Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V führt mit K ein Gespräch über FaceTime und fragt, ob sie ihm seinen frechen Hund Fridolin für €150 abkaufen möchte. K lässt sich die Sache durch den Kopf gehen. Dem genervten V dauert das zu lange, er legt auf.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das FaceTime-Gespräch beendet hat, hat er konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck gebracht.

Genau, so ist das!

Wird keine Annahmefrist vereinbart, kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einem Antrag, der mittels Fernsprecher oder sonstiger technischer Einrichtung (z.B. Videokonferenz) erfolgt (§ 147 Abs. 1 S. 2). „Sofort“ heißt, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu antworten. K muss sich nicht in Sekundenschnelle entscheiden. Sie darf sich die Sache durch den Kopf gehen lassen. Beendet V bewusst das Gespräch, bringt er hierdurch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GI

Gilgamesh

19.10.2019, 09:43:06

Sollte V nicht zumindest die objektiv

angemessene Zeit

lang an seinen Antrag gebunden sein? Wenn ein Antrag unter Abwesenden nicht vor Ablauf der Frist durch den Antragenden für erloschen erklärt werden kann, warum sollte das für einen Antrag unter Anwesenden anders sein?

GEL

gelöscht

3.11.2019, 18:38:55

Weil es im Gesetz steht. Es gibt bei mündlichen oder fernmündlich Angeboten keine Bindungsfristen. Es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

QUIG

QuiGonTim

31.1.2022, 17:49:58

Und selbst wenn man in das Wort “sofort” eine kurze Bedenkzeit hineinlesen wollte, hat V mit dem Auflegen

konkludent

erklärt, dass er sich nach 145 BGB nicht an seinen Antrag gebunden sähe. Darauf zielt auch die Fallfrage ab. Leider wird dies in der Antwort nicht ganz deutlich.

CO

cornelius.spans

3.11.2024, 20:19:19

Aber besteht nicht doch eine Bindung auch an ein mündliches/fernmündliches Angebot, weil der andere die erforderliche Bedenkzeit gerade in Anspruch nehmen darf? (Auslegung des Wortes "sofort" in §147 I 1 BGB) Dann könnte der Auflegende die Dauer der Bindung an sein Angebot frei bestimmen bzw. verkürzen, was ein tatsächlich Anwesender nicht könnte. (Außer durch wegrennen?!) Das kann ja wohl nicht das ergebnis sein... LG

BEE

Beruflicher Erklärungsbote

5.11.2024, 14:15:27

@[cornelius.spans](264551) Maßgeblich ist, dass K das Angebot sofort zugangen ist und durch das anhaltende Telefonat die Möglichkeit bekommt, sofort zuzustimmen. In der Zeit, in der das Gespräch aufrecht erhalten wird, ist das Angebot auch bindend. V hat das Gespräch beendet, weil ihm die Entscheidung zu lange gedauert hat und das könnte er in Präsenz natürlich auch, indem er sich vom Gesprächspartner verabschiedet. Das Angebot erlischt nach Beendigung des Gesprächs - sowohl in physischer Anwesenheit, als auch über das Telefon ($ 147 Abs. 1 BGB).

Kind als Schaden

Kind als Schaden

9.4.2024, 17:23:22

Welchen Sinn hat es hier überhaupt eine Auslegung des Auflegens vorzunehmen, wenn doch bereits aus dem Gesetz folgt, dass K wegen § 147 I 1 nicht mehr das Angebot annehmen kann. Ich brauche um diesen Fall zu lösen doch überhaupt nicht die §§ 133, 157.

Paulah

Paulah

13.4.2024, 13:39:38

Wie in der Erläuterung steht, heißt das "sofort" in § 147 I 1 BGB nicht "plötzlich" und "auf der Stelle" oder "ohne jedes Nachdenken". Demjenigen, dem das Angebot angetragen wurde, wird eine angemessene Überlegensfrist eingeräumt. Dann kommt der letzte Satz der Erklärung ins Spiel: "Maßgeblich ist, wie lange sich der Antragende annahmebereit zeigt." Deshalb muss die

konkludent

e Erklärung des V über §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden, um feststellen zu können, dass er mit dieser Erklärung seine Annahmebereitschaft beendet hat und damit das Angebot.


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