Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann K den B an dessen Wohnsitz - Hamburg - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend besteht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
17.6.2020, 11:36:58
Wenn K von B die Auflassung verlangt, heißt das doch, dass er logischerweise noch nicht Eigentümer ist und es auch nicht behauptet. Also enthält die gerichtliche Entscheidung doch keine über das Eigentum (sondern bloß über die Voraussetzungen des Auflassungsanspruchs aus
§ 433 BGB). Warum ist dann der dingliche Gerichtsstand aus §
24 ZPOeinschlägig?
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.6.2020, 13:18:40
Grundsätzlich stimmt das, unter
24 ZPOfällt nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf Auflassung (vgl. MüKo/ZPO-Patzina, 5. Aufl. 2016, 24 Rn. 8.) Aber sei vorsichtig damit den Anspruch auf Auflassung automatisch auf 433 (311b I) zu beziehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus diversen Anspruchsgrundlagen ergeben, insbesondere wichtig zB. 346 I; 516, 518; 812 I 1 Alt. 1 BGB etc.
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 09:07:20
@Jan, @Eigentum verpflichtet, tolle Anmerkungen, vielen Dank!! So kann der Fall nicht stehen bleiben, es ist nicht eindeutig genug. Wir werden zwei Fälle daraus machen - einen, in dem K den Auflassungsanspruch aus Kaufvertrag geltend macht und einen, in dem er Eigentum behauptet.
Eigentum verpflichtet 🏔️
5.10.2020, 12:58:02
Hallo Jan, wir haben jetzt 2 Fälle dazu. §
24 ZPOfindet richtigerweise keine Anwendung auf den Anspruch auf Auflassung!
Isabell
8.11.2020, 13:25:33
Wie ist es denn nu? 24 einschlägig oder nicht? Die als richtig gewertete Antwort passt nicht zu den Kommentaren darunter 😅
Speetzchen
11.1.2021, 08:12:40
die Antwort stimmt nicht, so wie es hier auch angezeigt wird
Lukas_Mengestu
3.6.2021, 01:34:54
@Isabell, wir können wie Speetzchen hier auch keinen Widerspruch entdecken. §
24 ZPOist nicht einschlägig, da es um den schuldrechtlichen Übertragungsanspruch geht, also gerade nicht einen Streit über ein dingliches Recht. Beste Grüße, Lukas
Niro95
12.4.2024, 06:45:28
Wäre das hier dann im Ergebnis ein Fall des besonderen Gerichtsstandes des
Erfüllungsortes nach
29 ZPOund es wäre wahlweise in München oder Hamburg (13 ZPO) zu klagen?
Juratiopharm
3.6.2024, 10:17:06
Selbst wenn
§ 29 ZPOeinschlägig wäre, würde dass ja nur eine Möglichkeit eröffnen (kein ausschließlicher Gerichtsstand). Ich frage mich aber, ob der
Belegenheitsortdes Grundstücks bei einer Auflassung überhaupt der
Erfüllungsortist, mithin ist die Auflassung ja nicht auf dem Grundstück sondern bei einem Notar zu erklären.
Florian
29.10.2024, 13:37:25
Push - gerne letztere Frage beantworten:)
LaserLasse69
20.8.2024, 18:22:31
Vielleicht wäre es noch sinnvoll neben die momentane Antwort einen Vertiefungshinweis auf § 26 ZPO zu geben. Da K von B ja gerade die Auflassung verlangt ist die Klage ja eine persönliche Klage gegen den Eigentümer als solchen, weshalb § 26 ZPO m.E. einschlägig ist. Dass § 26 ZPO aber "nur" einen besonderen- und gerade nicht einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet (Patzina, in: MüKo ZPO, § 26 Rn. 1) musste ich erstmal nachgucken, wäre aber vielleicht ein hilfreicher Vertiefungshinweis.
robse27
23.8.2024, 02:01:03
Moin, § 26 ZPO sei wohl bei der Auflassung str.; s. am besten mal hier: https://www.haufe.de/hso-fv-sachsen-online-kompaktversion/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-26-zpo-dinglicher-gerichtsstand-fuer-persoenliche-klagen_idesk_PI44601_HI14660027.html (bei Rn. 3) Bei § 26 soll wohl gemeint sein, dass der
Anspruchsgegnerunbedingt passivlegitimiert als Eigentümer/Besitzer sein muss (wie bei §§ 985, 566, 994 o.ä.) (d.h. dass das Attribut halt in der Anspruchsnorm so drin stehen muss, wenn ich es richtig verstehe). Bei der Auflassung geht es ja „nur“ um den
Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag (§ 433 I 1 oder bei
Vormerkunghalt noch § 888 I) und wäre demnach gegen den „Eigentümer“ (wenn das die andere Partei überhaupt ist) nicht in der Funktion als Eigentümer iSv § 26 ZPO gerichtet, sondern gegen ihn in seiner Funktion als Schuldner des
Übereignungsanspruchs (so Rosenberg/Schwab/Gottwald § 36 Rn. 44 mwN). Vielleicht helfen dir die beiden von mir angegeben Quellen auch nochmal weiter, da sind einige Fundstellen mit weiteren Nachweisen bei. LG :)