Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputtgegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für 50 € an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.
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Einordnung des Falls
Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Antrag des F ist mit Abbruch des Gesprächs erloschen. Ks Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MercatorSilas
3.4.2020, 15:06:51
149 erfordert rechtzeitige Absendung, diese liegt nicht vor. Der Antrag ist nach 147 I erloschen, vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, 147 Rn. 5
AD23
25.1.2021, 11:40:32
Der direkte und erneute Anruf spricht dagegen
Lukas_Mengestu
8.4.2021, 09:41:02
Hallo MercatorSilas, in der Tat regelt §
149 BGBnach seinem Wortlaut einen anderen Fall, nämlich idR eine schriftliche Annahmeerklärung, die unverschuldet zu spät ankommt. Aus diesem Grund ist §
149 bgbhier nicht unmittelbar, aber jedenfalls entsprechend anwendbar. Während also bei gemeinsam abgebrochenen Anrufen die Offerte erlischt, so gilt bei ungeplanten abbrüchen §
149 BGBentsprechend (vgl. MüKo-BGB/Busche, 8.A.2018, §147 RdNr. 29). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ll373
24.11.2022, 23:25:28
Ist hier als Begründung, dass das Angebot noch nicht erloschen ist, auch eine Auslegung nach Treu und Glaube möglich?
Nora Mommsen
28.11.2022, 12:48:52
Hallo OmikronWolf, danke für deine Frage. Sofern eine gesetzliche Regelung greift und keine Regelungslücke besteht ist ein Rückgriff auf Treu und Glauben zum Einen nicht erforderlich und zudem auch methodisch nicht sauber. Ich würde dir raten, im Falle einer Regelung grundsätzlich immer mit der Normanknüpfung zu arbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team