Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Sittlichkeitsverbrecher


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T überfällt die O, um sie zu vergewaltigen. O wehrt sich jedoch stark. Um mit O ungestört geschlechtlich verkehren zu können, schnürt T ihr den Hals mit einem Strick zu. Ihren Tod nimmt er dabei billigend in Kauf. Nach dem Verkehr bemerkt T, dass O an der Drosselung erstickt ist.

Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Sittlichkeitsverbrecher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). T nahm den Tod der O als mögliche Folge seines Handelns in Kauf, um ungestörten Geschlechtsverkehr mit ihr haben zu können. Motiv der Tat war die Befriedigung des Geschlechtstriebs ("Sittenmörder").

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