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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
5. April 2026
13 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.
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