Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie

17. Mai 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T tötet die O, um sich danach an der Leiche sexuell zu vergehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB ) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). T wollte O nur umbringen, um die Leiche anschließend missbrauchen zu können und seine sexuelle Lust an der Leiche zu befriedigen (Nekrophilie). Motiv der Tatbegehung war die Befriedigung des Geschlechtstriebs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BENR

BenRie

4.2.2025, 22:29:01

Vielleicht sollte man im Bereich der KV-Delikte lieber auf die grafischen Darstellungen

verzicht

en :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

21.2.2025, 17:53:15

Hey @[BenRie](256893), danke für die Anregung. Wir sind aktuell dabei, unsere Inhalte – sprachlich sowie bezüglich der Illu – sensibler zu gestalten. Wir haben die Illus hier vorübergehend entfernt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

ROB

Robinski

8.5.2025, 19:19:44

Die Illustrationen helfen mir persönlich sehr sich die Fälle und damit den Inhalt zu merken. Wir können alle zustimmen, dass das Strafrecht sensible Themen behandelt. Dennoch sollten wir es, meiner persönlichen Ansicht innerhalb der Juristen-/Juristinnenausbildung, dennoch gleich wie die anderen Rechtsgebiete behandeln und darauf fixiert sein das bestmögliche Examen für die Jurafuchskunden zu ermöglichen. Unabhängig davon ob manche Personen eine hilfreiche Illustration "geschmacklos" empfinden.


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