Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay
Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V erstellt ein eBay-Inserat für seine Bundesliga-Dauerkarte. Dabei wählt er irrtümlich die Option „Sofort-Kaufen“ anstelle der Option „Auktion“ aus und stellt den Preis auf €1. K klickt auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“.
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Einordnung des Falls
Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen Kaufvertrag über eine Bundesliga-Dauerkarte zum Preis von €1 geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann seine Willenserklärung anfechten, weil er sich bei der Auswahl der Optionen „verklickt“ hat (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Finanztante
19.4.2022, 08:44:04
Was für ein Negativbeispiel eines (klagenden) Rechtsanwalts. Was ein schäbiges Verhalten.
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 10:54:56
Liebe Finanztante, vielen Dank für Deinen Beitrag. Da das Forum als Ort des konstruktiven Austauschs dienen soll, würde ich Dich zukünftig bitten von rein polemischen Aussagen Abstand zu nehmen. Über die Sinnhaftigkeit der Klage lässt sich an dieser Stelle aber in der Tat diskutieren. Letztlich hat der Kläger ja auch verloren ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
27.12.2023, 00:28:04
Ich weiß, dass solche Fragen im ersten Examen keine Rolle spielen, aber nur interessehalber: Wie will man denn nachweisen, dass man sich verklickt oder versprochen hat?
Blotgrim
5.1.2024, 11:41:14
Wird natürlich schwer, hier könnte man als Indiz vermutlich anführen das es eher unwahrscheinlich ist eine Dauerkarte für 1€ zu verkaufen.
JCF
16.7.2024, 19:34:15
Es wäre auch denkbar, dass V einem Dritten von seinem Plan, die Dauerkarten bei ebay an den Meistbietenden zu "versteigern", erzählt hat. Diese Person könnte dann im Prozess als Zeuge für V aussagen.
Emil
16.1.2024, 20:03:02
Bei der letzten Frage wird im Sachverhalt dargelegt, dass irrtümlich auf die Option Sofort-Kaufen geklickt worden ist, nicht versehentlich. Damit handelt es sich meiner Auffassung nach um einen Inhaltsirrtum und nicht wie angegeben um einen Erklärungsirrtum.
Niels
26.6.2024, 17:54:21
Die Antwort ist korrekt, es handelt sich hierbei um einen Erklärungsirrtum. Das kannst Du daran erkennen, dass er sich nicht in dem irrt, was er mit seiner Aussage zum Ausdruck bringt (das wäre der Erklärungsirrtum -> "fehlerhafte Wahl des richtigen Ausdrucksmittels, der Erklärende irrt nicht über das was er sagt, sondern was er damit ausdrückt", zum Beispiel jemand verwendet Fremdwörter/Fachwörter und kennt deren Bedeutung gar nicht), sondern er drückt sich in der Aussage falsch aus, meint aber das Richtige; hierzu würden auch Tippfehler oder Versprecher zählen.
JCF
16.7.2024, 19:52:59
Emil, du hast recht. Das Wort "irrtümlich" beschreibt einen Fehler, der aufgrund einer falschen Annahme oder eines Missverständnisses gemacht wurde. Der Fokus liegt auf der falschen Einschätzung oder dem falschen Wissen. Das Wort "versehentlich" beschreibt einen Fehler, der aus Versehen, also unbeabsichtigt oder unabsichtlich, passiert ist. Der Fokus liegt auf der Unachtsamkeit oder dem fehlenden
Vorsatzbei einer bestimmten Handlung. Im vorliegenden Fall ist es deshalb tatsächlich etwas eigenartig, das Wort "irrtümlich" zu benutzen. Allerdings finde ich, dass sich aus den Umständen doch recht klar ergibt, dass V nicht dachte "Sofort-Kaufen bedeutet Auktion" (Inhaltsirrtum), sondern dass er sich schlicht "verklickt" hat (Erklärungsirrtum).