Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputtgegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für 50 € an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.
Einordnung des Falls
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Antrag des F ist mit Abbruch des Gesprächs erloschen. Ks Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!