Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputtgegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für 50 € an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.

Einordnung des Falls

Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des F ist mit Abbruch des Gesprächs erloschen. Ks Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ist keine Annahmefrist vereinbart worden, kann der einem Anwesenden oder mittels Fernsprecher gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S.1, 2 BGB). Verzögert sich die Annahme - selbst wenn dies unverschuldet ist - erfolgt sie nicht mehr „sofort“. Ist der Abbruch des Gesprächs von keiner Seite herbeigeführt worden, finden aber die Grundsätze des § 149 BGB entsprechende Anwendung: Eine nachträglich erklärte Annahme gilt als rechtzeitig zugegangen, sofern sie vom Antragenden nicht unverzüglich zurückgewiesen wird. Weist F die Annahme nicht unverzüglich (§ 121 BGB) zurück, gilt sie als rechtzeitig zugegangen und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

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