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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G bucht per E-Mail ein Hotelzimmer. Dabei vertippt er sich und fragt anstelle seines „Stammzimmers 31 das gleichwertige Zimmer 13 an. Zimmer 13 möchte er jedoch nicht bewohnen, weil er meint, die Zahl 13 bringe Unglück.

Einordnung des Falls

Anfechtung wegen Aberglaubens?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer in einem Hotel übernachtet, schließt einen typengemischten Vertrag (Beherbergungsvertrag) ab.

Ja, in der Tat!

Der Beherbergungsvertrag ist ein typengemischter Vertrag. Er enthält Elemente verschiedener Verträge: des Mietvertrages (§§ 535 ff., Zimmervermietung), des Kaufvertrags (§§ 433 ff., Speisen, Getränke), des Dienstvertrages (§§ 611 ff., Hotelservice, Bedienung), des Werkvertrages (§§ 631 ff., Halbpension) und des Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff., im Zimmer belassene Gegenstände). Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem im Vordergrund stehenden Vertragstypus (sog. Absorptionsmethode). Der Beherbergungsvertrag ist damit regelmäßig nach den Regeln des Mietrechts zu beurteilen.

2. G unterlag beim Absenden der E-Mail einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. Das Vertippen bei Abgabe der Willenserklärung mittels E-Mail stellt einen solchen Erklärungsirrtum dar.

3. G kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten, obwohl beide Zimmer gleichwertig sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erklärende kann die Erklärung nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ (§ 119 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich gewesen sein muss. Das Merkmal der „verständigen Würdigung des Falles“ verlangt zudem eine objektive Erheblichkeit des Irrtums. Die Rechtsprechung stellt auf die Sicht eines verständigen Menschen „frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen“ ab. Ein solcher hätte auch Zimmer 13 gebucht, wenn er gewusst hätte, dass es mit Zimmer 31 identisch ist. Der Irrtum war daher nicht erheblich.

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