Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Amoklauf von Winnenden“)
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Amoklauf von Winnenden“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bewahrt - ohne die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (nach § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG) - seine Schusswaffe offen zugänglich im Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Sein minderjähriger Sohn S erschießt mit der Waffe 15 ehemalige Mitschüler und Lehrer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Amoklauf von Winnenden, BGH NStZ 2013, 238 (Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den Tod der 15 Menschen kausal verursacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Erfolg hat sich eine neue, von S eigenverantwortlich geschaffene Gefahr realisiert, die die objektive Zurechnung gegenüber V ausschließt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
10.4.2022, 14:34:06
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn nicht der Sohn, sondern irgendein Einbrecher bzw. eine haushaltsfremde Person die unzulänglich gesicherte Waffe an sich nimmt und damit jemanden erschießt, oder?
Lukas_Mengestu
11.4.2022, 16:40:47
Hi streuner, auch in dem von Dir gebildeten Fall wäre durch eine ordnungsgemäße Sicherung der Zugriff auf die Waffe erschwert worden. Insoweit wäre aufgrund der Verletzung der Sorgfaltspflicht auch in diesem Fall eine
objektive Zurechnungmöglich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
IsiRider
8.11.2023, 18:05:49
Zumal Waffe und Munition getrennt und gesichert zu lagern sind, soweit ich weiß.
Edward Hopper
5.7.2022, 18:21:41
Liebes Jura Fuchs Team. Ich verstehe dass die Fälle recht einfach gestaltet sind um Probleme genauer einzugrenzen allerdings hat mich hier die Antwort überrascht und ich habe mir das Urteil und den Aufsatz durchgelesen. Tatsächlich geht es hier hier um den Amoklauf von Winnenden. Der BGH hat explizit offen gelassen ob die obj. Zur. zu bejahen ist wenn (wie hier im Jurafuchs Fall) keine mentalen Auffälligkeiten vorliegen, sondern bejahte dies jedenfalls im Originalfall, da hier der Sohn mehrmals Tötungsphantasien äußerte, psychisch labil war und mehrmals in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht war. Im Aufsatz wird die obj Zurechnung einfach verneint jedoch deutlich gemacht, dass dies nicht unumstritten ist. Hier wäre ein kurzer Vermerkt gut dass zusätzliche Umstände dazukamen im Originalfall und (nur) ein Verstoß gegen das WaffenG eben nicht die obj. Zur. Bejaht bzw es auf den Einzelfall ankommt.
Nora Mommsen
19.7.2022, 16:29:44
Hallo Edward Hooper, vorliegend ist nur ein Teil des strafrechtlichen Prüfungsschemas Teil unseres Falls. Unsere Methode ist es, dass sich die Nutzer peu a peu die einzelnen Elemente einer strafrechtlichen Prüfung erarbeiten. Dafür werden manche Originalfälle verkürzt dargestellt, weil es für die konkrete Aufgabe auf den Rest nicht ankommt. So auch hier. Für die, die sich vertieft damit beschäftigen möchten sind die Vertiefungshinweise gedacht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team