Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt für seinen VW Passat eine eBay-Auktion. V verklickt sich und stellt statt €10.000 nur einen Mindestpreis von €1.000 ein. K ist bei Auktionsende mit €1.200 Höchstbietende. V erkennt erst jetzt sein Versehen und möchte die Einstellung des Mindestpreises anfechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Passats an den Höchstbietenden abgegeben.

Ja, in der Tat!

Gem. § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt insofern, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB), jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abgegeben hat, dass der Mindestpreis erzielt wird. Der objektiv erkennbare Mindestpreis wurde erreicht. Damit hat V ein wirksames Angebot abgegeben. Durch das Abgeben des Höchstgebots hat K das Angebot auch angenommen.
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2. Der Vertrag zwischen V und K ist wegen des groben Missverhältnisses zwischen Marktpreis und tatsächlichem Kaufpreis sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Nein!

Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kommt in Form des sog. wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Dies setzt voraus, dass (1) Leistung und Gegenleistung in extremem Missverhältnis stehen (~ 200 % des Marktwerts) und (2) der Wuchernde in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung aufweist oder seine Machtposition ausnutzt. Internet-Auktionen sind dadurch charakterisiert, dass Anbietende einen möglichst hohen Preis erzielen wollen, während die Bieter auf ein „Schnäppchen“ hoffen. Damit gehen die Parteien einer Auktion bewusst das Risiko ein, dass Marktpreis und Kaufpreis im Missverhältnis stehen. Dies stellt keine verwerfliche Gesinnung dar.

3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. V wollte einen Mindestpreis von €10.000 festlegen, hat sich jedoch vertippt und nur €1.000 eingegeben. Die Bedingung (Mindestpreis) ist Teil der WE. Damit stellt die Abgabe einer WE unter fehlerhaften Bedingungen ebenfalls einen Erklärungsirrtum dar, der eine Anfechtung der WE erlaubt. Gegebenenfalls ist V aber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ruffy

Ruffy

26.8.2022, 12:41:30

Hallo liebes Jurafuchs-Team, wie hoch ist denn i.d.R. der Schadensersatz welcher V ggf. gemäß

122 BGB

zahlen müsste? Intuitiv würde ich vermuten, dass die Höhe sich nach dem Differenzbetrag des tatsächlichen Wertes des Kfz ergibt. Wie wird diese Höhe in der Fallprüfung ermittelt, wenn dies gefragt wird? Besten Dank!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 16:38:35

Hallo Ruffy, entgangener Gewinn kann tatsächlich von

§ 122 BGB

erfasst sein, wenn bereits in Erwartung des Erhalts der Leistung ein weiteres Geschäft eingegangen wurde. Grundsätzlich gilt, dass der Anfechtungsgegner so wirtschaftlich zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Erfasst sein können etwa Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Vertragsschlusses oder der begonnenen Vertragsausführung (die „Vertrauensinvestitionen“) oder eben auch entgangener Gewinn (s. § 252). Auch wenn der Ersatzberechtigte bereits Leistungen erbracht hat im Vertrauen auf Erhalt der Leistung kann er diese nicht nur nach § 812 BGB sondern auch nach

§ 122 BGB

zurückerlangen. Der Vorteil ist, dass sich der Schuldner nicht auf den

Einwand der Entreicherung

berufen kann. Begrenzt ist der Anspruch allerdings auf das

Erfüllungsinteresse

, denn der Ersatzberechtigte soll nicht bessere stehen durch den Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAT

Matteo10

29.11.2023, 19:14:40

Liebes Jura Fuchs Team, die Anzeige anhand der AGB als Angebot zu qualifizieren halte ich für sehr unsauber. Schließlich werden diese in den Vertrag zwischen V und K nicht einbezogen. Mithin können diese maximal als Auslegung herangezogen werden. Ob das Angebot jetzt als

Invitatio ad offerendum

oder

Offerte ad incertas personas

darstellt mit dem Höchstgebot als Annahme oder sogar die Anzeige selbst eine antizipierte Annahme für den Zeitpunkt des Zeitablaufs darstellt, muss ja nicht genau erläutert werden. Für die Klausur reicht AGB jedenfalls nicht und kostet leider Punkte

LELEE

Leo Lee

3.12.2023, 09:44:36

Hallo Matteo10, vielen Dank für dein Feedback! Wie du richtigerweise anmerkst, ist hier die Erklärung etwas mager; dies liegt daran, dass wir eine eigene Aufgabe haben zum Problemkreis „Vertragsschluss auf Ebay“ (findest du hier unter: https://applink.jurafuchs.de/BTfGoQrLcFb). Beachte allerdings, dass die AGB sehr wohl (nach h.M., wozu auch der BGH gehört in AZ: VIII ZR 59/16 – Leitsatz) als Auslegungshilfe in den „Vertrag“ zwischen V und K einbezogen werden i.R.d. §§ 133, 157, 242. D.h. also, dass wenn der Sachverhalt keine genauen Angaben macht außer eben die AGB-Regeln zu zitieren, man in der Tat – auch und vor allem in der Klausur – die AGB als „Maßstab“ für die Auslegung der Willenserklärung zw. V und K ran ziehen kann. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 145 Rn. 19 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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