Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und K telefonieren miteinander. Als K erzählt, dass ihr iPod kaputt gegangen sei, bietet F ihr seinen alten iPod für €50 an. Noch bevor K „Ja“ sagen kann, bricht das Gespräch aufgrund einer Verbindungsstörung ab. K ruft F kurz darauf erneut an und stimmt dem Kauf des iPods zu.

Einordnung des Falls

Wird allerdings ein Telefonat ohne Schuld des Empfängers unterbrochen und ruft dieser ohne Verzögerung zurück, gilt § 149 analog.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag des F ist mit Abbruch des Gesprächs erloschen. K’s Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Ist keine Annahmefrist vereinbart worden, kann der einem Anwesendenn oder mittels Fernsprecher gemachte Antrag nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 S.1, 2 BGB). Verzögert sich die Annahme - selbst wenn dies unverschuldet ist - erfolgt sie nicht mehr „sofort“. Ist der Abbruch des Gesprächs von keiner Seite herbeigeführt worden, finden aber die Grundsätze des § 149 BGB entsprechende Anwendung: Eine nachträglich erklärte Annahme gilt als rechtzeitig zugegangen, sofern sie vom Antragenden nicht unverzüglich zurückgewiesen wird. Weist F die Annahme nicht unverzüglich (§ 121 BGB) zurück, gilt sie als rechtzeitig zugegangen und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.

Jurafuchs kostenlos testen


ME

MercatorSilas

3.4.2020, 15:06:51

149 erfordert rechtzeitige Absendung, diese liegt nicht vor. Der Antrag ist nach 147 I erloschen, vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, 147 Rn. 5

AD

AD23

25.1.2021, 11:40:32

Der direkte und erneute Anruf spricht dagegen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2021, 09:41:02

Hallo MercatorSilas, in der Tat regelt §149 BGB nach seinem Wortlaut einen anderen Fall, nämlich idR eine schriftliche Annahmeerklärung, die unverschuldet zu spät ankommt. Aus diesem Grund ist §149 bgb hier nicht unmittelbar, aber jedenfalls entsprechend anwendbar. Während also bei gemeinsam abgebrochenen Anrufen die Offerte erlischt, so gilt bei ungeplanten abbrüchen §149 BGB entsprechend (vgl. MüKo-BGB/Busche, 8.A.2018, §147 RdNr. 29). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ll373

ll373

24.11.2022, 23:25:28

Ist hier als Begründung, dass das Angebot noch nicht erloschen ist, auch eine Auslegung nach Treu und Glaube möglich?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.11.2022, 12:48:52

Hallo OmikronWolf, danke für deine Frage. Sofern eine gesetzliche Regelung greift und keine Regelungslücke besteht ist ein Rückgriff auf Treu und Glauben zum Einen nicht erforderlich und zudem auch methodisch nicht sauber. Ich würde dir raten, im Falle einer Regelung grundsätzlich immer mit der Normanknüpfung zu arbeiten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CH

chu

11.12.2023, 09:45:10

Liebes Jurafuchs-Team, bei einer der Antworten wurde "Anwesenden" im Maßstab versehentlich mit zwei N geschrieben.


© Jurafuchs 2023