Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)


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V führt mit K ein Gespräch über FaceTime und fragt, ob sie ihm seinen frechen Hund Fridolin für €150 abkaufen möchte. K lässt sich die Sache durch den Kopf gehen. Dem genervten V dauert das zu lange, er legt auf.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Annahmefrist § 147 Abs. 1: Angebot unter Anwesenden, fernmündlich (Erlöschen durch Gesprächsabbruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das FaceTime-Gespräch beendet hat, hat er konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck gebracht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Genau, so ist das!

Wird keine Annahmefrist vereinbart, kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei einem Antrag, der mittels Fernsprecher oder sonstiger technischer Einrichtung (z.B. Videokonferenz) erfolgt (§ 147 Abs. 1 S. 2). „Sofort“ heißt, so schnell wie es objektiv möglich ist, den Antrag gedanklich zu erfassen und zu antworten. K muss sich nicht in Sekundenschnelle entscheiden. Sie darf sich die Sache durch den Kopf gehen lassen. Beendet V bewusst das Gespräch, bringt er hierdurch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) konkludent das Erlöschen seines Antrags zum Ausdruck.

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