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Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB
Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB
6. Februar 2025
17 Kommentare
4,7 ★ (27.514 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hebt einen großen Geldbetrag von der Bank ab. Sein Freund F erklärt sich aus Gefälligkeit bereit, die Geldscheine in seiner Tasche bis zur Wohnung des E zu tragen.
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem F das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld für E einsteckt, wird er zum Besitzdiener (§ 855 BGB) des E an dem jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat Besitz (§ 854 BGB) an dem jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Praetor
18.1.2020, 16:44:04

Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 11:07:32
Hi Praetor, Grüneberg (Palandt, § 245 RdNr. 3) sieht das anders: "
Geldim gegenständlichen Sinn (Bar
geld) sind Münzen und Banknoten." Dass es hier um
Geldscheine geht, ergibt sich uE aus dem Kontext und der Illustration. Wir haben aber - um Missverständnisse zu vermeiden - dennoch den Sachverhalt angepasst.
Henk
8.3.2020, 08:13:50
Definiert Grüneberg nicht eher: Bar
geld=
Geld(Gattung) im gegenständlichen Sinne (Artunterschied) Und fügt eine abschließende Enumeration an:
Geld= Münzen und Banknoten. ? Dann müsste man ja jedenfalls schreiben: E gibt (impliziert wohl schon gegenständlichen) F
Geldim gegenständlichen Sinne? Wenn man es so sieht:
Geld= Bar
geld(=Def. Im gegenständlichen Sinne) Dann würde ich dies für verfehlt halten. Wir definieren Begriffe im juristischen Sinne bzw. In einem System innerhalb des Rechts (zB. BGB AT). Wir können zwar Begriffe aus anderen Gebieten (zB Soziologie) ins Recht transferieren, aber im gegenständlichen Sinne zu definieren impliziert, dass man auch im nichtkörperlichen Sinne definieren kann und dann bringt die Def. nichts, weil man nicht weiß welche Def. gemeint ist
Zavviny
19.9.2020, 15:56:13
fragwürdige Rspr. d. OLG Stuttgart. Wieder einmal wird das
Gefälligkeitsverhältnis. Ein Verwahrungsvertrag und damit
mittelbarer Besitzliegen m.E. nach näher. M.E. zwingend als strittig zu kennzeichnen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
21.9.2020, 10:26:48
Hallo Zavviny, danke für deine Anmerkung. In unserem Sachverhalt steht "aus
Gefälligkeit". damit hat F keinen
Rechtsbindungswillen und es liegt kein Vertragsverhältnis vor. In der Praxis lässt sich das natürlich nicht so einfach bestimmen, aber bei Fällen im 1. Examen (und bei uns) muss das was im Sachverhalt steht als gegeben angenommen werden.
UnbekannterNutzer
18.11.2020, 20:59:21
Soviel ich weiß, kommt es bei der Abgrenzung zwischen
Gefälligkeitund Vertrag aber auf eine objektive Betrachtung an. Somit ist es für das Ergebnis irrelevant aus welchen Beweggründen (subjektiv) F das
Geldverwahrt, oder übersehe ich da was?

Vulpes
3.1.2021, 13:17:55
Wenn es sich allerdings um einen
GefälligkeitsvertragiS einrs Auftrags handelt besteht ein Rechtsverhältnis kraft dessen der F dem E den Besitz mittelt. Der Rechtsbimdungswille ist somit entscheidend dafür, ob F
Besitzdieneroder
Besitzmittlerist. @Eigentum verpflichtet: Schliesst der Hinweis "aus
Gefälligkeit" den grunds. auch einen
Gefälligkeitsvertrag(Auftrag) aus?

Fahrradfischlein
9.2.2021, 19:47:02
Also ich finde den Sachverhalt hier eindeutig und bin der Meinung, dass ein Verwahrungsvertrag aufgrund der Angaben ausscheidet. Natürlich könnte man einen solchen hier konstruieren, würde dann aber sowohl an der Lebenswirklichkeit als auch am Sachverhalt vorbeiargumentieren. Man darf nicht vergessen dass Gerichte über tatsächliche Lebensvorgänge entscheiden.

Sophix58
11.1.2024, 12:29:03
Huhu, ich hätte hierzu eine kleine Verständnisfrage: ist es bei
Gefälligkeitsverhältnissen dann egal, ob ein soziales Abhängigkeitsverhältnis besteht oder nicht? Ich dachte nämlich, dass es für das "ähnliche Verhältnis" iSd. § 855 BGB gerade darauf ankommt.

Sebastian Schmitt
3.12.2024, 09:03:00
Hallo @[Sophix58](22547), die "soziale Abhängigkeit" ist tatsächlich ein häufig genanntes Kriterium, um bloße
BesitzdienerschaftiSv § 855 BGB zu begründen. Man muss damit aber etwas vorsichtig sein, worauf im Schrifttum auch häufig hingeweisen wird (neben dem unten genannten BeckOGK zB von MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl 2023, § 855 Rn 5). Zum einen ist der Begriff natürlich ohnehin sprachlich unscharf und taucht im Wortlaut des § 855 BGB überhaupt nicht auf. Zum anderen gibt es sozial Abängige, die trotzdem nicht
Besitzdienersind, vor allem aber auch sozial nicht Abhängige, die trotzdem
Besitzdienersind - letzteres insbesondere bei den hier in Frage stehenden
Gefälligkeiten(in diese Richtung die unserem Fall zugrunde liegende Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschl v 12.2.2009 - 10 U 3/09, BeckRS 2009, 9
239; näher auch BeckOGK-BGB/Götz, Stand 1.10.2024, § 855 Rn 12). Aus diesem Grund schlagen einige vor, das Problem statt über die Frage der sozialen Abhängigkeit besser davon ausgehend zu lösen, ob der Berechtigte/"Besitzherr" jederzeit Zugriff auf die Sache hat, bestimmen kann, was damit passieren soll. Ist das der Fall, handele es sich um bloße
Besitzdienerschaft(Details bei BeckOGK-BGB/Götz, Stand 1.10.2024, § 855 Rn 13 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das
Jurafuchs-Team
Niklas
12.4.2024, 16:50:47
Dass der E den F bis zur Wohnung begleitet geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Das sollte eventuell ergänzt werden.

Paulah
13.4.2024, 11:59:14
Das steht am Ende des zweiten Satzes.
Leo Lee
13.4.2024, 17:01:29
Hallo Niklas, vielen Dank für dein Feedback! Wie Paulah zutreffend anmerkt soll das Ende des zweiten Satzes klarstellen, dass der F (mit dem
Geldin der Tasche) den E bis zur Wohnung begleitet. Wir haben auch im Erklärungstext etwas präzisiert, damit keine Missverständnisse bei dessen Lektüre entstehen können! Wir möchten uns vielmals bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo
