+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T tötet die O, um sich danach an der Leiche sexuell zu vergehen.

Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB ) verwirklicht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). T wollte O nur umbringen, um die Leiche anschließend missbrauchen zu können und seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen (Nekrophilie). Motiv der Tatbegehung war die Befriedigung des Geschlechtstriebs.

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