Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay

Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt ein eBay-Inserat für seine Bundesliga-Dauerkarte. Dabei wählt er irrtümlich die Option „Sofort-Kaufen“ anstelle der Option „Auktion“ aus und stellt den Preis auf €1. K klickt auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“.

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Einordnung des Falls

Erklärungsirrtum über die Optionswahl – eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen Kaufvertrag über eine Bundesliga-Dauerkarte zum Preis von €1 geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, namentlich Angebot und Annahme. Empfangsbedürftige WE sind nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Der wahre Wille des V ist auf die Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss an den Höchstbietenden im Rahmen einer Auktion gerichtet. Für einen objektiven Empfänger war jedoch ein Angebot zum „Sofort-Kaufen“ für €1 erkennbar. Aus Verkehrsschutzgründen geht diese Auslegung vor. Damit ergibt die Auslegung trotz des abweichenden wahren Willens des V, dass V und K einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von €1 geschlossen haben.
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2. V kann seine Willenserklärung anfechten, weil er sich bei der Auswahl der Optionen „verklickt“ hat (§§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. V wollte statt einem Angebot zum „Sofort-Kaufen“ eine Auktion erstellen. Dies ist schon aus dem typischen Startgebot von „€1“ ersichtlich. Auch diese Modalität ist Teil der WE und damit anfechtbar, wenn V beweisen kann, dass er sich bei der Angebotserstellung verklickt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Finanztante

Finanztante

19.4.2022, 08:44:04

Was für ein Negativbeispiel eines (klagenden) Rechtsanwalts. Was ein schäbiges Verhalten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 10:54:56

Liebe Finanztante, vielen Dank für Deinen Beitrag. Da das Forum als Ort des konstruktiven Austauschs dienen soll, würde ich Dich zukünftig bitten von rein polemischen Aussagen Abstand zu nehmen. Über die Sinnhaftigkeit der Klage lässt sich an dieser Stelle aber in der Tat diskutieren. Letztlich hat der Kläger ja auch verloren ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

27.12.2023, 00:28:04

Ich weiß, dass solche Fragen im ersten Examen keine Rolle spielen, aber nur interessehalber: Wie will man denn nachweisen, dass man sich verklickt oder versprochen hat?

BL

Blotgrim

5.1.2024, 11:41:14

Wird natürlich schwer, hier könnte man als Indiz vermutlich anführen das es eher unwahrscheinlich ist eine Dauerkarte für 1€ zu verkaufen.

JCF

JCF

16.7.2024, 19:34:15

Es wäre auch denkbar, dass V einem Dritten von seinem Plan, die Dauerkarten bei ebay an den Meistbietenden zu "versteigern", erzählt hat. Diese Person könnte dann im Prozess als Zeuge für V aussagen.

EM

Emil

16.1.2024, 20:03:02

Bei der letzten Frage wird im Sachverhalt dargelegt, dass irrtümlich auf die Option Sofort-Kaufen geklickt worden ist, nicht versehentlich. Damit handelt es sich meiner Auffassung nach um einen Inhaltsirrtum und nicht wie angegeben um einen Erklärungsirrtum.

NIE

Niels

26.6.2024, 17:54:21

Die Antwort ist korrekt, es handelt sich hierbei um einen Erklärungsirrtum. Das kannst Du daran erkennen, dass er sich nicht in dem irrt, was er mit seiner Aussage zum Ausdruck bringt (das wäre der Erklärungsirrtum -> "fehlerhafte Wahl des richtigen Ausdrucksmittels, der Erklärende irrt nicht über das was er sagt, sondern was er damit ausdrückt", zum Beispiel jemand verwendet Fremdwörter/Fachwörter und kennt deren Bedeutung gar nicht), sondern er drückt sich in der Aussage falsch aus, meint aber das Richtige; hierzu würden auch Tippfehler oder Versprecher zählen.

JCF

JCF

16.7.2024, 19:52:59

Emil, du hast recht. Das Wort "irrtümlich" beschreibt einen Fehler, der aufgrund einer falschen Annahme oder eines Missverständnisses gemacht wurde. Der Fokus liegt auf der falschen Einschätzung oder dem falschen Wissen. Das Wort "versehentlich" beschreibt einen Fehler, der aus Versehen, also unbeabsichtigt oder unabsichtlich, passiert ist. Der Fokus liegt auf der Unachtsamkeit oder dem fehlenden

Vorsatz

bei einer bestimmten Handlung. Im vorliegenden Fall ist es deshalb tatsächlich etwas eigenartig, das Wort "irrtümlich" zu benutzen. Allerdings finde ich, dass sich aus den Umständen doch recht klar ergibt, dass V nicht dachte "Sofort-Kaufen bedeutet Auktion" (Inhaltsirrtum), sondern dass er sich schlicht "verklickt" hat (Erklärungsirrtum).


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