Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay
Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V erstellt für seinen VW Passat eine eBay-Auktion. V verklickt sich und stellt statt €10.000 nur einen Mindestpreis von €1.000 ein. K ist bei Auktionsende mit €1.200 Höchstbietende. V erkennt erst jetzt sein Versehen und möchte die Einstellung des Mindestpreises anfechten.
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Einordnung des Falls
Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Passats an den Höchstbietenden abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag zwischen V und K ist wegen des groben Missverhältnisses zwischen Marktpreis und tatsächlichem Kaufpreis sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ruffy
26.8.2022, 12:41:30
Hallo liebes Jurafuchs-Team, wie hoch ist denn i.d.R. der Schadensersatz welcher V ggf. gemäß
122 BGBzahlen müsste? Intuitiv würde ich vermuten, dass die Höhe sich nach dem Differenzbetrag des tatsächlichen Wertes des Kfz ergibt. Wie wird diese Höhe in der Fallprüfung ermittelt, wenn dies gefragt wird? Besten Dank!
Nora Mommsen
13.9.2022, 16:38:35
Hallo Ruffy, entgangener Gewinn kann tatsächlich von
§ 122 BGBerfasst sein, wenn bereits in Erwartung des Erhalts der Leistung ein weiteres Geschäft eingegangen wurde. Grundsätzlich gilt, dass der Anfechtungsgegner so wirtschaftlich zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte. Erfasst sein können etwa Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Vertragsschlusses oder der begonnenen Vertragsausführung (die „Vertrauensinvestitionen“) oder eben auch entgangener Gewinn (s. § 252). Auch wenn der Ersatzberechtigte bereits Leistungen erbracht hat im Vertrauen auf Erhalt der Leistung kann er diese nicht nur nach § 812 BGB sondern auch nach
§ 122 BGBzurückerlangen. Der Vorteil ist, dass sich der Schuldner nicht auf den
Einwand der Entreicherungberufen kann. Begrenzt ist der Anspruch allerdings auf das
Erfüllungsinteresse, denn der Ersatzberechtigte soll nicht bessere stehen durch den Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Matteo10
29.11.2023, 19:14:40
Liebes Jura Fuchs Team, die Anzeige anhand der AGB als Angebot zu qualifizieren halte ich für sehr unsauber. Schließlich werden diese in den Vertrag zwischen V und K nicht einbezogen. Mithin können diese maximal als Auslegung herangezogen werden. Ob das Angebot jetzt als
Invitatio ad offerendumoder
Offerte ad incertas personasdarstellt mit dem Höchstgebot als Annahme oder sogar die Anzeige selbst eine antizipierte Annahme für den Zeitpunkt des Zeitablaufs darstellt, muss ja nicht genau erläutert werden. Für die Klausur reicht AGB jedenfalls nicht und kostet leider Punkte
Leo Lee
3.12.2023, 09:44:36
Hallo Matteo10, vielen Dank für dein Feedback! Wie du richtigerweise anmerkst, ist hier die Erklärung etwas mager; dies liegt daran, dass wir eine eigene Aufgabe haben zum Problemkreis „Vertragsschluss auf Ebay“ (findest du hier unter: https://applink.jurafuchs.de/BTfGoQrLcFb). Beachte allerdings, dass die AGB sehr wohl (nach h.M., wozu auch der BGH gehört in AZ: VIII ZR 59/16 – Leitsatz) als Auslegungshilfe in den „Vertrag“ zwischen V und K einbezogen werden i.R.d. §§ 133, 157, 242. D.h. also, dass wenn der Sachverhalt keine genauen Angaben macht außer eben die AGB-Regeln zu zitieren, man in der Tat – auch und vor allem in der Klausur – die AGB als „Maßstab“ für die Auslegung der Willenserklärung zw. V und K ran ziehen kann. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 145 Rn. 19 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo