Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann K den B an dessen Wohnsitz - Hamburg - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Ja, in der Tat!
2. Vorliegend besteht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand.
Nein!
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gelöscht
17.6.2020, 11:36:58
Wenn K von B die Auflassung verlangt, heißt das doch, dass er logischerweise noch nicht Eigentümer ist und es auch nicht behauptet. Also enthält die gerichtliche Entscheidung doch keine über das Eigentum (sondern bloß über die Voraussetzungen des Auflassungsanspruchs aus § 433 BGB). Warum ist dann der dingliche Gerichtsstand aus § 24 ZPO einschlägig?
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Eigentum verpflichtet 🏔️
17.6.2020, 13:18:40
Grundsätzlich stimmt das, unter 24 ZPO fällt nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf Auflassung (vgl. MüKo/ZPO-Patzina, 5. Aufl. 2016, 24 Rn. 8.) Aber sei vorsichtig damit den Anspruch auf Auflassung automatisch auf 433 (311b I) zu beziehen. Ein solcher Anspruch kann sich aus diversen Anspruchsgrundlagen ergeben, insbesondere wichtig zB. 346 I; 516, 518; 812 I 1 Alt. 1 BGB etc.
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 09:07:20
@Jan, @Eigentum verpflichtet, tolle Anmerkungen, vielen Dank!! So kann der Fall nicht stehen bleiben, es ist nicht eindeutig genug. Wir werden zwei Fälle daraus machen - einen, in dem K den Auflassungsanspruch aus Kaufvertrag geltend macht und einen, in dem er Eigentum behauptet.
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
5.10.2020, 12:58:02
Hallo Jan, wir haben jetzt 2 Fälle dazu. § 24 ZPO findet richtigerweise keine Anwendung auf den Anspruch auf Auflassung!
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
8.11.2020, 13:25:33
Wie ist es denn nu? 24 einschlägig oder nicht? Die als richtig gewertete Antwort passt nicht zu den Kommentaren darunter 😅
![Speetzchen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_38882.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Speetzchen
11.1.2021, 08:12:40
die Antwort stimmt nicht, so wie es hier auch angezeigt wird
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
3.6.2021, 01:34:54
@Isabell, wir können wie Speetzchen hier auch keinen Widerspruch entdecken. § 24 ZPO ist nicht einschlägig, da es um den schuldrechtlichen Übertragungsanspruch geht, also gerade nicht einen Streit über ein dingliches Recht. Beste Grüße, Lukas
Niro95
12.4.2024, 06:45:28
Wäre das hier dann im Ergebnis ein Fall des besonderen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach 29 ZPO und es wäre wahlweise in München oder Hamburg (13 ZPO) zu klagen?
Juratiopharm
3.6.2024, 10:17:06
Selbst wenn
§ 29 ZPOeinschlägig wäre, würde dass ja nur eine Möglichkeit eröffnen (kein ausschließlicher Gerichtsstand). Ich frage mich aber, ob der Belegenheitsort des Grundstücks bei einer Auflassung überhaupt der Erfüllungsort ist, mithin ist die Auflassung ja nicht auf dem Grundstück sondern bei einem Notar zu erklären.