Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V führt mit K ein Gespräch über FaceTime und fragt, ob sie ihm seinen frechen Hund Fridolin für €150 abkaufen möchte. K lässt sich die Sache durch den Kopf gehen. Dem genervten V dauert das zu lange, er legt auf.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das FaceTime-Gespräch beendet hat, hat er konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck gebracht.

Genau, so ist das!

Wird keine Annahmefrist vereinbart, kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einem Antrag, der mittels Fernsprecher oder sonstiger technischer Einrichtung (z.B. Videokonferenz) erfolgt (§ 147 Abs. 1 S. 2). „Sofort“ heißt, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu antworten. K muss sich nicht in Sekundenschnelle entscheiden. Sie darf sich die Sache durch den Kopf gehen lassen. Beendet V bewusst das Gespräch, bringt er hierdurch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck.

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