Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB

Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hebt einen großen Geldbetrag von der Bank ab. Sein Freund F erklärt sich aus Gefälligkeit bereit, die Geldscheine in seiner Tasche bis zur Wohnung des E zu tragen.

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Einordnung des Falls

Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem F das Geld für E einsteckt, wird er zum Besitzdiener855 BGB) des E an dem Geld.

Genau, so ist das!

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat (§ 855 BGB). Ein "ähnliches Verhältnis" kann auch ein tatsächliches Verhältnis sein, wie hier ein Gefälligkeitsverhältnis in Form von freundschaftlicher Mithilfe.OLG Stuttgart: Bei Gefälligkeitshandlungen reiche es aus, wenn der Besitzdiener nur insoweit weisungsgebunden ist, als der Besitzherr jederzeit auf die Sache Zugriff nehmen kann (RdNr. 4).F hat E bis zur Wohnung mit den Geldscheinen in seiner Tasche ständig begleitet. E konnte jederzeit auf das Geld zugreifen.
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2. F hat Besitz (§ 854 BGB) an dem Geld erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Besitzdiener ist kein Besitzer im rechtlichen Sinne. Er hat keine selbständige Besitzposition. Er ist als verlängerter Arm des eigentlichen Besitzers anzusehen.Allein der Weisungsberechtigte (hier: E) ist Besitzer (§ 854 BGB).
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