Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O hat gegen T eine Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB). Zum 31.12.2019 verjährt die Forderung, was T auch weiß. T erklärt dem gutgläubigen O Mitte Dezember 2019 bewusst wahrheitswidrig, dass die Forderung schon zum 31.12.2018 verjährt sei. O glaubte dem T und machte die Forderung nicht mehr geltend.
Einordnung des Falls
Erfordernis der Vermögensverfügung – Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O getäuscht (§ 263 Abs. 1 StGB), indem er ihm vorgespiegelt hat, dass die Verjährung zum 31.12.2018 eingetreten sei.
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Genau, so ist das!
2. O hat über die Verjährungsfrist seiner Forderung geirrt (§ 263 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
3. Indem O die Geltendmachung der Forderung unterlässt, hat er eine Vermögensverfügung vorgenommen (§ 263 Abs. 1).
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Ja!