Anfechtung wegen Aberglaubens?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G bucht per E-Mail ein Hotelzimmer. Dabei vertippt er sich und fragt anstelle seines „Stammzimmers 31 das gleichwertige Zimmer 13 an. Zimmer 13 möchte er jedoch nicht bewohnen, weil er meint, die Zahl 13 bringe Unglück.
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Einordnung des Falls
Anfechtung wegen Aberglaubens?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer in einem Hotel übernachtet, schließt einen typengemischten Vertrag (Beherbergungsvertrag) ab.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G unterlag beim Absenden der E-Mail einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. G kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten, obwohl beide Zimmer gleichwertig sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
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