Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

19. Mai 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V erstellt für seinen VW Passat eine eBay-Auktion. V verklickt sich und stellt statt €10.000 nur einen Mindestpreis von €1.000 ein. K ist bei Auktionsende mit €1.200 Höchstbietende. V erkennt erst jetzt sein Versehen und möchte die Einstellung des Mindestpreises anfechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtung des eBay–Angebotes bei Verschreiben im Mindestpreis? –eBay

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat mit der Auktionseröffnung ein Angebot zum Verkauf des Passats an den Höchstbietenden abgegeben.

Ja, in der Tat!

Gem. § 6 Nr. 2 eBay-AGB (Stand: 1.5.2018) gibt der Verkäufer durch Einstellen eines Artikels im Auktionsformat ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über diesen Artikel ab. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt insofern, dass V mit der Auktionseröffnung bereits ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB), jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abgegeben hat, dass der Mindestpreis erzielt wird. Der objektiv erkennbare Mindestpreis wurde erreicht. Damit hat V ein wirksames Angebot abgegeben. Durch das Abgeben des Höchstgebots hat K das Angebot auch angenommen.
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2. Der Vertrag zwischen V und K ist wegen des groben Missverhältnisses zwischen Marktpreis und tatsächlichem Kaufpreis sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Nein!

Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kommt in Form des sog. wucherähnlichen Geschäfts in Betracht. Dies setzt voraus, dass (1) Leistung und Gegenleistung in extremem Missverhältnis stehen (~ 200 % des Marktwerts) und (2) der Wuchernde in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung aufweist oder seine Machtposition ausnutzt. Internet-Auktionen sind dadurch charakterisiert, dass Anbietende einen möglichst hohen Preis erzielen wollen, während die Bieter auf ein „Schnäppchen“ hoffen. Damit gehen die Parteien einer Auktion bewusst das Risiko ein, dass Marktpreis und Kaufpreis im Missverhältnis stehen. Dies stellt keine verwerfliche Gesinnung dar.

3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Erklärende verschreibt, vergreift, verspricht, vertippt oder Ähnliches. V wollte einen Mindestpreis von €10.000 festlegen, hat sich jedoch vertippt und nur €1.000 eingegeben. Die Bedingung (Mindestpreis) ist Teil der WE. Damit stellt die Abgabe einer WE unter fehlerhaften Bedingungen ebenfalls einen Erklärungsirrtum dar, der eine Anfechtung der WE erlaubt. Gegebenenfalls ist V aber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB).
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