+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O hat gegen T eine Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB). Zum 31.12.2019 verjährt die Forderung, was T auch weiß. T erklärt dem gutgläubigen O Mitte Dezember 2019 bewusst wahrheitswidrig, dass die Forderung schon zum 31.12.2018 verjährt sei. O glaubte dem T und machte die Forderung nicht mehr geltend.

Einordnung des Falls

Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB), indem er ihm vorgespiegelt hat, dass die Verjährung zum 31.12.2018 eingetreten sei.

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Genau, so ist das!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung.T hat dem O suggeriert, dass seine Kaufpreisforderung schon verjährt sei, was jedoch nicht der Fall war.

2. O hat über die Verjährungsfrist seiner Forderung geirrt (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.O dachte, dass die Verjährung der Forderung schon am 31.12.2018 erfolgte. Dies entsprach jedoch nicht der Wirklichkeit. Aus der Vermeidbarkeit eines Irrtums (O hätte die Verjährung selbst prüfen können) lässt sich nach hM eine tatbestandliche Einschränkung des Betrugstatbestands nicht ableiten.

3. Indem O die Geltendmachung der Forderung unterlässt, hat er eine Vermögensverfügung vorgenommen (§ 263 Abs. 1).

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Ja!

Durch den Irrtum muss das getäuschte Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Die Vermögensverfügung bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 263 Abs. 1 StGB. Ihre Funktion ist es, den Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt zu verdeutlichen. Das Nichtgeltendmachen einer Forderung stellt eine Vermögensverfügung dar. Durch den von T erzeugten Irrtum über das Verjährungsende der Forderung, macht O seine Forderung gegen T nicht mehr geltend.

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