Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung - Ausfüllen eines Blanketts
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung - Ausfüllen eines Blanketts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unter einem Vorwand erschleicht sich T die Unterschrift des O unter ein leeres Kaufvertragsformular. Anschließend füllt T das Kaufvertrags-Blankett – wie von ihm geplant – ohne Wissen des O zu seinen (Ts) Gunsten aus, indem er den Porsche des O zu einem günstigen Preis in das Formular einsetzt.
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Einordnung des Falls
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung - Ausfüllen eines Blanketts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den O getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O die Unterschrift unter das Kaufvertrags-Blankett gesetzt hat, hat er eine Vermögensverfügung getroffen (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. T könnte sich durch das Ausfüllen des Blanketts wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht haben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JohnnyLbd
1.7.2024, 16:37:42
Hey in einer späteren Aufgabe zur Abgrenzung des Diebstahls vom Betrug, wurde ein ziemlich guter tipp gegeben zum Gegenstück der Freiwilligkeit der Vermögensverfügung aus § 263 (= bei § 242 I Tb-ausschließendes Einverständnis). Gibt es noch weitere begriffliche "Gegenstücke" für die Abgrenzung ?
Simon
11.7.2024, 15:37:40
Wie sehe es hier mit einem
Gefährdungsschadenbzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung aus? Durch das Ausfallen und Überlassen des leeren Kaufvertragsformulars hängt es doch nur noch vom Zufall, wann T eine Summe einträgt und so eine Forderung gegen O begründet. Oder ist hier ausschlaggebend, dass es eines zusätzlichen Handelns des Täters selbst bedarf?