu haben: ersetze in meinem letzten comment “Besitz” mit “Gewahrsam”, damit es halt dir das Strafrecht hinkommt. Sollte aber aufs Gleiche rauskommen.

TO

TomTom1

23.1.2023, 16:21:50

Wenn T aber das Buch für sich behält (=besitzt), ist sie keine

Besitzdiener

in mehr. Auf Gewahrsam dürfte es hier nicht ankommen, oder?

ZLA

Zlatan1328

23.6.2024, 18:23:50

Antwort an saufen_fetzt: Das mag zwar sein, jedoch erlangt T spätestens dann den unmittelbaren Alleinbesitz, wenn er das Buch in seinen Herrschaftsbereich bringt bzw. erkennbar nicht der (vermeintlichen) Anweisung folgt, das Buch zur F zu bringen (Aufschwingen des

Besitzdiener

s). Auch dann ist es eine Vermögensverfügung: O hat T den Gewahrsam überlassen, wodurch er sich den Besitz verschaffen konnte. Der Vermögensverlust des O beruht insoweit auf einer bewussten, freiwilligen Handlung des O selbst.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen